Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 24 W (pat) 47/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 47/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 68 829.6

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

contract-shop

ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die

Dienstleistungen

"Bereitstellen juristischer Information im Internet, mit Ausnahme

von Vertragstexten und Informationen zur Gestaltung und zum

Abschluß von Verträgen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des höheren

Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet, daß die

englischen Markenworte "contract" und "shop" in den Bedeutungen "Vertrag" sowie "Laden, Geschäft" im Inland geläufig seien. Die Marke "contract-shop" stelle

damit eine beschreibende nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige

Etablissementbezeichnung dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Er macht geltend, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhnliche, im deutschen Sprachgebrauch nicht enthaltene Bezeichnung handle, die

auch auf dem Markt nicht zur Sachbeschreibung verwendet werde. Die von der

Markenstelle angenommenen Eintragungshindernisse lägen deshalb nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats

stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Schutzhindernisse der

fehlenden Unterscheidungskraft und einer beschreibenden freihaltebedürftigen

Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU";

MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR

2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Marke in bezug auf das nach Spezifizierung konkret

beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis.

Zwar ist die Markenstelle zutreffend von den Bedeutungen "Vertrag" und "Laden,

Geschäft" der in der Marke enthaltenen englischsprachigen Worte "contract" und

"shop" ausgegangen (vgl via mundo, Universalwörterbuch Englisch, 2000, S 119 u

518) sowie davon, daß diese Bedeutungen von den maßgeblichen inländischen

Verkehrskreisen auch ohne weiteres in dem Sinn verstanden werden. "Shop" ist

ein in der genannten Bedeutung bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangener englischer Begriff und das englische "contract" stimmt orthographisch

und im Sinn weitgehend mit dem entsprechenden deutschen Wort Kontrakt

(= Vertrag, Abkommen) überein

(vgl Bertelsmann, Das neue deutsche

Wörterbuch,

1996, S 572

u 858).

Jedoch

kann

der

angemeldeten

gesamtbegrifflichen Kombination aus den beiden Worten "contract-shop" keine

bestimmte,

für die

fraglichen Dienstleistungen

im Vordergrund stehende,

unmittelbar beschreibende Aussage entnommen werden, insbesondere handelt es

sich nicht um eine gängige oder als solche naheliegende und verständliche

Bezeichnung des Ortes, an dem die betreffenden Dienstleistungen angeboten

oder erbracht werden.

Soweit sich die Wortkombination lexikalisch belegen läßt, kommen ihr im englischen Sprachgebrauch nur hier ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen zu (vgl

Webster’s Third New International Dictionary, 1986, S 495: " contract shop 1: a

shop operating under a contract system 2: CLOSED SHOP 3: a shop in which

conditions of employment are covered by a collective agreement"). Auch in englischsprachigen Internet-Seiten läßt sich kein in bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen beschreibender Gebrauch feststellen. Überwiegend werden dort

mit "contract-shop" Geschäfte bzw Unternehmen bezeichnet, die unter einem

Vertragssystem arbeiten, zum Teil auch eine bestimmte Art von Arbeitsvermittlungs-Agenturen bzw Leiharbeitsfirmen (vgl zB Google-Suche, Das Web:

"contract-shop").

Ebenso wenig wird der englische Begriff "contract-shop" im inländischen Sprachgebrauch zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Geschäften bzw Läden verwendet. Gleiches gilt für die sich aus der unmittelbaren Übersetzung ergebende

deutsche Wortkombination "Vertrags-Laden" oder "-Geschäft", worunter auch

nach deutschem Sprachverständnis in erster Linie ein Laden oder Geschäft zu

verstehen ist, welcher(s) vertraglich gebunden ist, und nicht ein Geschäft/Laden

für Verträge. Hierzu trägt bei, daß juristische Informationen üblicherweise nicht als

- fertiges - Produkt in (Verkaufs-) Läden, sondern regelmäßig als Beratungsdienstleistung von Rechtsanwaltskanzleien oä angeboten werden, weshalb diesbezüglich eine Bezeichnung "contract-shop" bzw "Vertrags-Geschäft/-Laden"

sprachlich ungewöhnlich wirkt. Abgesehen davon hat der Anmelder aus dem angemeldeten präzisierten Dienstleistungsbegriff "Bereitstellen juristischer Information im Internet" ausdrücklich "das Bereitstellen von Vertragstexten und Informationen zur Gestaltung und zum Abschluß von Verträgen" ausgenommen, wofür die

Begriffskombination "contract-shop" allenfalls als Hinweis auf ein Geschäftslokal,

in dem Verträge anboten werden, aufgefaßt werden könnte. Für die verbleibenden

sonstigen juristischen Informationen, die im Internet bereitgestellt werden, wirkt die

angemeldete Marke zwar als sprechendes Zeichen mit beschreibenden Anklängen, mangels eines eindeutig faßbaren, im Vordergrund stehenden, rein sachlichen Aussagegehalts kann ihr jedoch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

An der angemeldeten Marke besteht weiterhin kein Freihaltebedürfnis iSd § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Im Hinblick darauf, daß der angemeldeten Begriffskombination - auch nach deutschem Sprachverständnis - in bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen keine klare, unmittelbar beschreibende Bedeutung

innewohnt, sie vielmehr allenfalls einen vagen, sachliche Aspekte lediglich mittelbar andeutenden Begriffsinhalt aufweist, kann sie im Verkehr nicht zur Bezeichnung der Art und des Erbringungsortes oder sonstiger Merkmale der betreffenden

Dienstleistungen dienen.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb