Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 28 W (pat) 170/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 170/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 74 332.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche

aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 74 332 wegen der

Widersprüche aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet. Hiergegen

hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken

zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269

Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele