Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 26 W (pat) 268/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 19 639
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juli 2000 dahingehend geändert, daß die angegriffene Marke wegen des
Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 759 910 für die
Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse"
gelöscht wird. Im übrigen wird diese Beschwerde, ebenso
wie die Beschwerde der weiteren Widersprechenden, zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für die Waren
"Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
unter der Nummer 399 19 639 eingetragene Marke
Happiday
ist (u.a.) Widerspruch eingelegt worden
1. aus der Marke 398 41 706
Happy Sunday,
die für die Waren
"Milch und Milchprodukte, Speisefette"
eingetragen ist,
2. aus der Marke 398 41 707
Happy Butter,
die ebenfalls für die Waren
"Milch und Milchprodukte, Speisefette"
eingetragen ist, sowie
3. aus der Gemeinschaftsmarke 759 910
HAPPY DAY,
die für die Waren
"Speiseöle aller Art"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat diese Widersprüche zurückgewiesen. Zwischen
der jüngeren Marke 399 19 639 "Happiday" und den beiden Widerspruchsmarken
398 41 706 "Happy Sunday" sowie 398 41 707 "Happy Butter" bestehe keine Zeichenähnlichkeit, da sich die Vergleichszeichen in klanglicher, schriftbildlicher und
begrifflicher Hinsicht deutlich unterschieden und der ohne weiteres verständliche
Sinngehalt der beiden Widerspruchszeichen zu einer sicheren Unterscheidbarkeit
zusätzlich beitrage. Zwischen der jüngeren Marke 399 19 639 "Happiday" und der
Widerspruchsmarke Gem.759 910 "HAPPY DAY" bestehe keine Warenähnlichkeit. Zwar stellten Speiseöle einerseits und konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse andererseits Grundnahrungsmittel des täglichen Bedarfs dar, sie würden aber regelmäßig nicht von demselben Hersteller vertrieben.
Zudem wiesen sie eine unterschiedliche Beschaffenheit und einen unterschiedlichen Aggregatzustand auf sowie Unterschiede im Verwendungs- und Einsatzzweck. Auch zwischen den übrigen Waren der jüngeren Marke und den Waren der
Widerspruchsmarke bestünden keine Berührungspunkte.
Gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche wenden sich die Widersprechenden
mit der Beschwerde.
Dabei wendet sich die aus den Marken 398 41 706 "Happy Sunday" und
398 41 707 "Happy Butter" Widersprechende (Beschwerdeführerin 1) mit ihrer Beschwerde (nur noch) gegen die Waren
"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
der angegriffenen Marke. Die Waren "Milch, Milchprodukte" der Widerspruchsmarken seien den nunmehr noch angegriffenen Waren ähnlich. Die Vergleichszeichen
seien gedanklich miteinander zu verwechseln. Sie stimmten in dem Bestandteil
"Happy(i)" wesensgleich überein. Es sei damit nicht auszuschließen, daß der Verbraucher aus dieser Tatsache auf eine Serienzeichenbildung schließe, zumal sich
der gemeinsame Bestandteil "Happy(i)" am stark beachteten Wortanfang jeder der
drei Marken befinde. Darüber hinaus liege eine mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr vor, da insbesondere die jüngere Marke und die Widerspruchsmarke
"Happy Sunday" wegen der Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden charakteristischen Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im
Sinne von Serienmarken schließen ließen.
Die aus der Gemeinschaftsmarke 759 910 HAPPY DAY Widersprechende (Beschwerdeführerin 2) hält zwischen den Vergleichszeichen eine hochgradige klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit für gegeben. Damit seien an den Warenabstand hohe Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diesen Abstand hielten die Vergleichswaren aber nicht ein. Dabei komme es weniger auf die Feststellung an, daß die fraglichen Waren regelmäßig von
denselben Herstellern vertrieben würden, sondern vielmehr auf die möglichen Erwartungen und das Verständnis der Verbraucher. Auch der aufmerksame Durchschnittsverbraucher mache sich aber beim Einkaufen keine vertieften Gedanken
darüber, ob die Waren, die mit hochgradig ähnlichen bzw fast identischen Marken
gekennzeichnet sind, generell von einem Hersteller herrührten. Insbesondere im
Lebensmittelbereich strebten Firmen eine breite Produktdiversifikation an. Damit
bestehe eine Warenähnlichkeit von Speiseölen mit konserviertem, getrocknetem
und gekochtem Gemüse. Eine Ähnlichkeit bestehe aber auch hinsichtlich der Waren "Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten", da
es inzwischen üblich sei, daß viele Lebensmittelfirmen auch Spielwaren vertrieben. Gleiches gelte hinsichtlich der Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken".
Die Widersprechende 1 und Beschwerdeführerin 1 beantragt,
den angegriffenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke 399 19 639 für die Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" zu löschen.
Die Widersprechende 2 und Beschwerdeführerin 2 beantragt,
den angegriffenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke 399 19 639 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
Wegen eines weiteren Widerspruchs ist die Löschung der angegriffenen Marke für
die Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst" rechtskräftig angeordnet worden.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der aus der Gemeinschaftsmarke 759 910 Widersprechenden hatte im Umfang der Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse" Erfolg. Insoweit besteht zwischen der jüngeren Marke und der
Widerspruchsmarke die Gefahr klanglicher Verwechslungen im Sinne von § 125 b
Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/
TISSERAND).
Die miteinander zu vergleichenden Waren sind im festgestellten Umfang ähnlich,
denn die Waren "Speiseöle aller Art " der Widerspruchsmarke Gem 759 910 haben mit den Waren "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse" der angegriffenen Marke noch ausreichende Berührungspunkte. Bei der Beurteilung der
Warenähnlichkeit sind nämlich alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die
ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, also insbesondere ihre Beschaffenheit,
ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung
sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Produkte (BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; 1999, 245 - LIBERO; 1999, 496
- TIFFANY). Die "Speiseöle aller Art" der Widerspruchsmarke Gem 759 910 können aus ähnlichen Grundstoffen hergestellt werden wie die Waren "konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Gemüse" der angegriffenen Marke und begegnen
sich nicht nur beim Verzehr, sondern ergänzen einander auch. So werden die bezeichneten Gemüse häufig in Öl eingelegt, um sie zu konservieren und auch anzurichten. Dies wird zudem durch eine Fundstelle
im
Internet bestätigt
(www.kattus.de). Dabei geht der Senat allerdings von einem sehr weiten Abstand
der Vergleichswaren aus, der jedoch angesichts der von Haus aus eher normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine klangliche Verwechslungsgefahr der (insoweit identischen) Vergleichswörter "HAPPY DAY" und "Happiday"
nicht auszuschließen vermag.
Im übrigen konnte die Beschwerde der aus der Gemeinschaftsmarke 759 910 Widersprechenden keinen Erfolg haben, weil insoweit keine Ähnlichkeit zwischen
den noch zu vergleichenden Waren besteht. "Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" sind den "Speiseölen aller Art" unähnlich,
denn sie unterscheiden sich hinsichtlich Beschaffenheit, Verwendungszweck und
Hersteller und sind auch keine einander ergänzenden Waren. "Mineralwässer und
kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" und
"Speiseöle aller Art" weisen ebenfalls keine Überschneidungen auf, denn sie sind
bereits von ihrer Zusammensetzung und ihrem Verwendungszweck her deutlich
unterschiedlich und differieren vor allem auch hinsichtlich der Getränkeeigenschaft, für die die Waren der Gemeinschaftsmarke 759 910 keinerlei Anhaltspunkte geben. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch, wenn Gemüsesäfte als Unterfall
der alkoholfreien Getränke angesehen werden. Bei Gemüsesäften überwiegt nämlich nach der Verkehrsauffassung ebenfalls deren Eigenschaft als Getränk, was
sie als "alkoholfreie Getränke", nicht aber als Gemüse erscheinen läßt.
2. Die zulässige Beschwerde der aus der Marken 398 41 706 und 398 41 707 Widersprechenden hatte keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und diesen Widerspruchsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Zwar dürfte eine - wenn auch entfernte - Ähnlichkeit zwischen den miteinander zu
vergleichenden Waren bestehen und der Widerspruchsmarke 398 41 706 "Happy
Sunday" eine mittlere Kennzeichnungskraft zugutezuhalten sein. Eine unmittelbare
klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht aber bereits wegen
des unterschiedlichen Klangverlaufs der Zeichen "Happiday" und "Happy Sunday"
nicht. Entsprechendes gilt für eine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr,
da die den beiden Zeichen jeweils innewohnenden Sinngehalte zum einen ohne
weiteres verständlich und zum anderen deutlich unterschiedlich sind. Dies gilt um
so mehr, als die Anforderungen insoweit wegen des deutlichen Warenabstands
nicht hoch angesetzt werden dürfen.
Auch eine mittelbare oder mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr besteht
nicht. Zwar stimmen die Vergleichszeichen in Aufbau und in dem Wortbestandteil
"Happi(y)" überein. Dem übereinstimmenden Bestandteil kommt jedoch wegen
seiner Kennzeichnungsschwäche (vgl a BGH GRUR 1976, 587) ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke nicht zu.
Entsprechendes gilt für den Widerspruch aus der Marke 398 41 707 "Happy
Butter". Hier spricht zusätzlich gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr, daß
die Art der Zeichenbildung einander nicht entspricht, da die dem Zeichenwort
"Happi(y)" angefügten Bestandteile "-day" bzw "Butter" keinen Hinweis auf eine
Serie zu geben vermögen.
3. Für eine vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abweichende Auferlegung
der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1
MarkenG) bestand kein Anlaß.
Albert
Reker
Eder
Ko