Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 32 W (pat) 187/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 11 791

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 – vom

15. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Nach erfolgter Zurückweisung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke hat das Bundespatentgericht auf die Beschwerde die Beschlüsse der Markenstelle hinsichtlich der

Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" aufgehoben und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde

hin die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und entschieden,

dass der Anmeldung der Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Zeitungen

und Zeitschriften; Bücherstützen, Buchhüllen, Buchkassetten, Schreibwaren, Post- und Grußkarten, Tauschkarten,

Briefpapier und Briefumschläge, Briefmarken, Namensschildchen und Etiketten aus Papier oder Pappe, Notizbücher, Tagebücher, Notizzettel, Notiztafeln, Adressenbücher, Briefmappen, Aktendeckel, -mappen und –hefter, Folien-Lochverstärker; Kalender, insbesondere Studentenplaner; Ringbücher, Hefte, Alben, Sammelbücher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Tischordner (Behälter für Schreib-

und Büroutensilien); Lineale, Radiergummis, Hefter, Heft-

und Büroklammern, Bücher- und Lesezeichen; Schnittmuster

und Zeichenschablonen; Abziehbilder und Applikationen

(auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln und als

vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Papier- und

PVC-Aufkleber, Papiertüten, -taschen, -beutel; Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe; Partyartikel

aus Papier und/oder Pappe, nämlich Luftschlangen, Fähnchen, Wimpel, Tischdekorationen, Servietten, Tischdecken,

Platzdeckchen; Schreibtafeln, Kreide, Klebstoffe für Papierwaren und Haushaltszwecke, Schreibgeräte, Markierstifte,

Etuis für Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien, Schüleretuis

gefüllt mit Markierstiften, Füllhaltern, Kugelnschreibern, Bleistiften, Linealen, Radiergummis und Notizzetteln; Bleistiftdosen und –behälter, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer und

-aufstecker, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und –geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich

Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Hobby- und

Bastelkästen, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), soweit in Klasse 16 enthalten; Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16

enthalten; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcke; Stempel,

Stempelfarben und –kissen, Tinten;

Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen.

Ton- und Bildübertragung durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Vermittlung von Presseinformationen und Informationen mit

nicht-werbendem Charakter;

Erziehung und Unterricht; Reproduktion, Vorführung und

Vermietung von Filmen, Reproduktionen von Ton- und Bildaufnahmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Vorführung und Vermietung dieser Bild- und/oder Tonträger; Betrieb und Vermietung von Studios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Vermietung von

Rundfunk- und Fernsehgeräten; Organisation und Veranstaltung sportlicher und kultureller Aktivitäten und Wettbewerbe;

Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Zeitungen

und Zeitschriften, Vermietung von Zeitschriften; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, Unterrichts- oder Unterhaltungszwecke"

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegensteht und

bezüglich der Waren und Dienstleistungen

"Bespielte Ton- und/oder Bildträger, insbesondere mit Musik

bespielte Schallplatten, Tonbänder und Tonkassetten, Compact-Discs, auf audiovisuelle Platten aufgezeichnete Ton-

und/oder Bildaufnahmen in Form von Analog- und Digitalkonfigurationen, auf Magnetband aufgezeichnete Ton- und/ oder

Bildaufnahmen in Form von Analog- und Digitalkonfigurationen;

Bücher, Comic-Hefte und –Bücher, Sketchbücher, Bildromane, Spiel- und Aktivitätsbücher, Mal- und Hobbybücher, Bastelbücher, Posterbücher; Fotografien, Poster; Ausschneidefiguren und Dekorationen aus Pappe;

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen;

Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Produktion von Filmen, Produktionen von Ton- und

Bildaufnahmen auf anderen Bild- und/oder Tonträgern, Produktion und Gestaltung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltungssendungen; Betrieb von Freizeit- und Vergnügungsparks; Veranstaltung und Organisation von Volksbelustigungen, Zirkusdarbietungen, Theateraufführungen, Tanz und/oder Musikdarbietungen, Tierschaustellungen, Tourneen, Konzerten sowie von Unterhaltungsshows"

die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, damit tatsächliche Feststellungen dahingehend getroffen werden können, ob die Wortfolge als reine Beschreibung des Inhalts oder Gegenstands dieser Waren und Dienstleistungen vom

Verkehr aufgefasst wird.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist

es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von

einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer

Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(vgl BGH, BlPMZ 2002, 463 - Bar jeder Vernunft). Für die zuerst genannten Waren

und Dienstleistungen ist dies nach der bindenden Vorgabe des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung nicht der Fall. Dasselbe gilt aber auch für die vorstehend im zweiten Teil genannten Waren und Dienstleistungen. Für Slogans der hier

vorliegenden Art gelten die für Einwortmarken entwickelten Grundsätze zur Unterscheidungskraft entsprechend. Als Indizien für die Schutzfähigkeit können Kürze,

gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit mit der Folge einer Interpretationsbedürftigkeit herangezogen werden (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 161

- Radio von hier). "Bar jeder Vernunft" fehlt auch für die noch zu prüfenden Waren

und Dienstleistungen zumindest nicht jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort

"bar" als Synonym für "ohne" wird im allgemeinen Sprachgebrauch nur noch selten verwendet, wirkt deshalb in gewisser Weise altertümlich und verleiht dem Slogan ausreichende Originalität.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Bar jeder

Vernunft" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht

mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe der Wortfolge in die Suchmaschine "Google" des Internets am 27. Dezember 2002 ergaben sich nur kennzeichenmäßige Verwendungen, was die Annahme

verbietet, dass die Marke nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

zumal entgegenstehende Tatsachen weder von der Markenstelle, noch vom Senat, aufgefunden werden konnten.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. "Bar jeder Vernunft" kann

keine eindeutige Angabe darüber entnommen werden, welches Merkmal der Waren oder Dienstleistungen durch diese Wortfolge konkret bezeichnet werden könnte.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Ko