Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.05.2003 – 30 W (pat) 104/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 398 72 059
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für zahlreiche Waren der Klassen 6, 9 und 17 ua "Elektoinstallationsmaterial,
nämlich Schläuche oder Wellschläuche zum Schutz elektrischer Kabel, Kabel- und
Schlauchverbindungen und –verschraubungen" ist die Bezeichnung Ecoflex als
Marke in das Register eingetragen worden.
Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 25. Februar 1999 ist ua am
19. Mai 1999 Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der IR-Marke
580 961 ECOFLEX, die seit 1991 international registriert ist für "Éléments de
tuyaux fexibles étant des tuyaux de sortie, pourvus d’un revêtement isolant, en
matières plastiques". Der IR-Marke ist der Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland in vollem Umfang bewilligt worden; der Beginn der 5-Jahresfrist nach
§ 5 Abs 7 WZG war der 25. Mai 1994. Die Benutzung der Widerspruchsmarke war
im Verfahren vor dem Patentamt sowie im Beschwerdeverfahren bestritten worden.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Erstbeschluß vom 6. März 2001 wegen dieses Widerspruchs die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, weil wegen identischer Marken und sehr ähnlicher Waren die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die gegen diesen Beschluß
eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das Patentamt
mit Beschluß vom 3. April 2002 teilweise zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich
der Waren "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Schläuche oder Wellschläuche
zum Schutz elektrischer Kabel, Kabel- und Schlauchverbindungen und –verschraubungen"; im übrigen war die Erinnerung erfolgreich.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hat in der
mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Benutzung der Widerspruchsmarke für
die eingetragenen Waren nicht mehr bestritten werde. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr wegen Abstands im Bereich der Waren nicht für
gegeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts im Umfang der teilweisen Löschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch aus der IR-
Marke 580 961 auch insoweit zurückzuweisen.
Sie hat hilfsweise - soweit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betroffen
ist - das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
Erstes hilfsweise vorgelegtes Warenverzeichnis: "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Wellschläuche zum Schutz elektrischer Kabel; Kabel- und Schlauchverbindungen und –verschraubungen";
Zweites hilfsweise vorgelegtes Warenverzeichnis: "Elektoinstallationsmaterial,
nämlich Kabel- und Schlauchverbindungen und –verschraubungen";
Drittes hilfsweise vorgelegtes Warenverzeichnis: "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Wellschläuche zum Schutz elektrischer Kabel an Maschinen und elektrischen
Geräten; Kabel- und Schlauchverbindungen und –verschraubungen".
Der Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Erinnerungsbeschluß für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg, denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - CANON; BGH GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/-
ESTRA-PUREN; BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV; BPatG GRUR 2001,
513, 515 – CEFABRAUSE/CEFASEL jew mwN).
Die sich gegenüberstehenden Markenwörter sind identisch. Selbst wenn zu
Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgegangen wird, daß die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eher als gering einzustufen ist und
ihr nur ein entsprechend geringer Schutzumfang zugemessen werden kann, weil
sie aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt ist (eco = ökonomisch; ökologisch; flex = flexibel), ist auch unter diesen Umständen der Abstand
im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren nicht deutlich genug, um eine
Verwechslungsgefahr verneinen zu können.
Bei den Waren ist von der Registerlage auszugehen, nachdem die Inhaberin der
angegriffenen Marke erklärt hat, daß die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht
mehr bestritten werde; mit dieser Erklärung hat sie die Nichtbenutzungseinrede
zurückgenommen.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen
Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so
enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 41 mwN).
Die für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Waren auf Seiten der angegriffenen Marke können solche engen Berührungspunkte in dem genannten Sinn zu
den Waren der Widerspruchsmarke aufweisen. Denn die im Warenverzeichnis der
angegriffenen Marke enthaltenen Produkte "Elektoinstallationsmaterial, nämlich
Schläuche oder Wellschläuche zum Schutz elektrischer Kabel, Kabel- und
Schlauchverbindungen und –verschraubungen" können ebenso wie die speziellen
"Éléments de tuyaux fexibles étant des tuyaux de sortie, pourvus d’un revetement
isolant, en matières plastiques" der Widerspruchsmarke, also mit einer Isolierumkleidung ausgestattete Abflußschläuche/-rohre aus Kunststoff, im Bereich der
Bautechnik zum Einsatz kommen; der Verwendungszweck liegt daher grundsätzlich noch beieinander; die Vergleichswaren erfüllen darüberhinaus nach der Fassung des Warenverzeichnisse besondere Schutzzwecke: die Waren der jüngeren
Marke dienen dem Schutz von Kabeln usw, die Waren der IR-Marke wegen der
Aufnahme des Begriffs "isolant" dem Schutz gegen zB Wärme, Kälte, Feuchtigkeit oder Elektrizität (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2002 S 693 Stichwörter
"Isolation" und "isolieren"). Ferner können die Vergleichswaren in ihrer stofflichen
Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, da beide Erzeugnisse im Allgemeinen aus Kunststoff hergestellt werden. Soweit das französische Wort "tuyau"
im Deutschen neben "Schlauch" auch "Rohr" bedeutet (vgl Ernst, Wörterbuch der
industriellen Technik Bd IV S 1226), das zwar aus Kunststoff bestehen, aber starr
sein kann, ist die einem Schlauch eher eigene Flexibilität jedenfalls nicht ausgeschlossen, weil es – wie auch gar nicht zweifelhaft – flexible Rohre gibt und die
Abgrenzung zwischen einem flexiblen Schlauch und einem flexiblen Rohr nur
schwer möglich ist. Jedenfalls weist ECOFLEX auf ein Produkt hin, das in seinen
Eigenschaften einem Schlauch ähnelt und damit den Waren der angegriffenen
Marke entspricht. Die Isolierumkleidung der Waren der Widerspruchsmarke besteht nach der Fassung des Warenverzeichnisses wohl auch aus Kunststoff. Damit können sich Überschneidungen bei den Herstellern, nämlich kunststoffverarbeitenden Betrieben, ergeben. Das äußere Erscheinungsbild kann gleich sein und
auch im Vertrieb oder Marktauftritt kommen Überschneidungen in Betracht. Auf
Grund dieser Umstände können die beteiligten Verkehrskreise zu der Meinung
gelangen, die Waren stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 41, 55). Wie die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus "Wer liefert was"
zeigen, dürfte diese Vorstellung auch den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen.
Auch die Hilfsanträge führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im ersten Hilfsantrag das Warenverzeichnis im Bereich der allein für die Beschwerde verfahrensgegenständlichen Waren auf "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Wellschläuche..." beschränkt hat, ändert dies an
der Ähnlichkeit im oben genannten Sinn nichts. Soweit im Anschluß an das Wort
"..elektrischer Kabel" das Komma durch ein Semikolon ersetzt ist, liegt eine unzulässige Erweiterung des Warenverzeichnisses vor, denn "Kabel- und Schlauchverbindungen und -verschraubungen" allein sind nicht Waren des ursprünglich
eingereichten Warenverzeichnisses, sondern nur Schläuche/Wellschläuche zu
ihrem Schutz. Diese unzulässige Erweiterung enthält auch der zweite Hilfsantrag,
mit dem selbständig "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Kabel- und Schlauchverbindungen und -verschraubungen" beansprucht werden. Soweit der dritte Hilfsantrag in der Formulierung "Elektoinstallationsmaterial, nämlich Wellschläuche zum
Schutz elektrischer Kabel an Maschinen und elektrischen Geräten" eine Bestimmung in der Verwendung enthält, führt dies nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich heraus, denn auch diese Waren beinhalten in technischer Hinsicht Schutz; es bleibt
damit bei Überschneidungen in der Verwendung, in der Beschaffenheit, bei den
Herstellern und
im Vertrieb, zumal der spezielle Verwendungszweck das
Erscheinungsbild der Wellschläuche nicht verändert. Die selbständige Aufnahme
der "Kabel- und Schlauchverbindungen und -verschraubungen" stellt – wie oben
ausgeführt - eine unzulässige Erweiterung dar.
Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu