Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.05.2003 – 30 W (pat) 33/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 33/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung P 45 180/5 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 106 439 versagt worden ist.

Hinsichtlich der Versagung der Eintragung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 100 930 ist die Beschwerde derzeit gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke"

unter der Nummer P 45 180/5 Wz angemeldeten Wortmarke

"Agor"

ist Widerspruch eingelegt aus der für die Waren

"Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und

Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen"

eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 106 439

"TACOR"

sowie aus der für die Waren

"Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, ausgenommen Diagnostika"

eingetragenen Marke Nummer 2 100 930

"ACCUR".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den beiden Widerspruchsmarken festgestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der maßgeblichen Registerlage seien die Vergleichswaren sehr ähnlich und könnten auch identisch sein. Bei durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarken wahre

die angemeldete Marke den erforderlichen Abstand nicht. Wegen Übereinstimmung in Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus und der Vokalfolge bestehe

die Gefahr klanglicher Verwechslungen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, gegenüber der Widerspruchsmarke TACOR würden die strengen Anforderungen an den

Markenabstand eingehalten, da sich die gegenüberstehenden Marken sowohl im

Klang prägenden Wortanfang als auch in der konsonantischen Verknüpfung der

Wortsilben "Ag-" gegenüber "Tac" hinreichend unterschieden. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke "ACCUR" bestehe zwar eine Übereinstimmung in Silbenzahl

und Anfangsvokal, ein ausreichender Abstand werde aber durch die Abweichung

in der Silbenverknüpfung "g" gegenüber "cc" sowie im abweichenden Vokal "o" gegenüber "u" eingehalten.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 9. November 2001 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.

Die Widersprechenden zu I und II beantragen (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet, denn zwischen

den Vergleichsmarken "AGOR" und "TACOR" (Widersprechende zu I) besteht

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt ab von der Identität oder Ähnlichkeit der

sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität

oder Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die

Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft

der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr

vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/ REVIAN; GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND).

Bei der Entscheidung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang

der Widerspruchsmarke auszugehen.

Nach der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung identischer bzw

eng ähnlicher Waren verwendet werden.

Verwechslungsfördernd kommt hinzu, dass bei den vorliegenden Arzneimitteln

eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist und damit

der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht. Andererseits ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen,

der zu dem erfahrungsgemäß gerade bei Waren, die den Gesundheitssektor betreffen, eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen pflegt (vgl dazu BGH

GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).

Unter diesen Umständen muss die angegriffene angemeldete Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten, um Verwechslungen auszuschließen. Dieser Abstand wird nicht gewahrt.

Zwischen den Markenwörtern besteht zumindest klangliche Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken sind beide zweisilbig und in der Wortendung "-or" sowie

dem Vokal in der ersten Silbe "a" identisch. Sie stimmen damit in der Mehrzahl der

Buchstaben überein. Die Konsonanten "c" und "g" vor der Wortendung "-or" sind

klangähnlich.

Zwar wird die Widerspruchsmarke mit dem zusätzlichen Anfangskonsonanten "T"

eingeleitet, diese Abweichung am Wortanfang ist jedoch für eine sichere Unterscheidung nicht ausreichend.

Die Beschwerde der Anmelderin ist daher schon im Hinblick auf diesen Widerspruch ohne Erfolg. Ob die Beschwerde hinsichtlich des weiteren Widerspruchs

Erfolg hätte, ist damit derzeit unerheblich.

Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Ko