Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 32 W (pat) 165/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 25 564.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts (Markenstelle
für Klasse 41) vom
21. März 2000 und vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:
"Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke, Briefmarken,
Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts-
und Lehrmittel (ausgenommen Apparate)".
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Anmeldung der Wortmarke
GÄUBODENVOLKSFEST
ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen hinsichtlich der
Waren
Druckereierzeugnisse, Photographien
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Begriff "GÄUBODENVOLKSFEST" weise beschreibend
darauf hin, dass in der Region des Gäubodens ein Volksfest stattfinde. Bezüglich
Druckereierzeugnissen und Photographien werde der Begriff so verstanden, dass
er sich mit diesem Volksfest befasse.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis in Klasse 16
wie folgt beschränkt:
Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Anzeigekarten, Aufkleber,
Sticker, Bierdeckel, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Broschüren,
Bucheinbände, Bücher, Büroartikel, Eintrittskarten, Etiketten (nicht
aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier),
Farbdrucke, Glückwunschkarten, Handbücher, Hefte, Karten,
Magazine, Postkarten, Prospekte, Unterrichts- und Lehrmittel
(ausgenommen Apparate), Kalender, Kataloge, Papierservietten,
Plakate; Photographien; Spielkarten.
Die Beschwerde begründet die Anmelderin damit, dass die Marke "GÄU-
BODENVOLKSFEST" für diese Druckereierzeugnisse und Photographien nicht
beschreibend sei, sondern nur für die entsprechende Veranstaltung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in Klasse 16 in der mündlichen
Verhandlung in zulässiger Weise beschränkt (und nicht etwa erweitert). Denn sie
beansprucht die im einzelnen genannten Erzeugnisse nur, soweit sie unter den
Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" fallen.
2. Der Registrierung der Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nicht entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 Buchstabe- Z). Die
noch in Frage stehenden Waren richten sich an die allgemeinen deutschen
Verkehrskreise. Große Teile davon werden weder den "Gäuboden", ein Gebiet im
Bereich der niederbayerischen Stadt Straubing, noch das
jährlich dort
veranstaltete Gäubodenvolksfest kennen. Diese werden in der Marke ohnehin
einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff erblicken. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise das "GÄUBODENVOLKSFEST" kennen, ist nicht auszuschließen, dass bei entsprechend gekennzeichneten Druckereierzeugnissen und
Photographien diese dem Veranstalter des Gäubodenvolksfestes zugeordnet
werden. "GÄUBODENVOLKSFEST" kann demzufolge die Herkunftsfunktion einer
Marke erfüllen, weshalb ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
3. a) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke,
Briefmarken, Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts- und
Lehrmittel (ausgenommen Apparate) beansprucht wird, steht der Eintragung auch
nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegen.
Hinsichtlich diese Waren, besteht die Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die
im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung
oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Zwar ist die
Eintragung auch dann zu versagen, die fragliche Benutzung als Sachangabe noch
nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft
erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses
bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung
vernünftigerweise zu erwarten ist. Weder der Senat, noch das Deutsche Patent-
und Markenamt konnten Feststellungen treffen, dass Alben, Blöcke, Briefmarken,
Briefpapier, Büroartikel (etwa in Form von Aktendeckeln), Glückwunschkarten,
Hefte, Unterrichts- und Lehrmittel in Form von Druckereierzeugnissen bestimmungsgemäß für Volksfeste hergestellt werden. Auch sonstige volksfestbezogene
Merkmale dieser Waren sind nicht erkennbar.
b) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Anzeigekarten, Aufkleber,
Sticker, Bierdeckel, Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Eintrittskarten, Etiketten
(nicht aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier), Farbdrucke,
Handbücher, Karten, Magazine, Postkarten, Prospekte, Kalender, Kataloge,
Papierservietten, Plakate; Photographien geschützt werden soll, steht der Eintragung der Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen. Insoweit kann ein Volksfest, also auch das Gäubodenvolksfest,
Bestimmungsangabe für diese Waren sein. Anzeigekarten der Veranstaltung
liegen beispielsweise in Hotels aus. Aufkleber, Sticker, Bierdeckel, Eintrittskarten,
Etiketten, Fahnen und Wimpel, Farbdrucke, Karten, Postkarten, Prospekte,
Papierservietten, Plakate und Photographien werden als Werbe- oder Merchandisingartikel für Großveranstaltungen dieser Art hergestellt. Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Handbücher, Magazine, Kalender und Kataloge werden
erfahrungsgemäß anläßlich von Volksfesten gedruckt. In einem solchen Fall ist
vernünftigerweise zu erwarten, dass die Marke zur Bestimmungs- bzw Merkmalsangabe dienen kann, weshalb ihrer Registrierung insoweit ein Schutzhindernis entgegensteht.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
br/Na