Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 08.05.2003 – 25 W (pat) 264/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 264/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 46 538
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 4. September 2001 und 15. Juli 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 103 377 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 4. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht
und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung des Markeninhabers wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1
und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Pü