Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 32 W (pat) 95/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 95/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 37 647.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom

23. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

textile Werbeträger, insbesondere Fahnen, Fahnentücher,

Wimpel, Spannbänder, Spanntücher, Standarten, Flaggen,

Planen, Plakate, vorzugsweise aus nicht beschichteten und

beschichteten Flächengebilden, insbesondere aus beschichteten Polyestergeweben sowie Flächengebilden mit Gitternetzstrukturen; Textilstoffe, insbesondere für die Bespannung von Sonnenschirmen und Regeschirmen

ist die Wortmarke

best.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

"best" entstamme der englischen Sprache, sei aber dem inländischen Publikum in

seinem Bedeutungsgehalt geläufig und darüber hinaus auch geeignet, die konkret

beanspruchten Waren als "die Besten" anzupreisen. Es fehle jegliche Mehrdeutigkeit oder ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder auch ein phantasievoller Überschuss, so dass der angesprochene Verkehr keine betriebliche Hinweiswirkung erkennen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe "best" in das Deutsche zu übersetzen und deshalb nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmer aufgefasst zu

werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr

jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren, nämlich textile Werbeträger und Textilstoffe richten sich z.T. an

die allgemeinen deutschen Verkehrskreise, aber überwiegend an Fachkreise, die

diese Stoffe industriell verarbeiten. Der Senat geht davon aus, dass diese "best"

auch als englisches Wort für "der, die oder das Beste" kennen. Ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt liegt hierin nicht. "Der, die oder das Beste" bleibt

ohne nähere Angaben unklar und interpretationsbedürftig. Es könnte etwa "das

beste Produkt" oder auch "der beste Anbieter" gemeint sein (vgl. hierzu auch

BGH, BlPMZ 2000, 163, 164 – Partner with the Best). Schon wegen dieser Mehrdeutigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr das Wort "best" – bspw.

wegen einer Verwendung durch viele Anbieter – nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe von "best" in Zusammenhang mit Werbung in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google/

23.04.2003) erhält man Ergebnisse, die die beanspruchte Marke in verschiedenen

Verwendungsbeispielen zeigen. Es gibt häufig den Begriff des "best of" als allgemeine Spitzenstellungsbehauptung (z.B. ARD-Werbung – ARD-Best of/www.ardwerbung.de, The Best of the Net/www.haserl.de) oder best in Zusammenhang mit

bestimmten Dienstleistungen (z.B. best-downloads/www.best-downloads.de, best

Spot tarif/www.win-football.de) und auch eindeutige Verwendungen als Kennzeichen wie best-gewinnspiel.de. In Bezug auf die beanspruchten Waren war "best"

im Sinne einer beschreibenden Bezeichnung indes nicht nachweisbar.

Damit kann nicht belegt werden, dass der Verkehr die Marke stets nur als bloße

Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Weder "best" noch die deutsche Übersetzung

"der, die, das Beste" enthält eine verständliche Angabe darüber, welches Merkmal

hier bezeichnet wird. Eine Ware als "die Beste" zu bezeichnen drückt keine warenbezogene Eigenschaft aus.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Fa