Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 29 W (pat) 83/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 83/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 46 645
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k. A. Fink 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 22. November 2000 und vom 25. Januar 2002 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
CHAMPION
soll, nach einer Einschränkung im Beschwerdeverfahren, für die Waren
"Sandpapier für Tierkäfige; Aquarien sowie Teile hiervon
(soweit in Klasse 16 enthalten); Behälter für den Transport
von Tieren oder Fischen aus Pappe (auch wasserdicht
beschichtet);
Tierfutter, einschließlich Vogel- und Fischfutter sowie Biskuits; kleine Leckerbissen und Belohnungshappen; verdauliche Kauknochen und -stangen für Heimtiere; Sepiaschale
(für Käfigvögel)"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
angemeldete Marke in zwei Beschlüssen aufgrund fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Die Marke werde in ihrer Bedeutung im Sinne von "Spitzenprodukt" bzw als "hervorragende Dienstleistung" oder als Dienstleistung, die sich auf
Spitzenprodukte bezieht, erkannt. Damit weise der angemeldete Begriff unmittelbar auf die Tatsache hin, daß die beanspruchten Waren von höchster Qualität
seien. Hierbei handele es sich um eine werbeübliche Darstellung der besonderen
Hochwertigkeit eines Produktes. Daher enthalte die angemeldete Bezeichnung
eine sinnvolle Sachaussage, die auch ohne analysierende Betrachtungsweise
erkennbar sei. Der Eintragung stehe auch ein Freihaltebedürfnis entgegen, da der
Begriff "CHAMPION" auch Mitbewerbern der Anmelderin zur Verfügung stehen
müsse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Es wird geltend gemacht, das angemeldete Zeichen enthalte keine Werbeaussage, die die beanspruchten Waren personifiziere und daher in Alleinstellung freihaltebedürftig sei. Einen Hinweis auf die
besondere Qualität der Ware könne der angesprochene Verkehr bei den im
Warenverzeichnis verbliebenen Waren nicht sehen.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses ist die zulässige
Beschwerde auch begründet.
Der angemeldeten Bezeichnung stehen weder die Eintragungshindernisse der
fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG, noch
das eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr, insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift
ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten
Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung
aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann, wenn die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine
bessere Welt). Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen nunmehr für die noch beanspruchten Waren keine in diesem Sinn unmittelbar
beschreibende Angabe dar.
Die Bezeichnung "CHAMPION" ist ein aus dem Englischen übernommenes
Fremdwort, das im Deutschen zunächst für den Meister in einer Sportart oder
einen Spitzensportler Verwendung findet (vgl Duden, Fremdwörterbuch, S 138).
Gleichzeitig hat dieser Begriff jedoch eine übergreifende Verwendung erfahren,
um Personen hinsichtlich einer nicht notwendigerweise sportlichen besonderen
Leistung oder Spitzenstellung zu charakterisieren. Auch für Tiere und Pflanzen
findet der Begriff "CHAMPION" Verwendung. Insbesondere ist dies im Zusammenhang mit besonderen Züchtungserfolgen sowohl in der Tier- als auch in der
Pflanzenwelt zu sehen. Dies zeigen auch die der Anmelderin übermittelten Internetrechercheergebnisse.
Im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren läßt sich für die angemeldete
Marke jedoch kein derartiger im Vordergrund stehender, sachlich beschreibender
Aussagegehalt feststellen, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht feststellbar war.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG, da der Verkehr dem Zeichen
"CHAMPION" eine allein sachbezogene Angabe zwar möglicherweise für solche
Waren entnehmen mag, die in einer ausreichend engen bzw naheliegenden Verbindung zu einem Wettbewerb stehen, nicht aber im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren, wo die Verwendung des Zeichens "CHAMPION" zumindest
nicht üblich ist. Denn der Begriff "CHAMPION" vermittelt zunächst eine durch
einen Vergleich ermittelte Spitzenstellung. Für die noch beanspruchten Waren ist
die Durchführung und Bewertung eines solchen Vergleichs bzw dessen werbeartige Herausstellung jedoch ungewöhnlich und nicht naheliegend, weshalb sich die
angemeldete Bezeichnung nicht in einer beschreibenden Sachaussage erschöpft.
Daher ist die Unterscheidungsfunktion des Zeichens, an die keine hohen Ansprüche zu stellen sind, erfüllt (vgl BGH GRUR 2001, 1 151 - Marktfrisch).
Grabrucker
Voit
Richterin Fink ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
Grabrucker
br/Fa