Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 30 W (pat) 40/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 55 217
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
28. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke angemeldet ist für die Waren
"Geld oder geldwertmäßig betätigte Unterhaltungs- und Spielautomaten sowie Teile dieser Waren"
das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle
jegliche Unterscheidungskraft. Es handele sich lediglich um die naturgetreue Wiedergabe der Frontscheibe eines Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die keine
über das Wesen der Ware hinausgehnde eigenartige oder verfremdende Gestaltung aufweise. Die Verwendung einzelner eingetragener Wort- bzw
Wort/Bildmarken für die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke vermöge
die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da der Verkehr die angemeldete Marke
nicht als Zusammensetzung einzelner Elemente wahrnehme, sondern als
Abbildung der Frontplatte als Ganzes.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die angemeldete Bildmarke verfüge über eine ausreichend eigenartige Gestaltung mit
herkunftshinweisenden Merkmalen, so daß auch ihre Abbildung die Unterscheidungskraft aufweise. Sie verweist dabei auf die in der angemeldeten Marke
eingefügten Zeichen, nämlich die Bildmarke Nr 396 08 290 in Form eines
Löwenkopfes, die Wortmarke "NSM" im oberen Bereich sowie die Bildmarke "sieben". Zudem weise die angemeldete Marke weitere besondere Gestaltungsmerkmale auf, die herkunftshinweisend wirkten, wie die charakteristische Kombination
von drei weißen Feldern in der oberen Hälfte, die bei anderen Spielgeräten nicht
üblich seien. Die eingetragenen Marken hätten auch im Gesamtbild herkunftshinweisende Wirkung, zumindest der mittig angeordnete Löwenkopf sei ein prägender Bestandteil, der dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft verleihe. Der
Hauptkonkurrent der Anmelderin verwende nämlich an derselben Stelle auf der
Spielfläche seine Marke in Form einer Sonne, so daß der Fachverkehr sich am
selben Bereich der Spielfläche orientiere, um erkennen zu können, von welchem
Hersteller der Spielautomat stamme. Der Verkehr erkenne daher in diesem Bildelement einen unterscheidungskräftigen Bestandteil der Marke.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bildmarke entgegenstehende Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 Markengesetz lassen sich nicht
hinreichend sicher feststellen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz sind Bezeichnungen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Dabei ist beim Zusammentreffen schutzfähiger mit schutzunfähigen Markenbestandteilen erforderlich, daß der schutzfähige Teil in der Marke so unübersehbar
hervortritt, daß er noch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden kann
und der Verkehr nicht zu der Auffassung gelangen muß, die Marke bestehe ausschließlich aus schutzunfähigen Angaben. Dabei darf diese Frage nicht schematisch nach den Größenverhältnissen der einzelnen Bestandteile beantwortet werden, sondern es ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marke vermittelt,
um feststellen zu können, ob der als solches schutzfähige Teil einer Kombinationsmarke der Marke insgesamt die Eintragungsfähigkeit verleihen kann. Dabei gilt
der Grundsatz, daß der Gesamteindruck einer Kombinationsmarke nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird, auch
wenn diese stark herausgestellt sind, insoweit können auch relativ zurücktretende
schutzfähige Bestandteile neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn
145 ff).
Die angemeldete Bildmarke betrifft die stilisierte weitgehend naturgetreue Abbildung der Frontscheibe eines Geldspielautomaten. Der Großteil der Bildfläche wird
eingenommen von Bildbestandteilen in Form von graphisch gestalteten Flächen
und Zahlen, die erkennbar in Ausgestaltung, Größe und Anordnung eine Funktion
im Spiel dienen und damit echte Bestandteile der Spieloberfläche sind. Die Markenstelle ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß es sich um die bloße Abbildung der Ware selbst handelt.
Allerdings enthält die angemeldete Marke mit der Bildmarke Nr 396 08 290 in
Form eines Löwenkopfes einen schutzfähigen Bestandteil, der den Schutz der Gesamtmarke begründet.
Nach dem nicht widerlegbaren Sachvortrag der Anmelderin ist die Grundausgestaltung der Spieloberflächen für Geldspielautomaten - ohne die durch die verschiedenen Sonderspieltypen bedingten Abweichungen zu berücksichtigen - nahezu identisch und differiert auch bei den verschiedenen Herstellern wenig. Die
Aufteilung des vorhandenen Raumes der Spieloberfläche wird daher weitgehend
durch die Spielfunktionen bestimmt, der einzig freie Raum, um einen Herstellerhinweis anzubringen, ist der von der Anmelderin für den Bildbestandteil Löwenkopf verwendete. Wie von der Anmelderin belegt, verwendet auch der wesentliche
Mitbewerber der Anmelderin genau diese Stelle auf der Spieloberfläche, um seinen eigenen Herstellerhinweis in Form der Abbildung einer Sonne anzubringen.
Der angesprochene Verkehr, dem Spieloberfläche und Funktionsweise der Geldspielautomaten vertraut sind, kann, daher auf dem Zeichen trotz seines auf den
ersten Blick verwirrend vielfältig erscheinenden Gesamteindrucks rasch und unschwer die den Spielablauf darstellenden und damit beschreibenden Bildteile erkennen. Diese wird er als rein beschreibend vernachlässigen und dann den Bildbestandteil Löwenkopf als herstellerspezifisches Merkmal erkennen. Auch einem
im Spielablauf nicht so vertrauten Betrachter wird der Bildbestandteil Löwenkopf
auffallen, da er an markanter Stelle in Augenhöhe mittig angeordnet ist und sich
von den gestalteten Flächen und Zahlen augenfällig abhebt. Im Gegensatz zur
Darstellung in der Anmeldung hat dieser Bildbestandteil in der Originalgröße nahezu Handtellergröße und hebt sich damit größenmäßig ausreichend von der Spieloberfläche ab.
Der Bildbestandteil Löwenkopf tritt damit noch so hervor, daß der Verkehr ihn
noch als betrieblichen Herkunftshinweis erkennen kann.
Dieser hinreichend kennzeichnende "Überschuß", auf den der Schutz der eingetragenen Marke bezogen werden kann (Althammer/Ströele aaO § 8 Rdn 144) gibt
dem Zeichen auch Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu
Abb. 1