Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.04.2003 – 28 W (pat) 132/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 32 165
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Schwarz-Angele als Vorsitzender, sowie der Richter Paetzold und Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 12 des DPMA vom 11. Juli 2000 und vom 6. Mai 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Wort
EUROTOP
als Kennzeichnung für die Waren
Fahrzeugverdecke, Cabrioverdecke, Faltdächer für Fahrzeuge.
Die Markenstelle
für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen
fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn das Wort Top heiße im deutschen
Sprachgebrauch (auch) "Verdeck", und "Euro" sei ein Hinweis auf "europäisch".
"Eurotop" werde vom angesprochenen Verkehr deshalb als "Verdeck, welches
europäischen Vorstellungen oder Qualitätsstandards entspreche" verstanden und
nicht als Hinweis auf den Hersteller.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und bestreitet, dass ein Cabrioverdeck auch als "Top"
benannt wird. Selbst wenn dies zutreffe, so sei das Gesamtwort "Eurotop" doch
ausreichend eigentümlich, denn es gebe weder ein "europäisches Verdeck" noch
entsprechende europäische Standards. Zudem könne mit "Eurotop" auch auf eine
"Spitzenstellung in Europa" hingewiesen werden, womit das angemeldete Zeichen
mehrdeutig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister
steht weder
das
Eintragungshindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das des
Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Es steht nicht mit der für die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit
fest, dass der Begriff EUROTOP einen derart eindeutig beschreibenden
Begriffsinhalt hätte, dass er von dem angesprochenen Verkehr – Fachverkehr und
auch allgemeiner Verbraucher, denn Cabrioverdecke sind
in aller Regel
kurzlebiger als das Auto selbst – in dem von der Markenstelle genannten Sinn
verstanden wird. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33 Abs 2 S 2
MarkenG müssen Zweifel letztlich aber zugunsten der angemeldeten Marke gewertet werden.
Entgegen den Ausführungen im patentamtlichen Beschluß konnte nicht festgestellt
werden, dass ein Cabrioverdeck im deutschen Sprachgebrauch auch als "Top"
bezeichnet wird. Zwar gibt es das Hardtop und das Softtop, in Alleinstellung ist
"Top" mit diesem Bedeutungsinhalt jedoch weder in deutschen Lexika, in
Abkürzungs- und Kurzwortverzeichnissen der Automobil-Fachsprache, noch in
maßgeblichen Fundstellen im Internet festzustellen. Angesichts der dort möglichen
Suchbreite sind die vorgefundenen Treffergebnisse auf ihre Relevanz hin
sorgfältig zu überprüfen. Die von der Markenstelle als Nachweis vorgelegten
Internetfundstellen genügen diesen Anforderungen nicht, denn bei dem ersten
Beleg handelt es sich um eine private Seite, bei der in flapsiger und orthografisch
fehlerhafter Schreibweise die Worte "Bikinitop" und "Top" miteinander vermengt
werden; bei der zweiten Fundstelle ist von "Cabrio-Top" (und nicht von "Top") die
Rede; beim dritten Treffer (unbekannter Herkunft) wurde das Wort "Verdeck" in die
englische Sprache mit "Top" übersetzt. Dies alles kann kein deutsches
Sprachverständnis iSv Top = Cabrioverdeck belegen. Das wird bestätigt durch
eine eingehende Nachschau im Internet, wo sich zwar Begriffe wie "Top-in-Top
Verdeck" oder "Fast-Top-Verdeck", oder "Popp-Top Dach", sowie "High-Top
Dach" (für ein Wohnmobil-Dach) finden, nicht jedoch "Top" in Alleinstellung als
Bezeichnung des Autoverdecks (vgl hierzu auch BPatG, PAVIS; TWINTOP,
schutzfähig ua für Schutzdächer für Landfahrzeuge; Klapptopp, schutzfähig ua für
Klappverdecke für Automobile).
Die Frage des beschreibenden Inhalts von "Top" kann letztlich dahinstehen, denn
zusammen mit dem weiteren Bestandteil "Euro" verliert das Zeichen an einem
klaren Begriffsinhalt. Für Cabrio-Verdecke gibt es weder einen europäischen
Standard, noch eine europäische Norm, es bleibt also ungewiss, welchen
Aussagegehalt "europäisch" im Zusammenhang mit diesen Produkten haben soll.
Dies umso mehr, also der Gesamtbegriff "Eurotop" auf den unterschiedlichsten
Waren- und Dienstleistungsgebieten meist kennzeichnend als Hinweis auf eine
"europäische Spitzenstellung" verwendet wird (zB Eurotop Reisen, Banker-
Eurotop, Eurotop Sportversicherung, Eurotop Landmaschinen, Nissan Eurotop).
Diese begriffliche Zweideutigkeit genügt dem Verkehr, um in der Marke einen
betrieblichen Hinweis zu sehen, womit die geringen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) erfüllt sind.
Wegen dieses unscharfen und mehrdeutigen Begriffsinhaltes, der ohne
ergänzende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt auch in
Verbindung mit den Waren nicht erkennen lässt, kann auch das Schutzhindernis
eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht hinreichend sicher
festgestellt werden.
Schwarz-Angele
Paetzold
Schramm
Bb