Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.04.2003 – 29 W (pat) 126/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 49 655

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 28. März 2001 insoweit aufgehoben,

als die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen);

Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

zurückgewiesen wurde.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

für

"Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; digitale Datenträger wie CDs, DVDs; Druckereierzeugnisse; Zeitungen;

Zeitschriften; Fotografien; Papier; Papierwaren; Werbung;

Geschäftsführung; Telekommunikation, insbesondere Telekommunikationsdienstleistungen auf dem

Internetsektor;

Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Fotografien; Papier, Papierwaren; Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle im Umfang

der Zurückweisung jegliche Unterscheidungskraft. Die beschreibende Angabe

werde vom Verkehr nur als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten

Unternehmen zugeordnet. Die Wortzusammensetzung weise darauf hin, dass es

sich um Presseerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften etc handele. Presseunternehmen seien häufig auch Veranstalter und Sponsoren von Leserreisen oder kulturellen und sportlichen Aktivitäten. Die grafische Gestaltung vermöge dem Zeichen keinen fantasievollen Überschuss zu verleihen, da Unterstreichungen, auch

farbige, werbeüblich seien.

Die Anmelderin hat gegen den zurückweisenden Teil des Beschlusses Beschwerde eingelegt und sie im wesentlichen damit begründet, dass zwar möglicherweise

der Wortbestandteil "Die Presse" auf die angemeldeten Waren hinweisen könne,

jedoch das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei. Hierbei

falle insbesondere der markante blaue Balken unter dem Wortbestandteil ins Gewicht, der zur Überwindung des Hindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft

führe. Zudem handle es sich beim Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, da dem Gattungsbegriff

"Presse" ein Artikel zugefügt sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen liege per se kein beschreibender Begriffsinhalt vor, da in den Fällen des

Sponsorings Zeitungstitel als Herkunftshinweis und nicht als beschreibende Angabe aufgefasst würden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. März 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich insoweit,

als die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen

(insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten" zurückgewiesen wurde. Im übrigen steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens sowohl das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als auch das Hindernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete Eignung), vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr, vgl zB

BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das

heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus das Schutzhindernis zu überwinden. Besteht eine Marke – wie im Streitfall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der

Markenbestandteile auszugehen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dabei

hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit

einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.

Für Wortbestandteile gilt, dass ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt,

wenn ihnen ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, oder es sich um

ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Hinzu tritt, dass Wortbestandteile eines Gesamtzeichens vom Verkehr in erster Linie als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl BGH aaO - antiKALK).

Der Wortbestandteil "Die Presse" ist für Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften der deutsche Gattungsbegriff für diese Waren. Insoweit ist eine herkunftshinweisende Wirkung nicht erkennbar.

Für die Waren "Fotografien, Papier und Papierwaren" handelt es sich bei dem

Wortbestandteil "Die Presse" um eine Bestimmungsangabe, da Fotografien von

Pressefotografen für die Presse bestimmt sind und Zeitungen aus speziellen Papiersorten gefertigt werden, welches extra für diesen Zweck hergestellt und angeboten wird. Auf Grund des beschreibenden Charakters des Bestimmungszweckes

entfällt hier die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung.

Zwar kann eine grafische Gestaltung die Unterscheidungskraft begründen, wenn

sie charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sehen kann. Dabei vermögen aber einfache grafische Gestaltungen oder

Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr, etwa durch häufige werbemäßige Verwendung, gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft anderer

Bestandteile ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache Gestaltungselemente auch für sich genommen das Schutzhindernis nicht zu überwinden in der

Lage sind. Dies ist hier der Fall. Der Wortbestandteil ist in einer nicht unüblichen

Schrift gehalten, die lediglich durch eine grün/blaue Unterstreichung sich hervorhebt. Die vorliegende Unterstreichung ist dabei – als einfachstes grafisches Gestaltungsmittel im Zusammenhang mit Texten – nicht in der Lage, die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens für die genannten Waren zu begründen. Unerheblich ist dabei, dass die Unterstreichung nicht mit dem letzten Buchstaben des

Wortbestandteils fluchtet, da dies vom Verkehr nicht wahrgenommen wird.

Nach dem es sich bei dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der oben genannten Waren um eine glatt beschreibende Angabe der Waren selbst bzw ihres Bestimmungszweckes handelt, steht dem angemeldeten Zeichen insoweit auch das

Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG entgegen, da hiernach solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Dass

"Die Presse" ein Gattungsbegriff für die Gesamtheit gedruckter Presseerzeugnisse

darstellt, bedarf keiner Erläuterung; hinsichtlich der Waren "Fotografien, Papier

und Papierwaren" handelt es sich um eine beschreibende Bestimmungsangabe,

deren beschreibende Wirkung durch die konkrete Gestaltung auch nicht beseitigt

wird.

Den Mitbewerbern der Anmelderin muss daher die Möglichkeit erhalten bleiben,

auf eigene Erzeugnisse als Bestandteil der Gattung "Die Presse" hinzuweisen und

diese auch entsprechend zu bezeichnen.

Keinen beschreibenden Bezug konnte der Senat hinsichtlich der Dienstleistungen

"Veranstaltung von Reisen (insbesondere Leserreisen); Ausbildung; Unterhaltung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten" erkennen. Zwar ist insoweit insbesondere hinsichtlich der sportlichen und kulturellen Aktivitäten ein breites Sponsoring durch

Zeitungsverlage zu beobachten. Dabei tritt das Zeichen aber jeweils im Sinne einer markenmäßigen Benutzung als Herkunftshinweis auf, so dass ein beschreibender Bezug nicht gegeben ist.

Grabrucker

Voit

Abb. 1

Fink

Ko