Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.05.2003 – 30 W (pat) 106/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 106/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 21 911.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die

Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. November 1998 und vom 10. April 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet

ist die Bezeichnung

DIGIPLANT für:

Datenverarbeitungsprogramme zum datentechnischen Verbinden

von Projektierungs-Werkzeugen für die Verwaltung und das

Produktdatenmanagement sowie die logistische und betriebswirtschaftliche Abwicklung von Industrieanlagen über deren gesamten Lebenszyklus; Entwicklung, Erstellung und Vermietung

von vorgenannten Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die

Marke lediglich beschreibend auf einen digitalen Betieb hinweise, für den die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmt seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie

Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten,

nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte.

Der Markenbestandteil "digi" wird als Kurzform für das Wort "digital" verwendet

(deSola, Abbreviations Dictionary, 1983, 251), das im Bereich der Technik auf

"Daten und Signale in Ziffern (dh in Schritten u. nicht stufenlos) darstellend oder

dargestellt" hinweist und ist auch als Teil von Fremdwörtern gebräuchlich (zB

Digimatik; Digipulation; Digitizer; vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl

2000). Das englische Wort "plant" bedeutet im Deutschen "Fabrik" (vgl Schulze,

Computer-Englisch S 254). Eine Fabrik ist ein Betrieb zur maschinellen Massenherstellung von Produkten (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2002 S 450).

Die Marke DIGIPLANT bedeutet in der Gesamtheit "digital plant", also "Digitalfabrik" bzw "digitale Fabrik". Diese Wortkombination ist indessen kein brauchbarer

beschreibenden Gesamtbegriff, sondern letztlich zu vage, um eine der in § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellen zu können. Denn

eine "digitale Fabrik" gibt es nicht, sondern allenfalls eine digitale Steuerung derselben; eine Fabrik als solche kann nämlich nicht Daten und Signale in Ziffern

darstellen oder digitale Größen be- und verarbeiten: dies erfolgt vielmehr mittels

Einrichtungen der Digitaltechnik, vor allem durch Digitalschaltungen (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie 20. Aufl 5. Band S 511). Die Marke DIGIPLANT ist damit

von der Wortbildung her geläufigen Begriffen wie "Digitalkamera, Digitalrechner,

Digitalplotter" oder "digitale Schallplatte, digitale Bildverarbeitung, digitaler Hörfunk, digitales Fernsehen, digitale Nachrichtenübertragung“ (Beispiele aus Brockhaus aaO S 509ff) nicht vergleichbar.

In ihrer Gesamtheit, die allein der Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl BGH

MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wirkt die

Marke damit unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkrete, in sich verständliche Gesamtaussage

läßt sich der Anmeldung somit nicht ohne weiteres entnehmen.

Daß – wie von der Markenstelle angeführt - die Markeninhaberin die angemeldete

Bezeichnung mit dem Hinweis auf eine "digitale Anlage" verwendet und in einem

Artikel im Zusammenhang mit der Simulation von Produktionprozessen in Fabrikanlagen am Computer von einer "digitalen Fabrik" die Rede ist, begründet

jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Freihaltebedürfnis an dem englischsprachigen Ausdruck DIGIPLANT für etwa in diesem System verwendete Datenverarbeitungsprogramme und hierauf bezogene Dienstleistungen. Denn sichere

und konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ein beschreibendes Verständnis aufgrund

sich bereits konkret abzeichnender Umstände in absehbarer Zukunft zu erwarten

ist, lassen sich mit dieser ersichtlich vereinzelt gebliebenen Verwendung nicht

feststellen. Hier wird nämlich der Bestandteil "digi" im Sinn von "virtual" (= virtuell)

verwendet, mit dem "den Anschein erweckende" Geräte/Dienste bezeichnet werden (vgl Microsoft Press, Computerlexikon 7. Aufl 2003 S 776). Diese Bedeutung

im Sinne einer "virtuellen Fabrik" – also dem für Internetfirmen verwendeten Begriff "virtuelles Kaufhaus" entsprechend - geht über die Wortbedeutung der Marke

DIGIPLANT hinaus. Es läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen,

daß "digi" heute allgemein bzw in der Datenverarbeitung speziell dem Wort

"virtuell" gleichzusetzen ist. Ohne sonstige konkrete Anhaltpunkte ist eine solche

Betrachtung jedenfalls analysierend und würde besondere Denkprozesse erfordern, was nicht Platz greift und der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegensteht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 142 mwN); vgl

auch BGH GRUR GRUR 1996, 771 – THE HOME DEPOT; Althammer/Ströbele

aaO § 8 Rdn 74, 75 mwN).

Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob eine Bezeichnung

für eine Produktionsstätte auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem

solchen Betrieb hergestellten – oder dort verwendeten - Waren darstellt; eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb ist jedenfalls keine beschreibende

Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren (vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF BLUES).

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2001, 1151, 1152 -

marktfrisch), fehlt DIGIPLANT auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu