Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.05.2003 – 33 W (pat) 397/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 397/02 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
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betreffend die Marke 300 26 725
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Baumgärtner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 26 725 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 25. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 26 725 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 981 002 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl