Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 25 W (pat) 56/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 56/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 41 090

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 20. November 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 41 461 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 41 090 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9

Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich

der Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269

Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1

und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer