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BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 29 W (pat) 251/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 251/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 24 285.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Voit 10.99

beschlossen:

1.

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bücher, Unterrichtsmittel in Form

von Druckereierzeugnissen“ zurückgewiesen worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Isar Anzeiger

ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten

Klasse 16: Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,

Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß vom 28. Juni 2002 teilweise zurückgewiesen und

zwar für die Waren

„Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Unterrichtsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen.“

Die angemeldete Marke sei aus den Wörtern „Isar“ und “Anzeiger“ zusammengesetzt, wobei unter einem Anzeiger eine

insbesondere

in kleinen Orten

anzutreffende Zeitungsbezeichnung bzw. der Werbung dienende Blätter mit

Unterhaltungsbeilagen verstanden werden. Bei „Isar“ handele es sich um den

rechten Nebenfluss der Donau

in Bayern.

In Zusammenhang mit

Druckereierzeugnissen und deren Titel könne mit „Isar“ nicht nur ein Hinweis auf

den Fluss selbst, sondern auf die gesamte Isar-Region und deren Bewohner

gegeben werden. Das Wort „Anzeiger“ sei als Gattungsbezeichnung

im

Zusammenhang mit Druckschriften ebenso wie mit Magnetaufzeichnungsträgern

und Schallplatten

einzustufen. Die Gesamtbezeichnung

stelle

eine

freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Verbindung einer

geografischen Herkunftsangabe mit einer Gattungsbezeichnung in der Bedeutung

von „Nachrichtenüberbringer aus dem Isargebiet“ bzw. „Das Neueste von der Isar“

dar. Die behauptete Verkehrsdurchsetzung sei in keiner Weise glaubhaft gemacht.

Die angemeldete Marke genüge zwar den Erfordernissen, die an den Titelschutz,

nicht aber an den Markenschutz zu stellen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung

trägt

sie

im wesentlichen

vor, es bestehe

kein aktuelles

Freihaltungsbedürfnis, weil es nicht nur an potentiellen Mitbewerbern, sondern

auch an einem tatsächlichen Bedarf gerade im regionalen Zeitungsmarkt fehle.

Die Wochenzeitung Isar-Anzeiger werde seit Jahrzehnten unter diesem Namen für

die Gemeinde Grünwald als deren ausschließliche Rechtsinhaberin gedruckt und

vertrieben. Es sei auch nicht richtig, daß es eine Isarregion gebe, sondern lediglich

einen bestimmten Bereich, der als sogenanntes Isartal bezeichnet werde. Der

Bestandteil „Anzeiger“ stelle keine homogene Gattung wie Zeitung oder

Nachrichten dar. Die angemeldete Marke „Isar Anzeiger“ ergebe insgesamt eine

regional eingrenzbare und charakteristische Bezeichnung, der auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft fehle. Die ausreichende Unterscheidungskraft sei durch den

begrenzten Verkehrskreis der Bürger der Gemeinde Grünwald bedingt, denen der

„Isar Anzeiger“ als Informations- und Amtsblatt der Gemeinde bekannt sei. Der

„Isar Anzeiger“ habe sich außerdem in dem begrenzten Verkehrskreis der

zeitungslesenden Bürger der Gemeinde Gründwald als Zeitung und Begriff

durchgesetzt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „St. Pauli-Nachrichten“

könne durchaus so gesehen werden, daß eine regional begrenzte Verkehrsdurchsetzung für eine Markeneintragung ausreichend wäre.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und zwar hinsichtlich

der Waren

„Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten,

Bücher

und

Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen“ der Teilzurückweisung.

Nach Auffassung des Senats steht der angemeldeten Marke aber

für

„Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ das Eintragungshindernis des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können.

Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die

Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu

beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann

(vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Dies ist hier der Fall.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um einen Zeitungstitel, der als solcher abstrakt markenfähig ist, dessen weitere Eintragungsvoraussetzungen als

Marke sich jedoch nach den für Wortzeichen geltenden Voraussetzungen des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bemessen (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für

eine bessere Welt - mwN).

1.1 Das angemeldete Zeichen ist aus den beiden Bestandteilen „Isar“ und

„Anzeiger“ zusammengesetzt. Die Bezeichnung des Flussnamens „Isar“ weist

dabei auf die geographische Herkunft der beanspruchten Waren hin und zwar in

dem Sinne, daß mit dem Namen z.B. eines Berges oder eines Sees auch eine

geografische Herkunft beschrieben wird, wenn er von dem angesprochenen

Publikum dahingehend verstanden werden kann, daß er die Umgebung des

Berges oder die Ufer des Sees umfaßt (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

Für einen Fluß gilt gleiches. Dem steht nicht entgegen, daß es keinen

einheitlichen Begriff der Isarregion gibt und mit Isar allein - anders als etwa mit

Isar-Athen oder Isarmetropole - nicht auf München hingewiesen wird. Denn auch

wenn unter dem Bestandteil Isar die Gegend südlich von München, das

sogenannte Isartal verstanden wird, wird damit ein geografisch begrenzter

Herkunftshinweis hergestellt ebenso wie bei den zahlreichen Titeln von

Tageszeitungen,

die

einen Flussnamen

enthalten,

zB Donaukurier,

Donau-Zeitung, Main-Echo, Mainpost, Main-Spitze, Die Neckarquelle,

Rhein-Lahn-Zeitung,

Rhein-Neckar-Zeitung,

Rhein-Sieg-Rundschau,

Rhein-Zeitung, Weser-Kurier.

1.2 Bei dem weiteren Bestandteil „Anzeiger“ handelt es sich um die

Bezeichnung einer kleineren Zeitung oder Zeitschrift, die oft im Titel von Zeitungen

anzutreffen ist (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10

Bänden, 4. Aufl, S 155). Wegen seiner historischen Herkunft als offizielles

Verlautbarungsorgan begegnet die Bezeichnung dem Verkehr häufig als

Amtsblatt, wird aber auch

in Titel von Anzeigenblättern verwendet. Eine

Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht, da es sich jeweils um Zeitungen oder

sonstige Druckschriften handelt.

1.3

In seiner Gesamtheit besteht das Zeichen daher lediglich aus zwei

beschreibenden

Angaben,

nämlich

einer Ortsangabe

und

einer

Gattungsbezeichnung, die den Mitbewerbern der Anmelderin zum ungehinderten

Gebrauch frei zu halten sind (stRspr seit 1974, vgl BGH GRUR 1974, 661

- St. Pauli-Nachrichten). Denn

in Verbindung mit den beanspruchten

Druckereierzeugnissen erschöpft sich das Zeichen in dem sachlichen Hinweis auf

eine Zeitung oder Zeitschrift, die über eine geografisch begrenzte Isargegend

berichtet oder

für Leserkreise des

Isartals bestimmt

ist. Das absolute

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG trägt dabei den berechtigten

Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte an

beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass

beschreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können

(vgl Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl 2003, Rdn 66; Fezer, Markenrecht, 3.

Aufl 2001, § 8 Rdn 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rdn 52;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 228). Es hängt

insbesondere nicht davon ab, ob potentielle Mitbewerber zu erwarten sind noch,

ob ein

tatsächlicher Bedarf auf einem gesättigten bzw schrumpfenden

Zeitungsmarkt besteht.

2.

Eine Überwindung des Eintragungshindernisses

im Wege der

Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG kommt auf der Grundlage der

vorgetragenen Angaben nicht in Betracht. Eine Verkehrsdurchsetzung für die Eintragung als Marke muß sich auf das gesamte Bundesgebiet beziehen. Auch wenn

die Marke nicht in allen Teilen Deutschlands in gleichem Maße bekannt sein muß,

erfüllen das eng begrenzte Verbreitungsgebiet mit vorwiegend lokaler oder

allenfalls regionaler Ausrichtung und die geringe Auflagenhöhe von 2900 Stück

nicht die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung,

damit die Einleitung eines Verfahrens zu deren Nachweis erfolgen kann. Etwas

anderes läßt sich auch nicht der Entscheidung „St. Pauli-Nachrichten“ (GRUR

1974, 661, 662) entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat dort klargestellt, daß es

bei Mitteilung einer Auflagenhöhe von 650 000 Stück nahegelegen hätte, bei der

Anmelderin durch Rückfrage zu klären, ob Verkehrsdurchsetzung geltend

gemacht werde.

3.

Nachdem der angemeldeten Marke

für

„Druckschriften, Zeitungen,

Zeitschriften“ das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegensteht, kam es nicht mehr darauf an, ob ihr jegliche Unterscheidungskraft

fehlt oder ob sie diese als Zeitungstitel nicht zuletzt aufgrund ihres langjährigen

Marktauftritts besitzt.

4.

Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann der Senat jedoch weder

ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Nach den Ermittlungen des

Senats ist nicht anzunehmen, dass diese üblicherweise nach ihrer geografischen

Herkunft und Zeitungsart bezeichnet oder beschrieben werden.

Grabrucker

Pagenberg

Richter Voit ist abgeordnet und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Cl