Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.05.2003 – 11 W (pat) 321/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 23 345
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph.D. / M.I.T. Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 100 23 345 widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des am 12. Mai 2000 angemeldeten Patents mit der Bezeichnung
"Drallstabilisiertes Projektil mit Bremseinrichtung" ist am 28. März 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist am 13. Juni 2002 von der R… GmbH in
D…, gem. § 59 PatG Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1
vor und stellt den Antrag,
das Patent mit Anspruch 1 vom 12. Mai 2003 und Beschreibungseinschub vom 11. April 2003 sowie im Übrigen mit den
erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dazu führt sie aus, der Patentgegenstand sei in der verteidigten Fassung patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Drallstabilisiertes Projektil (11) mit einer längs seiner
Flugbahn aus einer Verbringungsstellung in eine axialsymmetrische Wirkstellung radial aufstellbaren aerodynamischen
Bremseinrichtung im Projektil-Frontbereich, in dem klappenförmige Ringscheiben-Sektoren (24) um Lagerstellen (Bolzen 25) aus einer Verbringungsstellung im Mantelflächenbereich der Projektil-Spitze (14) in die Wirkstellung etwa quer
zur Projektillängsachse (28) ausschwenkbar sind, dadurch
gekennzeichnet, daß die Sektoren (24) etwa in der Mitten-
Querschnittsebene der Spitze (14), weit vorne vor der Trennebene (17) zum Projektil-Körper (12) im verjüngten Bereich
der Spitze (14), also am Zünder (13) angelenkt sind, wo sie
- unter Vermeidung eines Ausschwenkens gegen einen
gehäusefesten Anschlag - frei und ungebremst der Anströmung entgegen in ihre Wirkstellung durchschwingen, die
durch das Kräftegleichgewicht der an den Sektoren (24)
angreifenden Zentrifugal- und Staudruckkräfte gegeben ist."
Wegen der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist gem. § 59 Abs. 1 PatG hinreichend substantiiert und damit zulässig.
Ihr Vorbringen im schriftlichen Verfahren, die Einsprechende sei im Einspruchsschriftsatz nicht eindeutig angegeben, hat die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Tatsächlich sind auch keine
Gründe ersichtlich, die die Zulässigkeit des Einspruchs in Frage stellen könnten.
Der Einspruch führt aus den nachfolgend dargelegten Gründen zum Widerruf des
Patents.
Die Erfindung betrifft ein drallstabilisiertes Projektil mit Bremseinrichtung. Nach der
geltenden Beschreibungseinleitung (Schriftsatz vom 11. April 2003, eingegangen
am 15. April 2003) ist ein solches grundsätzlich aus der DE 198 24 288 A1 [E1]
bekannt. Dort ist vorgesehen, klappenförmige Mantelsegmente der Bremseinrichtung zentrifugalkraft- und staudruck-bedingt jeweils nach rückwärts gegen einen
konstruktiven Anschlag in der Montage-Trennebene zwischen Zünder und Projektilkörper in die Wirkstellung ausschwenken zu lassen. Angesichts der immensen
auf die Umgebung des Gelenkes dabei einwirkenden Kräfte und der kleinen, also
kinetisch ungünstigen Hebellängen dürften selbst bei Einsatz hochfester Sondermaterialien in diesem Anlenkungsbereich Beschädigungen wie irreversible Verformungen zu befürchten sein, die letztlich das Einnehmen einer konstruktiv vorherbestimmten Wirkstellung beeinträchtigen können und dann gerade in der funktionskritischen Bremseinleitungsphase zu unvorhersehbaren Störungen im Flugverhalten des Projektils führen. Außerdem soll es nachteilig sein, dass die aerodynamische Bremswirkung umso schwächer wird, je weiter die ausklappenden Wirkelemente der Bremseinrichtung von der Spitze weg axial nach rückwärts versetzt
sind.
Der Erfindung liegt demzufolge das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde,
ein Projektil mit einer einfach aktivierbaren, ungesteuerten und dennoch sehr wirksamen, funktionszuverlässigen aerodynamischen Bremseinrichtung auszustatten.
Die Lösung dieser Aufgabe wird in einem drallstabilisierten Projektil gesehen, das
die Ausgestaltungen gemäß Anspruch 1 aufweist.
Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau, Spezialisierungsrichtung Munitionstechnik, mit Berufserfahrung im Projektilbau.
Die geltenden Ansprüche sind formal zulässig. Der geltende Anspruch 1 beruht
auf der ursprünglich eingereichten Fassung, die nunmehr seinen Oberbegriff bildet. Der jetzt kennzeichnende Teil ist ursprünglich von S. 2, unten bis S. 3,
1. Absatz und in der Patentschrift in Spalte 2, Absatz 0008 zu finden. Die noch
hinzugekommene Festlegung des Ortes der Anlenkung der Ringscheiben-Sektoren "also am Zünder" erklärt sich daraus, dass entsprechend S. 5, Z. 15 der
ursprünglichen Beschreibung und Sp. 4, Z. 13 der Patentschrift der Zünder Teil
der Spitze des Projektils ist. Die schließlich noch vorgenommene Präzisierung der
Orientierung des Ausschwenkens als "der Anströmung entgegen" ist ursprünglich
auf S. 5, Z. 28 und in der Patentschrift in Sp. 4, Z. 30 angegeben. Die übrigen
Ansprüche 2 bis 9 sind in der ursprünglichen und erteilten Fassung geblieben.
2. Mag das gewerblich anwendbare drallstabilisierte Projektil nach Anspruch 1
neu sein, so beruht es jedoch nicht auf einer für die Patentfähigkeit auch erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 198 24 288 [E1] ist ein, dort als GPSgestütztes Geschoss bezeichnetes, drallstabilisiertes Projektil bekannt. Dieses ist
mit einer längs seiner Flugbahn aus einer Verbringungsstellung in eine axialsymmetrische Wirkstellung radial aufstellbaren aerodynamischen Bremseinrichtung im
Projektil-Frontbereich versehen. Dabei sind klappenförmige Ringscheiben-Sektoren, Mantelsegmente 5 genannt, um Lagerstellen (Bolzen), als Gelenke 6
bestimmt, aus einer Verbringungsstellung im Mantelflächenbereich des das vordere Ende des Geschosses, also die Projektil-Spitze bildenden Geschosszünders 3 in die Wirkstellung etwa quer zur Projektillängsachse ausschwenkbar. Die
Segmente sind somit dort wie beim Projektil nach dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents am Zünder zu finden, der den verjüngten Bereich der Spitze bildet.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sich bei der E1 an die Trennebene zwischen
Geschosszünder und übrigem Geschoss ein konischer Bereich anschließt, während der Projektil-Körper beim Patent an dieser Stelle einen zylindrischen
Abschnitt aufweist. Diesbezüglich ist im verteidigten Anspruch 1 als Referenz für
die Anordnung der Segmente die Trennebene zum Projektil-Körper angegeben.
Diese ist dieselbe, die auch bei der E1 den Geschosszünder vom übrigen
Geschoss trennt. Ob der verjüngte Bereich der Geschossspitze allein im Bereich
des Zünders zu sehen ist, wie die Patentinhaberin meint, oder bereits axial vor der
Trennebene beginnt wie bei der E1 dargestellt, ist im verteidigten Anspruch 1
dagegen nicht definiert. Auch die Beschreibung vermag eine dahingehende Auslegung des Anspruchs 1, wie von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht zu stützen. Zudem ist der Zünder nach der E1 auf
eine standardisierte Schnittstelle vorhandener Munition aufsetzbar (E1: Sp. 1,
Z. 30 - 56), also auch auf solche Geschosse, wie sie beim Patent zur Anwendung
kommen (Patentschrift: Sp. 1, Z. 60 - 65).
In einem dargestellten Ausführungsbeispiel des bekannten Projektils finden sich
die Gelenke 6 nahe der Trennebene zum Projektil-Körper und ein Ausschwenken
in die Wirkstellung erfolgt mit der Anströmung.
Demgegenüber ist beim Projektil nach dem geltenden Anspruch 1 des angegriffenen Patents vorgesehen, die Sektoren weit vorne vor der Trennebene zum Projektil-Körper anzulenken und das Ausschwenken in die Wirkstellung der Anströmung
entgegen frei und unbegrenzt zu bewirken.
Der Fachmann entnimmt der E1 konkret die Lehre, auf der Basis der bekannten
aerodynamischen Bedingungen (E1: Sp. 1, Z. 37) durch Erhöhung des Luftwiderstandsbeiwertes (Sp. 3, Z. 3) eine Korrektureinheit anzugeben, die aus Ringscheiben-Sektoren besteht, die aufschwenkbar sind (Sp. 1, Z. 60, Sp. 2, Z. 20) und am
Umfang des Kopfzünders 3 (Sp. 2, Z. 21) zwischen der Zünd- und Sicherheitseinrichtung und der Elektronik (Anspruch 10) angeordnet sind. Die so definierte Lage
der Ringscheiben-Sektoren am Projekt-Frontbereich stimmt mit derjenigen nach
dem angegriffenen Patent völlig überein.
Die E1 liefert dem Fachmann bezüglich der Aufschwenkrichtung und der Anlenkungen der Sektoren darüber hinaus keine einschränkenden Vorgaben (vgl. insbesondere dortige Patentansprüche). Der Fachmann, der die E1 insgesamt liest,
erkennt und berücksichtigt selbstverständlich jede der zwei möglichen Varianten
für das Ausschwenken, nämlich in oder entgegen der Anströmung; denn für das
Ausschwenken sind nicht der Staudruck, sondern vorrangig die hohen Zentrifugalkräfte von Bedeutung. Der Fachmann muss sich notwendigerweise für eine der
beiden Alternativen entscheiden. Wählt er die ohne weiteres auf der Hand liegende Variante aus, bei der das Ausschwenken der Anströmung entgegen erfolgt,
legt er damit auch die Anlenkung der Sektoren weit vor der Trennebene zum Projektil-Körper (mindestens der Länge der Sektoren entsprechend) fest, weil sich
das aufgrund der Ausbildung des Projektil-Frontbereichs als Spitze und der angestrebten Unterbringung der Sektoren an der Spitze automatisch ergibt.
Der Fachmann kennt die Wirkung der aufgrund der hohen Drehgeschwindigkeit
des Projektils entstehenden Zentrifugal- und Kreiselkräfte. Er weiß, dass sich
unabhängig von der Schwenkrichtung nach dem Aufschwenken der Segmente
bzw. Sektoren - bedingt durch die angreifenden Zentrifugal- und Luftkräfte - immer
ein Kräftegleichgewicht einstellt und dabei die Segmente einen bestimmten Winkel
zur Flugrichtung als Wirkstellung einnehmen, wenn ein - in der E1 nur beispielsweise angeführter - Anschlag das Aufschwenken nicht vorher begrenzt. Ein solcher (nebenbei auch in den Figuren des Patents zu findender gehäusefester)
Anschlag ist demnach zumindest in der Phase großer wirksamer Zentrifugalkräfte
ohne Rücksicht auf die Aufklapprichtung wegen der herrschenden Kräfteverhältnisse für den Fachmann ersichtlich entbehrlich. Erst bei sich ändernden Kräfteverhältnissen bzw. wechselnden Anströmbedingungen hält er Maßnahmen für erforderlich, um die Segmente in der Wirkstellung zu halten, beispielsweise ein
Anschlag in Aufklapprichtung, bei in Anströmung aufschwenkenden Segmenten,
der das Überschwenken verhindert (beim Ausführungsbeispiel der E1), oder in
äquivalenter Weise eine Verrastung entgegen der Aufschwenkrichtung, bei entgegen der Anströmung aufschwenkenden Segmenten, die das Zurückschwenken
verhindert (beim Patent).
Nach alledem ist dem Fachmann durch die E1 ein drallstabilisiertes Projektil nach
dem verteidigten Anspruch 1 des angegriffenen Patents nahegelegt; einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es für ihn deshalb nicht. Der geltende Anspruch 1 hat
folglich keinen Bestand.
Mit dem Anspruch 1 fallen notwendiger Weise auch die auf ihn rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 9, die Weiterbildungen des Projektils nach Anspruch 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt betreffen und Bestandteil desselben einzigen Antrags
sind.
Dellinger
Skribanowitz
Sekretaruk
Schmitz
Fa