Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.04.2003 – 28 W (pat) 132/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 32 165

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin

Schwarz-Angele als Vorsitzender, sowie der Richter Paetzold und Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 12 des DPMA vom 11. Juli 2000 und vom 6. Mai 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort

EUROTOP

als Kennzeichnung für die Waren

Fahrzeugverdecke, Cabrioverdecke, Faltdächer für Fahrzeuge.

Die Markenstelle

für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen

fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn das Wort Top heiße im deutschen

Sprachgebrauch (auch) "Verdeck", und "Euro" sei ein Hinweis auf "europäisch".

"Eurotop" werde vom angesprochenen Verkehr deshalb als "Verdeck, welches

europäischen Vorstellungen oder Qualitätsstandards entspreche" verstanden und

nicht als Hinweis auf den Hersteller.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter und bestreitet, dass ein Cabrioverdeck auch als "Top"

benannt wird. Selbst wenn dies zutreffe, so sei das Gesamtwort "Eurotop" doch

ausreichend eigentümlich, denn es gebe weder ein "europäisches Verdeck" noch

entsprechende europäische Standards. Zudem könne mit "Eurotop" auch auf eine

"Spitzenstellung in Europa" hingewiesen werden, womit das angemeldete Zeichen

mehrdeutig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister

steht weder

das

Eintragungshindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des

Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Es steht nicht mit der für die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit

fest, dass der Begriff EUROTOP einen derart eindeutig beschreibenden

Begriffsinhalt hätte, dass er von dem angesprochenen Verkehr – Fachverkehr und

auch allgemeiner Verbraucher, denn Cabrioverdecke sind

in aller Regel

kurzlebiger als das Auto selbst – in dem von der Markenstelle genannten Sinn

verstanden wird. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33 Abs 2 S 2

MarkenG müssen Zweifel letztlich aber zugunsten der angemeldeten Marke gewertet werden.

Entgegen den Ausführungen im patentamtlichen Beschluß konnte nicht festgestellt

werden, dass ein Cabrioverdeck im deutschen Sprachgebrauch auch als "Top"

bezeichnet wird. Zwar gibt es das Hardtop und das Softtop, in Alleinstellung ist

"Top" mit diesem Bedeutungsinhalt jedoch weder in deutschen Lexika, in

Abkürzungs- und Kurzwortverzeichnissen der Automobil-Fachsprache, noch in

maßgeblichen Fundstellen im Internet festzustellen. Angesichts der dort möglichen

Suchbreite sind die vorgefundenen Treffergebnisse auf ihre Relevanz hin

sorgfältig zu überprüfen. Die von der Markenstelle als Nachweis vorgelegten

Internetfundstellen genügen diesen Anforderungen nicht, denn bei dem ersten

Beleg handelt es sich um eine private Seite, bei der in flapsiger und orthografisch

fehlerhafter Schreibweise die Worte "Bikinitop" und "Top" miteinander vermengt

werden; bei der zweiten Fundstelle ist von "Cabrio-Top" (und nicht von "Top") die

Rede; beim dritten Treffer (unbekannter Herkunft) wurde das Wort "Verdeck" in die

englische Sprache mit "Top" übersetzt. Dies alles kann kein deutsches

Sprachverständnis iSv Top = Cabrioverdeck belegen. Das wird bestätigt durch

eine eingehende Nachschau im Internet, wo sich zwar Begriffe wie "Top-in-Top

Verdeck" oder "Fast-Top-Verdeck", oder "Popp-Top Dach", sowie "High-Top

Dach" (für ein Wohnmobil-Dach) finden, nicht jedoch "Top" in Alleinstellung als

Bezeichnung des Autoverdecks (vgl hierzu auch BPatG, PAVIS; TWINTOP,

schutzfähig ua für Schutzdächer für Landfahrzeuge; Klapptopp, schutzfähig ua für

Klappverdecke für Automobile).

Die Frage des beschreibenden Inhalts von "Top" kann letztlich dahinstehen, denn

zusammen mit dem weiteren Bestandteil "Euro" verliert das Zeichen an einem

klaren Begriffsinhalt. Für Cabrio-Verdecke gibt es weder einen europäischen

Standard, noch eine europäische Norm, es bleibt also ungewiss, welchen

Aussagegehalt "europäisch" im Zusammenhang mit diesen Produkten haben soll.

Dies umso mehr, also der Gesamtbegriff "Eurotop" auf den unterschiedlichsten

Waren- und Dienstleistungsgebieten meist kennzeichnend als Hinweis auf eine

"europäische Spitzenstellung" verwendet wird (zB Eurotop Reisen, Banker-

Eurotop, Eurotop Sportversicherung, Eurotop Landmaschinen, Nissan Eurotop).

Diese begriffliche Zweideutigkeit genügt dem Verkehr, um in der Marke einen

betrieblichen Hinweis zu sehen, womit die geringen Anforderungen an die

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) erfüllt sind.

Wegen dieses unscharfen und mehrdeutigen Begriffsinhaltes, der ohne

ergänzende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt auch in

Verbindung mit den Waren nicht erkennen lässt, kann auch das Schutzhindernis

eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht hinreichend sicher

festgestellt werden.

Schwarz-Angele

Paetzold

Schramm

Bb