Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.05.2003 – 25 W (pat) 189/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 189/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 300 23 677 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 8. April 2002
wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 66 578 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er
hat das Warenverzeichnis im Wege der Teillöschung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich der Löschung wirkungslos,
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu
BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1
und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Pü