Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 32 W (pat) 49/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 49/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 38 299.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28. April 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
18. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Anmeldung der Marke
G r ü n d e
I.
Daxstock
ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Finanzdienstleistungen,
Wertpapierhandel, Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen
im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den Begriffen "Dax"
und "stock" gebildet. "Dax" sei bekannt als Abkürzung von "Deutscher Aktien Index" und benenne die Durchschnittskurse der 30 wichtigsten deutschen Aktien.
Die Bedeutung des englischen Ausdrucks "stock" i.S.v. "Aktien" oder "Grundkapital" sei im Inland ebenfalls bekannt. Die Marke werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen i.S.v. "Grundkapital des deutschen Aktien Indexes" oder
auch "Aktie des Deutschen Aktien Indexes" verstanden und im Kontext mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als naheliegender Hinweis begriffen, es würden
jene Aktien gehandelt, die im DAX notiert werden, bzw. es werde über diese Aktien informiert. Unschädlich sei, dass es sich bei "Daxstock" um eine lexikalisch
nicht nachweisbare Wortneubildung handele. Der Verkehr sei daran gewöhnt,
warenbezogene Sachangaben in komprimierter Form und mit Hilfe von Wortneubildungen oder durch Scheinentlehnungen aus fremden Sprachen vermittelt zu
bekommen. Auch soweit die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten
Druckereierzeugnissen als Werktitel wahrgenommen werde, erschöpfe sie sich in
ihrer beschreibenden Bedeutung und werde nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung aufgefasst.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,
"stock"
i.S.v.
"Vorrat",
"Grundkapital", "Aktie" sei den wenigsten Deutschen bekannt. Doch selbst "Dax-
Aktie" oder "Dax-Grundkapital" vermittelten keine klare Aussage. Das gelte auch,
wenn man (was näher liege) den Ausdruck "stock" i.S.v. "Stütze" oder "Stab" interpretiere.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85
- Individuelle).
Das Wort "Daxstock" ist weder in der deutschen noch der englischen Sprache
nachweisbar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass erhebliche Teile des angesprochenen Publikums Daxstock als reines Phantasieprodukt auffassen werden. Soweit mit "Daxstock" Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Aktienhandel
stehen, liegt es zwar nahe, in der ersten Wortsilbe den Bestandteil "DAX“ als Abkürzung für "Deutscher Aktienindex" zu erkennen. Es ist aber nicht eindeutig zu
ersehen, welcher Sinn diesem Hinweis in Zusammenhang mit dem weiteren Bestandteil "stock" zukommen soll. Selbst die Teile des inländischen Publikums,
denen "stock" als Ausdruck der englischen Sprache (etwa aus Begriffen wie "stock
exchange" für "Börse" oder "stockholder" für Aktionär) an sich geläufig ist, werden
in der Kombination dieses Wortes mit dem vorangestellten Bestandteil "Dax" nicht
ohne weiteres einen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließenden Sinngehalt erkennen. Dies hängt vor allem mit der bereits von der
Markenstelle festgestellten Mehrdeutigkeit von "stock" zusammen. Bereits die von
der Markenstelle als denkbar genannten Übersetzungen wie "Grundkapital des
deutschen Aktenindex" oder "Aktie des deutschen Aktienindex" sind in ihrer Bedeutung sehr unterschiedlich. Es kommen aber noch weitere Deutungen in Betracht. Wer z.B. weiß, dass im (wirtschafts-)englischen Sprachgebrauch häufig von
"DAX Stock Index" die Rede ist, wenn der DAX gemeint ist (zahlreiche Nachweise
hierfür
liefert das
Internet, etwa unter www.forecasts.org/dax.htm), könnte
"Daxstock" möglicherweise als tautologische Begriffsbildung, d.h. gleichbedeutend
mit DAX aufnehmen. Gegen eine solche Schlussfolgerung sprechen aber wiederum der Verzicht auf das in der englischen Begriffsbildung stets vorhandene Substantiv "Index" sowie die ebenfalls vom englischen Gebrauch abweichende
Schreibweise von "Daxstock" in einem Wort. Angesichts dieser interpretatorischer
Schwierigkeiten kann der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche (Mindest-
)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Erfahrungsgemäß wird nämlich der Verkehr, sofern nicht ein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt
dem Verständnis des Wortes als Unterscheidungsmittel entgegensteht, die Marke
bei markenmäßiger Verwendung
im Zusammenhang mit den
in Betracht
kommenden Waren oder Dienstleistungen als solche verstehen und aufnehmen
(BGH GRUR 2000, 231, 232 – FÜNFER).
2.) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl.
BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Nachdem die Angabe "Daxstock" keinen eindeutigen Begriffsinhalt vermittelt, ist sie auch nicht zur Bezeichnung irgendwelcher
Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
Hu