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BPatG Urteil vom 29.04.2003 – 4 Ni 3/02 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. April 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 539 837

(DE 692 01 293)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin

Schuster sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 539 837 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 539 837 (Streitpatent), das

am 20. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung B O 910404 vom 31. Oktober 1991 angemeldet worden ist. Das in

der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen

Patentamt unter der Nummer 692 01 293 geführt wird, betrifft eine vertikale Drehbank und umfasst zwei Ansprüche. Sie haben in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

1.) Vertikale Drehbank, mit der ein Beladen eines zu bearbeitenden Werkstücks und ein Entladen des bearbeitenden

Werkstücks möglich ist, mit

a) einem Futter (G) zur Aufnahme eines zu bearbeitenden Werkstücks, das zum Bearbeiten um eine vertikale Achse gedreht werden kann,

b) bekannten Mitteln (T1, T2) zum Tragen, Positionieren

und Bewegen der Werkstücke (P), wobei die Mittel so

angeordnet sind, dass eine Station (S1) zum Beladen

des zu bearbeitenden Werkstücks vorgesehen ist und

eine Station (S2) für die Aufnahme und zum Entladen

des bearbeiteten Werkstücks, wobei diese Stationen

(S1, S2) horizontal vom Futter (G) beabstandet angeordnet sind und sich an gegenüberliegenden Seiten

des Futters (G) befinden, und zwar gleich weit beabstandet von der Achse des Futters,

c) einem Schlitten (S), der wenigstens ein Werkzeug

trägt oder der als Querschlitten ausgebildet ist, der in

horizontaler und in vertikaler Richtung zwischen der

Beladestation (S1) und der Entladestation (S2) beweglich ist, und auch über das Futter (G), wobei der

Schlitten eine Zwischenposition für das zu bearbeitende Werkstück einnehmen kann, das sich am Futter

(G) befindet,

d) Manipulatormitteln (M1, M2), die das zu bearbeitende

Werkstück und das bearbeitete Werkstück greifen

können, wobei die Manipulatormittel am Schlitten (S)

befestigt sind, so dass sie ein zu bearbeitendes Werkstück von der Beladestation (S1) greifen und in das

Futter (G) einsetzen können, und so, dass das bearbeitete Werkstück vom Futter (G) gegriffen und zur

Entladestation (S2) gebracht werden kann, dadurch

gekennzeichnet, dass eine Kombination der folgenden

Merkmale vorgesehen ist:

e) das Manipulatormittel weist zwei Manipulatoren (M1,

M2) auf, die direkt an dem einzigen Schlitten (S) befestigt sind, und zwar an gegenüberliegenden Enden

des Schlittens,

f) der jeweilige Abstand zwischen den beiden Manipulatoren (M1, M2) ist gleich dem Abstand zwischen der

Beladestation bzw. der Entladestation (S1, 52) und

der Achse des Futters (G),

g) der Schlitten (S) ist horizontal in zwei Endpositionen

beweglich, wobei in einer Endposition ein Manipulator

(M1) sich in der Beladestation (S1) befindet, um ein zu

bearbeitendes Werkstück zu greifen, und der andere

Manipulator (M2) sich über dem Futter (G) befindet,

um das bearbeitete Werkstück zu greifen, während in

der anderen Endposition des Schlittens (S) der eine

Manipulator (M1) sich über dem Futter (G) befindet,

um das zu bearbeitende Werkstück in das Futter einzusetzen und der andere Manipulator (M2) sich in der

Entladestation (S2) befindet, um das bearbeitete

Werkstück abzulegen.

2.) Drehbank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

zwischen den beiden Manipulatoren (M1, M2) eine Vielzahl

von Werkzeugstationen (U1, U2, U3, U4) am Schlitten (S)

befestigt sind, die nacheinander in entsprechenden Zwischenpositionen des Schlittens (S) verwendet werden, damit das am Futter (G) befindliche Werkstück bearbeitet werden kann.

Mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

- GB 2 095 138 A (Anlage K3)

- Handbuch der Fertigungstechnik, Band 3/1, Carl Hanser Verlag

1979, S. 156 (Anlage K9)

- Orlan William Boston, John Wiley & Sons, Inc., Metal Processing,

1941, S. 30, 32, 312, 313 (Anlage K10)

- Prospekt der Beklagten aus dem Jahr 1989 (Anlage K11)

- EP 0 453 710 A2 (Anlage K12)

- DE 40 22 458 A1 (Anlage K13)

und auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Fa. B…

GmbH & Co. KG, Ulm, für die sie Zeugenbeweis anbietet und weitere Unterlagen

vorlegt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 539 837 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für

bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1

lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.

1. Das Streitpatent betrifft eine vertikale Drehbank, mit der die zu bearbeitenden

Werkstücke beladen und entladen werden können. Nach der Patentbeschreibung

ist aus der GB 2 095 138 A eine Bohrmaschine mit zwei zueinander in einem Abstand angeordneten Drehbankfuttern bekannt, die ein zu bearbeitendes Werkstück

aufnehmen können. Dieses werde zu Bearbeitungszwecken um eine vertikale

Achse gedreht. Jedem der Futter seien Mittel zugeordnet, um die Werkstücke zu

halten, zu positionieren und zu transportieren. Dabei sei eine Station zum Beladen

eines zu bearbeitenden Werkstücks und eine Station zum Empfangen und Entladen des bearbeiteten Werkstücks vorgesehen. Diese Stationen seien horizontal

vom zugehörigen Futter in einem Abstand voneinander angeordnet und befänden

sich an entgegengesetzten Seiten des Futters, gleich weit entfernt von dessen

Achse. Die Entladestation, die mit einem der Futter zusammenarbeite, sei die Station zum Beladen der Ladestation, die dem anderen Futter zugeordnet sei. Jedem

Futter sei ein das Werkzeug tragender Schlitten (Querschlitten) zugeordnet, der

sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung zwischen der Ladestation

und der Entladestation wie auch über das zugehörige Futter verschiebbar sei. An

jedem Schlitten seien Manipulatoren befestigt, die einerseits von der Ladestation

das zu bearbeitende Werkstück aufnehmen und in das zugehörige Futter einsetzen und andererseits das bearbeitete Werkstück aufnehmen und zur Entladestation bewegen sollten. Bei der beschriebenen Maschine sei an jedem Schlitten ein

drehbarer Drehbankkopf montiert und an jedem Drehbankkopf eine Vielzahl von

Werkzeugen winkelig beabstandet um die Achse des Kopfes vorgesehen. Am

Kopf des betreffenden Schlittens sei anstelle eines Werkzeugs ein einziger Manipulator für zu transportierende Werkzeuge befestigt. Der Manipulator werde in die

verschiedenen Positionen zum Greifen und Ablegen bewegt, indem der die Werkzeuge tragende Kopf gedreht werde.

2. Vor diesem Hintergrund ist Aufgabe der Erfindung, bei vertikalen Drehbänken

das Problem der Zufuhr und der Abfuhr von Werkstücken durch Mittel zu lösen,

die einfacher und wirtschaftlicher als die bekannten Lösungen arbeiten.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in seiner deutschen Übersetzung eine vertikal arbeitende Drehbank mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vertikale Drehbank.

2. Die Drehbank weist ein Futter auf.

2.1 Das Futter dient zur Aufnahme eines zu bearbeitenden

Werkstücks.

2.2 Das Futter wird zum Bearbeiten des Werkstücks um eine

vertikale Achse gedreht.

3. Die Drehbank weist Mittel zum Tragen, Positionieren, und

Bewegen der Werkstücke auf.

3.1 Mit einer Ladestation für ein zu bearbeitendes Werkstück.

3.2 Mit einer Entladstation für das bearbeitete Werkstück.

3.3 Diese Stationen sind horizontal vom Futter beabstandet

angeordnet.

3.4 Diese Stationen befinden sich auf gegenüberliegenden

Seiten des Futters.

3.5 Diese Stationen sind gleich weit von der Achse des Futters beabstandet.

4. Die Drehbank hat einen Werkzeughalter- oder Querschlitten.

4.1 Der Werkzeughalter- oder Querschlitten ist in horizontaler

und in vertikaler Richtung zwischen der Ladestation und

der Entladestation und über das Futter bewegbar.

4.2 Der Werkzeughalter ist horizontal in zwei Endpositionen

bewegbar.

4.2 Der Querschlitten kann zum Bearbeiten des Werkstücks,

welches sich am Futter befindet, eine Zwischenposition

einnehmen.

5. Die Drehbank weist zwei Manipulatormittel auf.

5.1 Die Manipulatormittel sind direkt an demselben, einzigen

Werkzeugträger- oder Querschlitten an dessen entgegengesetzten Enden befestigt.

5.2 Die Manipulatormittel können das zu bearbeitende Werkstück von der Ladestation greifen und in das Futter einsetzen.

5.3 Die Manipulatormittel können das bearbeitete Werkstück

vom Futter greifen und zur Entladestation transportieren.

5.4 Der jeweilige Abstand zwischen den beiden Manipulatoren

ist gleich dem Abstand zwischen der Ladestation bzw. der

Entladestation und der Achse des Futters.

5.5

In einer Endposition befindet sich ein Manipulator in der

Ladestation, um ein zu bearbeitendes Werkstück zu greifen, und der andere Manipulator befindet sich über dem

Futter, um das bearbeitete Werkstück zu greifen.

5.6

In der anderen Endposition des Schlittens befindet sich

der eine Manipulator über dem Futter, um das zu bearbeitende Werkstück in das Futter einzusetzen und der andere Manipulator befindet sich in der Entladestation, um

das bearbeitete Werkstück abzulegen.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik

nach der DE 40 22 458 A1 nicht neu. Diese Druckschrift ist zwar erst am 16. Januar 1992, also nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents, dem 31. Oktober 1991, veröffentlicht worden. Sie gehört jedoch gemäß § 3 Satz 2 PatG zum

Stand der Technik.

Nach dem Streitpatent soll eine vertikale Drehbank geschaffen werden, bei der

das Problem der Zufuhr und Abfuhr von Werkstücken durch Mittel gelöst wird, die

einfacher und wirtschaftlicher als die bekannten Lösungen arbeiten (S 2, Z 16

bis 20 der DE 692 01 293 T2). Dazu sind Manipulatoren an einem einzigen Schlitten befestigt und zwar dergestalt, dass in einer Endposition ein Manipulator sich in

der Beladestation befindet, um ein zu bearbeitendes Werkstück zu greifen, und

der andere Manipulator sich über dem Futter befindet, um das bearbeitete Werkstück zu greifen, während in der anderen Endposition des Schlittens der eine Manipulator sich über dem Futter befindet, um das zu bearbeitende Werkstück in das

Futter einzusetzen und der andere Manipulator sich in der Entladestation befindet,

um das bearbeitete Werkstück abzulegen.

Diesen Gegenstand nimmt die DE 40 22 458 A1 neuheitsschädlich vorweg. Dort

soll, wie beim Streitpatent, die Aufgabe gelöst werden (Sp 1, Z 45 bis 50) eine

spanabhebende Werkzeugmaschine, darunter fällt auch die vertikal arbeitende

Drehbank (Sp 2, Z 39 bis 45), zu schaffen, die sich durch eine einfache, platz- und

kostensparende Werkstückbe- und entladung auszeichnet. Die bekannte (vertikal

arbeitende) Drehbank weist ein Futter für die Aufnahme des zu bearbeitenden

Werkstücks auf (Sp 4, Z 67, 68). Das Futter wird über eine Arbeitsspindel zum Bearbeiten des Werkstücks um eine vertikale Achse gedreht (Patentanspruch 2,

Fig 1). Die Drehbank weist Mittel zum Tragen, Positionieren und Bewegen der

Werkstücke auf (Patentanspruch 1, Sp 9, Z 43 ff), wobei diese Mittel eine Ladestation für das zu bearbeitende Werkstück (25a), eine Entladestation für das bearbeitete Werkstück (25b) einschließen. Diese Stationen sind horizontal vom Futter beabstandet angeordnet und befinden sich auf gegenüberliegenden Seiten des Futters. An diesen Stationen sind Manipulatormittel (Greifer (31)) angebracht, die direkt an demselben, einzigen Werkzeugträger- oder Querschlitten an dessen entgegengesetzten Enden befestigt sind. Ferner können diese Manipulatormittel das

zu bearbeitende Werkstück von der Ladestation greifen und in das Futter einsetzen (Patentanspruch 1, Sp 9, Z 55 ff), das bearbeitete Werkstück vom Futter greifen und zur Entladestation transportieren. Der Abstand zwischen den beiden Manipulatoren ist gleich dem Abstand zwischen der Ladestation bzw. der Entladestation und der Achse des Futters, wobei diese Stationen gleich weit von der Achse

des Futters beabstandet sind (Sp 6, Z 3 bis 5). In einer Endposition befindet sich,

wie beim Streitpatent, ein Manipulator in der Ladestation, um ein zu bearbeitendes

Werkstück zu greifen und der andere Manipulator befindet sich über dem Futter,

um das bearbeitete Werkstück zu greifen. In der anderen Endposition des Schlittens befindet sich der eine Manipulator über dem Futter, um das zu bearbeitende

Werkstück in das Futter einzusetzen und der andere Manipulator befindet sich in

der Entladestation, um das bearbeitete Werkstück abzulegen (zB siehe Fig 1).

Der an der Drehbank befestigte Werkzeughalter- oder Querschlitten (7) ist in horizontaler und in vertikaler Richtung zwischen der Ladestation und der Entladestation und über das Futter bewegbar (Spalte 7, Zeilen 1 ff) und kann zum Bearbeiten

des Werkstücks, welches sich am Futter befindet, eine Zwischenposition einnehmen. Dabei können die Werkzeuge in einem Werkzeugrevolver (11) eingespannt

sein, der ebenfalls vom Schlitten getragen ist. Dieser bekannte Werkzeugrevolver

dient der Aufnahme von Werkzeugen, die bei der Bearbeitung des Werkstücks

zum Einsatz kommen und stellt somit eine Werkzeugstation dar. Die im Streitpatent angegebene Werkzeugstation ist nicht näher definiert, so dass auch der

Werkzeugrevolver nach der DE 40 22 458 A1 ohne weiteres unter den Begriff

Werkzeugstation fällt.

Die Werkzeugstation soll gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents horizontal in

zwei Endpositionen bewegbar sein. Diese beiden Endpositionen erreicht aber

auch der Werkzeugrevolver der Entgegenhaltung zwangsläufig bei der Bewegung

des Schlittens zur Ent- bzw. Beladestation. Dieses Merkmal ist bei der Entgegenhaltung also ebenfalls verwirklicht.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2

ist gleichfalls durch die

DE 40 22 458 A1 vorweggenommen. Dort ist beansprucht, dass zwischen den

Manipulatoren eine Vielzahl von Werkzeugstationen am Schlitten befestigt sind,

die nacheinander in entsprechenden Zwischenpositionen verwendet werden, damit das im Futter (G) befindliche Werkstück bearbeitet werden kann.

Die Drehbank nach der Entgegenhaltung weist ebenfalls eine Vielzahl von Werkzeugen auf, die am Längsschlitten gelagert sind. Die Entgegenhaltung beschreibt

mehrere mögliche Ausgestaltungen (Sp 8, Z 62 bis Sp 9, Z 19). Sie läßt die Art der

Lagerung offen, deutet hierzu nur zwei Möglichkeiten an, nämlich die Lagerung mit

einem Werkzeugrevolver oder einer Werkzeugspindel (Sp 9, Z 11 bis 16), ohne

sich darauf zu beschränken. Um diese Werkzeuge in Eingriff mit dem Werkstück

zu bringen, muss aber während der Bearbeitung des Werkstücks der Schlitten eine Zwischenstation einnehmen. Im übrigen trägt dieses Merkmal nichts dazu bei,

das Problem der einfachen Be- und Entladung zu lösen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Dr. Schwendy

Dr. Huber

Schuster

Gießen

Kuhn

Be