Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.05.2003 – 25 W (pat) 264/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 264/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 46 538

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 4. September 2001 und 15. Juli 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 103 377 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung des Markeninhabers wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1

und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer