Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 07.05.2003 – 28 W (pat) 170/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 170/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 398 74 332.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche
aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 74 332 wegen der
Widersprüche aus den Marken DD 649 839 und GM 1082 angeordnet. Hiergegen
hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken
zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269
Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele