Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 24 W (pat) 47/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 68 829.6
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
contract-shop
ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die
Dienstleistungen
"Bereitstellen juristischer Information im Internet, mit Ausnahme
von Vertragstexten und Informationen zur Gestaltung und zum
Abschluß von Verträgen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet, daß die
englischen Markenworte "contract" und "shop" in den Bedeutungen "Vertrag" sowie "Laden, Geschäft" im Inland geläufig seien. Die Marke "contract-shop" stelle
damit eine beschreibende nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige
Etablissementbezeichnung dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er macht geltend, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhnliche, im deutschen Sprachgebrauch nicht enthaltene Bezeichnung handle, die
auch auf dem Markt nicht zur Sachbeschreibung verwendet werde. Die von der
Markenstelle angenommenen Eintragungshindernisse lägen deshalb nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Schutzhindernisse der
fehlenden Unterscheidungskraft und einer beschreibenden freihaltebedürftigen
Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU";
MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR
2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Marke in bezug auf das nach Spezifizierung konkret
beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis.
Zwar ist die Markenstelle zutreffend von den Bedeutungen "Vertrag" und "Laden,
Geschäft" der in der Marke enthaltenen englischsprachigen Worte "contract" und
"shop" ausgegangen (vgl via mundo, Universalwörterbuch Englisch, 2000, S 119 u
518) sowie davon, daß diese Bedeutungen von den maßgeblichen inländischen
Verkehrskreisen auch ohne weiteres in dem Sinn verstanden werden. "Shop" ist
ein in der genannten Bedeutung bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangener englischer Begriff und das englische "contract" stimmt orthographisch
und im Sinn weitgehend mit dem entsprechenden deutschen Wort Kontrakt
(= Vertrag, Abkommen) überein
(vgl Bertelsmann, Das neue deutsche
Wörterbuch,
1996, S 572
u 858).
Jedoch
kann
der
angemeldeten
gesamtbegrifflichen Kombination aus den beiden Worten "contract-shop" keine
bestimmte,
für die
fraglichen Dienstleistungen
im Vordergrund stehende,
unmittelbar beschreibende Aussage entnommen werden, insbesondere handelt es
sich nicht um eine gängige oder als solche naheliegende und verständliche
Bezeichnung des Ortes, an dem die betreffenden Dienstleistungen angeboten
oder erbracht werden.
Soweit sich die Wortkombination lexikalisch belegen läßt, kommen ihr im englischen Sprachgebrauch nur hier ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen zu (vgl
Webster’s Third New International Dictionary, 1986, S 495: " contract shop 1: a
shop operating under a contract system 2: CLOSED SHOP 3: a shop in which
conditions of employment are covered by a collective agreement"). Auch in englischsprachigen Internet-Seiten läßt sich kein in bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen beschreibender Gebrauch feststellen. Überwiegend werden dort
mit "contract-shop" Geschäfte bzw Unternehmen bezeichnet, die unter einem
Vertragssystem arbeiten, zum Teil auch eine bestimmte Art von Arbeitsvermittlungs-Agenturen bzw Leiharbeitsfirmen (vgl zB Google-Suche, Das Web:
"contract-shop").
Ebenso wenig wird der englische Begriff "contract-shop" im inländischen Sprachgebrauch zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Geschäften bzw Läden verwendet. Gleiches gilt für die sich aus der unmittelbaren Übersetzung ergebende
deutsche Wortkombination "Vertrags-Laden" oder "-Geschäft", worunter auch
nach deutschem Sprachverständnis in erster Linie ein Laden oder Geschäft zu
verstehen ist, welcher(s) vertraglich gebunden ist, und nicht ein Geschäft/Laden
für Verträge. Hierzu trägt bei, daß juristische Informationen üblicherweise nicht als
- fertiges - Produkt in (Verkaufs-) Läden, sondern regelmäßig als Beratungsdienstleistung von Rechtsanwaltskanzleien oä angeboten werden, weshalb diesbezüglich eine Bezeichnung "contract-shop" bzw "Vertrags-Geschäft/-Laden"
sprachlich ungewöhnlich wirkt. Abgesehen davon hat der Anmelder aus dem angemeldeten präzisierten Dienstleistungsbegriff "Bereitstellen juristischer Information im Internet" ausdrücklich "das Bereitstellen von Vertragstexten und Informationen zur Gestaltung und zum Abschluß von Verträgen" ausgenommen, wofür die
Begriffskombination "contract-shop" allenfalls als Hinweis auf ein Geschäftslokal,
in dem Verträge anboten werden, aufgefaßt werden könnte. Für die verbleibenden
sonstigen juristischen Informationen, die im Internet bereitgestellt werden, wirkt die
angemeldete Marke zwar als sprechendes Zeichen mit beschreibenden Anklängen, mangels eines eindeutig faßbaren, im Vordergrund stehenden, rein sachlichen Aussagegehalts kann ihr jedoch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
An der angemeldeten Marke besteht weiterhin kein Freihaltebedürfnis iSd § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Im Hinblick darauf, daß der angemeldeten Begriffskombination - auch nach deutschem Sprachverständnis - in bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen keine klare, unmittelbar beschreibende Bedeutung
innewohnt, sie vielmehr allenfalls einen vagen, sachliche Aspekte lediglich mittelbar andeutenden Begriffsinhalt aufweist, kann sie im Verkehr nicht zur Bezeichnung der Art und des Erbringungsortes oder sonstiger Merkmale der betreffenden
Dienstleistungen dienen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb