Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 25 W (pat) 56/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 56/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 41 090
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 20. November 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen
Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 41 461 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 41 090 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9
Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich
der Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269
Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1
und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Pü