Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.04.2003 – 28 W (pat) 31/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 51 101
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin
Schwarz-Angele als Vorsitzender und der Richter Schramm und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 22. März 1996 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 29 bis 32,
darunter
"Kaffee, Tee, kakaohaltige Getränkepulver, Kakao, Instant-Getränkepulver, Kaffee-Ersatzmittel; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtsäfte,
Nektare, Fruchtsaftgetränke; Gemüsesäfte; alle vorgenannten Waren der Klasse 32 mit Ausnahme für Grundstoffe und Essenzen zur
Herstellung alkoholfreier Getränke",
eingetragene Marke
JUFFY
deren Eintragung am 29. Juni 1996 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch erhoben aus der Marke 696 801
Jaffi
die seit dem 5. November 1956 für "Grundstoffe und Essenzen zur Herstellung
alkoholfreier Getränke" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen, da
sich die Marken im Rahmen der allein in der Klasse 32 noch gegebenen Warenähnlichkeit in Klang und Bild ausreichend unterschieden, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Sie hält eine englischsprachige Wiedergabe der angegriffenen Marke iSv "Jaffi" für
naheliegend, denn bei Worten mit einem Y am Ende denke der Verkehr an Worte
wie "funny, Buggy" oder andere "trendige" Bezeichnungen. Da die Marken bei dieser Aussprache quasi zur Identität tendierten, liege die Annahme einer Verwechslungsgefahr auf der Hand.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die Waren "Instant-Getränke-Pulver;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtsäfte, Nektare, Fruchtsaftgetränke; Gemüsesäfte" verzichtet und hält die
sich jetzt noch gegenüberstehenden Waren weitgehend für unähnlich und im
übrigen allenfalls für durchschnittlich ähnlich. Zudem hält sie auch die Marken für
deutlich unterscheidbar, da die angegriffene Marke in der englischen Sprache
nicht existiere und deshalb eine entsprechende Wiedergabe rein hypothetisch sei.
Wenn allerdings im Einzelfall eine solche Aussprache vorkomme, müsse man
dann auch eine korrekte Wiedergabe des Anfangsbuchstabens mit "dsch" unterstellen, wodurch der erforderliche Zeichenabstand hergestellt sei.
II.
Die gegen den Erstprüfer-Beschluss nach §§ 165 Abs. 4, 5 MarkenG zulässige
Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Senats besteht nach Beschränkung des Warenverzeichnisses keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde.
Was die danach zu beurteilenden Waren betrifft, fehlt es hinsichtlich der meisten
Waren der Klassen 29 bis 32 ersichtlich bereits an der erforderlichen Warenähnlichkeit; weshalb etwa "Fleischwaren, Fertiggerichte, Brot, Eier, Mehl, Speiseeis"
mit "Grundstoffen und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke" ähnlich
sein sollen, hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie ohne
Begründung den Widerspruch "gegen alle identischen und ähnlichen Waren" gerichtet.
Für eine Warenähnlichkeit kommen allenfalls noch "Kaffee, Tee, kakaohaltige Getränkepulver, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Biere" in Betracht. Diese werden aber
zum einen nicht dem für die Widersprechende maßgebenden (und der Klasse 32
zuzurechnenden) Bereich der alkoholfreien Getränke zugeordnet, zum andern
werden weder "kakaohaltige Getränkepulver" noch "Kaffee-Ersatzmittel" als
"Essenzen" bezeichnet. Damit ist allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit gegeben.
Vor diesem Warenhintergrund müssen an den Abstand, den die jüngere Marke zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke einzuhalten
hat, nur geringe Anforderungen gestellt werden, die vorliegend eingehalten werden. Sowohl in schriftbildlicher wie klanglicher Hinsicht weichen die kurzen Marken
hinreichend durch den Endbuchstaben bzw. den unterschiedlichen Vokal in der
Anfangssilbe voneinander ab, der vor allem klanglich deutlich in Erscheinung tritt.
Insofern kann sich der Senat nicht der Auffassung der Widersprechenden anschließen, der Verkehr werde die angegriffene Marke überwiegend in englischer
Aussprache wiedergeben. Der Buchstabe "y" am Wortende rechtfertigt allein diese
Annahme nicht, denn er kommt auch im Deutschen vor ("Gaby"). Wörter wie "funny" oder "Buggy" spricht der Verbraucher englisch aus, weil er sie in dieser Aussprache kennt. Das Wort "JUFFY" hingegen kommt im englischen Wortschatz
nicht vor, sondern ist ein Fantasiewort, das die betroffenen breiten Verkehrskreise
ohne analysierende Betrachtungsweise nach deutschen Lautregeln aussprechen
und verwenden werden.
Aber selbst wenn man im Einzelfall die englische Aussprache der angegriffenen
Marke mit berücksichtigen wollte, müsste man konsequenterweise, wie die Markeninhaberin zu Recht vorträgt, englische Sprachregeln insgesamt zugrunde legen, womit "JUFFY" wie "dschäffi" artikuliert würde.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht reicht angesichts der geringen Warenähnlichkeit
der auffällige Endbuchstabe "Y" in der angegriffenen Marke in den kurzen Vergleichsmarken aus, um diese auch in der Erinnerung noch sicher auseinander zu
halten.
Insgesamt haben beide Markenwörter einen abweichenden Wortcharakter mit den
genannten klanglichen wie schriftbildlichen Unterschieden. Begriffliche Zusammenhänge sind nicht erkennbar; zwar orientiert sich die Widerspruchsmarke, wie
oben bereits erwähnt, an dem Ort "Jaffa" (und die gleichnamige bekannte Orangenmarke), die angegriffene Marke ist demgegenüber ein reines Fantasiewort, so
dass es auch insoweit keine Gemeinsamkeiten gibt.
Letztlich kann im Rahmen der Wechselwirkung zwischen Waren- und Markenähnlichkeit nicht festgestellt werden, dass mit Verwechslungen in einem entscheidungserheblichen Umfang zu rechnen ist, so dass der Widerspruch für die noch
verbleibenden Waren zurecht zurückgewiesen worden ist und damit auch die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte, ohne dass vorliegend Anlass zur Kostenauferlegung bestanden hätte (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Schwarz-Angele
Schramm
Paetzold
Ko