Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 32 W (pat) 165/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 25 564.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts (Markenstelle

für Klasse 41) vom

21. März 2000 und vom 28. März 2001 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

"Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke, Briefmarken,

Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts-

und Lehrmittel (ausgenommen Apparate)".

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Anmeldung der Wortmarke

GÄUBODENVOLKSFEST

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen hinsichtlich der

Waren

Druckereierzeugnisse, Photographien

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung

wurde ausgeführt, der Begriff "GÄUBODENVOLKSFEST" weise beschreibend

darauf hin, dass in der Region des Gäubodens ein Volksfest stattfinde. Bezüglich

Druckereierzeugnissen und Photographien werde der Begriff so verstanden, dass

er sich mit diesem Volksfest befasse.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis in Klasse 16

wie folgt beschränkt:

Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Anzeigekarten, Aufkleber,

Sticker, Bierdeckel, Blöcke, Briefmarken, Briefpapier, Broschüren,

Bucheinbände, Bücher, Büroartikel, Eintrittskarten, Etiketten (nicht

aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier),

Farbdrucke, Glückwunschkarten, Handbücher, Hefte, Karten,

Magazine, Postkarten, Prospekte, Unterrichts- und Lehrmittel

(ausgenommen Apparate), Kalender, Kataloge, Papierservietten,

Plakate; Photographien; Spielkarten.

Die Beschwerde begründet die Anmelderin damit, dass die Marke "GÄU-

BODENVOLKSFEST" für diese Druckereierzeugnisse und Photographien nicht

beschreibend sei, sondern nur für die entsprechende Veranstaltung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis in Klasse 16 in der mündlichen

Verhandlung in zulässiger Weise beschränkt (und nicht etwa erweitert). Denn sie

beansprucht die im einzelnen genannten Erzeugnisse nur, soweit sie unter den

Oberbegriff "Druckereierzeugnisse" fallen.

2. Der Registrierung der Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2003, 183, 184 Buchstabe- Z). Die

noch in Frage stehenden Waren richten sich an die allgemeinen deutschen

Verkehrskreise. Große Teile davon werden weder den "Gäuboden", ein Gebiet im

Bereich der niederbayerischen Stadt Straubing, noch das

jährlich dort

veranstaltete Gäubodenvolksfest kennen. Diese werden in der Marke ohnehin

einen unterscheidungskräftigen Phantasiebegriff erblicken. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise das "GÄUBODENVOLKSFEST" kennen, ist nicht auszuschließen, dass bei entsprechend gekennzeichneten Druckereierzeugnissen und

Photographien diese dem Veranstalter des Gäubodenvolksfestes zugeordnet

werden. "GÄUBODENVOLKSFEST" kann demzufolge die Herkunftsfunktion einer

Marke erfüllen, weshalb ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

3. a) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Alben, Blöcke,

Briefmarken, Briefpapier, Büroartikel, Glückwunschkarten, Hefte, Unterrichts- und

Lehrmittel (ausgenommen Apparate) beansprucht wird, steht der Eintragung auch

nicht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG entgegen.

Hinsichtlich diese Waren, besteht die Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die

im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung

oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Zwar ist die

Eintragung auch dann zu versagen, die fragliche Benutzung als Sachangabe noch

nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft

erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses

bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung

vernünftigerweise zu erwarten ist. Weder der Senat, noch das Deutsche Patent-

und Markenamt konnten Feststellungen treffen, dass Alben, Blöcke, Briefmarken,

Briefpapier, Büroartikel (etwa in Form von Aktendeckeln), Glückwunschkarten,

Hefte, Unterrichts- und Lehrmittel in Form von Druckereierzeugnissen bestimmungsgemäß für Volksfeste hergestellt werden. Auch sonstige volksfestbezogene

Merkmale dieser Waren sind nicht erkennbar.

b) Soweit die Marke für Druckereierzeugnisse, nämlich Anzeigekarten, Aufkleber,

Sticker, Bierdeckel, Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Eintrittskarten, Etiketten

(nicht aus Textilstoffen), Fahnen und Wimpel (jeweils aus Papier), Farbdrucke,

Handbücher, Karten, Magazine, Postkarten, Prospekte, Kalender, Kataloge,

Papierservietten, Plakate; Photographien geschützt werden soll, steht der Eintragung der Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen. Insoweit kann ein Volksfest, also auch das Gäubodenvolksfest,

Bestimmungsangabe für diese Waren sein. Anzeigekarten der Veranstaltung

liegen beispielsweise in Hotels aus. Aufkleber, Sticker, Bierdeckel, Eintrittskarten,

Etiketten, Fahnen und Wimpel, Farbdrucke, Karten, Postkarten, Prospekte,

Papierservietten, Plakate und Photographien werden als Werbe- oder Merchandisingartikel für Großveranstaltungen dieser Art hergestellt. Broschüren, Bucheinbände, Bücher, Handbücher, Magazine, Kalender und Kataloge werden

erfahrungsgemäß anläßlich von Volksfesten gedruckt. In einem solchen Fall ist

vernünftigerweise zu erwarten, dass die Marke zur Bestimmungs- bzw Merkmalsangabe dienen kann, weshalb ihrer Registrierung insoweit ein Schutzhindernis entgegensteht.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

br/Na