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BPatG Beschluss vom 28.04.2003 – 32 W (pat) 49/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 49/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 38 299.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28. April 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

18. Oktober 2001 aufgehoben.

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

Daxstock

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Finanzdienstleistungen,

Wertpapierhandel, Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen

im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung

wurde ausgeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den Begriffen "Dax"

und "stock" gebildet. "Dax" sei bekannt als Abkürzung von "Deutscher Aktien Index" und benenne die Durchschnittskurse der 30 wichtigsten deutschen Aktien.

Die Bedeutung des englischen Ausdrucks "stock" i.S.v. "Aktien" oder "Grundkapital" sei im Inland ebenfalls bekannt. Die Marke werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen i.S.v. "Grundkapital des deutschen Aktien Indexes" oder

auch "Aktie des Deutschen Aktien Indexes" verstanden und im Kontext mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als naheliegender Hinweis begriffen, es würden

jene Aktien gehandelt, die im DAX notiert werden, bzw. es werde über diese Aktien informiert. Unschädlich sei, dass es sich bei "Daxstock" um eine lexikalisch

nicht nachweisbare Wortneubildung handele. Der Verkehr sei daran gewöhnt,

warenbezogene Sachangaben in komprimierter Form und mit Hilfe von Wortneubildungen oder durch Scheinentlehnungen aus fremden Sprachen vermittelt zu

bekommen. Auch soweit die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten

Druckereierzeugnissen als Werktitel wahrgenommen werde, erschöpfe sie sich in

ihrer beschreibenden Bedeutung und werde nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung aufgefasst.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,

"stock"

i.S.v.

"Vorrat",

"Grundkapital", "Aktie" sei den wenigsten Deutschen bekannt. Doch selbst "Dax-

Aktie" oder "Dax-Grundkapital" vermittelten keine klare Aussage. Das gelte auch,

wenn man (was näher liege) den Ausdruck "stock" i.S.v. "Stütze" oder "Stab" interpretiere.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85

- Individuelle).

Das Wort "Daxstock" ist weder in der deutschen noch der englischen Sprache

nachweisbar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,

dass erhebliche Teile des angesprochenen Publikums Daxstock als reines Phantasieprodukt auffassen werden. Soweit mit "Daxstock" Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Aktienhandel

stehen, liegt es zwar nahe, in der ersten Wortsilbe den Bestandteil "DAX“ als Abkürzung für "Deutscher Aktienindex" zu erkennen. Es ist aber nicht eindeutig zu

ersehen, welcher Sinn diesem Hinweis in Zusammenhang mit dem weiteren Bestandteil "stock" zukommen soll. Selbst die Teile des inländischen Publikums,

denen "stock" als Ausdruck der englischen Sprache (etwa aus Begriffen wie "stock

exchange" für "Börse" oder "stockholder" für Aktionär) an sich geläufig ist, werden

in der Kombination dieses Wortes mit dem vorangestellten Bestandteil "Dax" nicht

ohne weiteres einen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließenden Sinngehalt erkennen. Dies hängt vor allem mit der bereits von der

Markenstelle festgestellten Mehrdeutigkeit von "stock" zusammen. Bereits die von

der Markenstelle als denkbar genannten Übersetzungen wie "Grundkapital des

deutschen Aktenindex" oder "Aktie des deutschen Aktienindex" sind in ihrer Bedeutung sehr unterschiedlich. Es kommen aber noch weitere Deutungen in Betracht. Wer z.B. weiß, dass im (wirtschafts-)englischen Sprachgebrauch häufig von

"DAX Stock Index" die Rede ist, wenn der DAX gemeint ist (zahlreiche Nachweise

hierfür

liefert das

Internet, etwa unter www.forecasts.org/dax.htm), könnte

"Daxstock" möglicherweise als tautologische Begriffsbildung, d.h. gleichbedeutend

mit DAX aufnehmen. Gegen eine solche Schlussfolgerung sprechen aber wiederum der Verzicht auf das in der englischen Begriffsbildung stets vorhandene Substantiv "Index" sowie die ebenfalls vom englischen Gebrauch abweichende

Schreibweise von "Daxstock" in einem Wort. Angesichts dieser interpretatorischer

Schwierigkeiten kann der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche (Mindest-

)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Erfahrungsgemäß wird nämlich der Verkehr, sofern nicht ein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt

dem Verständnis des Wortes als Unterscheidungsmittel entgegensteht, die Marke

bei markenmäßiger Verwendung

im Zusammenhang mit den

in Betracht

kommenden Waren oder Dienstleistungen als solche verstehen und aufnehmen

(BGH GRUR 2000, 231, 232 – FÜNFER).

2.) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl.

BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Nachdem die Angabe "Daxstock" keinen eindeutigen Begriffsinhalt vermittelt, ist sie auch nicht zur Bezeichnung irgendwelcher

Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

Hu