Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.05.2003 – 24 W (pat) 20/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 20/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 70 304

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 3. Oktober 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 aufgrund

des Antrags auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2003 den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1

Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen,

daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Teillöschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 54 Rdn 5; Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker