Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 24 W (pat) 20/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 20/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 70 304
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 3. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. Oktober 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 aufgrund
des Antrags auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2003 den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen,
daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Teillöschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 54 Rdn 5; Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker