Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.05.2003 – 25 W (pat) 189/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 189/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 300 23 677 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 8. April 2002

wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 66 578 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er

hat das Warenverzeichnis im Wege der Teillöschung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich der Löschung wirkungslos,

§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu

BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1

und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer