Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 32 W (pat) 26/02

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 08 408.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Mai 2003 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Rauch

und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 30 -

vom

12. Dezember 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Diätetische Nahrungsmittel;

Essbestecke, Messerschmiedewaren;

Sonnenbrillen;

Uhren und Zeitmessinstrumente;

elektrische Haushaltsgeräte; Backautomaten;

Druckereierzeugnisse;

Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall;

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);

Bett- und Tischdecken;

Bekleidung; Sportbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen;

Spielzeug; Turn- und Gymnastikgeräte;

Gelees, Konfitüren, Fruchtsaucen, Brotaufstrich, Nuß-Nougat

Creme; Milch- und Milchprodukte;

Kaffee, Tee, Kakao, Sirup, Honig, Mehle und Getreidepräparate,

Cerealien, Müsli, Brot, feine Back- und Konditorwaren; Backwaren

insbesondere zum Toasten und Fertigbacken auch gefüllt

und/oder belegt mit Butter, Wurst, Geflügel, Fisch, Käse, Gemüse,

süßen Brotaufstrichen; Zwieback, Knäckebrot, Croutons,

Paniermehl, Kuchenteige, Waffelteige, Getreideteige, Brotteige;

Brot-Chips, Riegel aus Brot; Teigwaren; alle vorgenannten Backwaren auch gekühlt und diätetisch;

land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten);

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Zustellung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Events, Reiseveranstaltungen,

Filmproduktion, Durchführung von Computerspielen im Internet;

Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;

Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen; Veranstaltung und Durchführung von Kochkursen, Ernährungsberatung.

ist die Wortmarke

Golden Toast.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an der Marke zurückgewiesen. "Golden Toast" sei aus zwei, dem Verkehr bekannen Wörtern zusammengesetzt. "Golden" werde dabei üblicherweise als "goldfarben" verstanden.

Geröstetes Weißbrot habe typischerweise nach dem Rösten diese Farbe, wodurch

ein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff entstehe, dem in bezug auf die

beanspruchten Waren ein rein beschreibender Charakter zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, daß "Golden" im Zusammenhang mit Weißbrot nicht als Farbangabe

verstanden werde. Im übrigen habe sich diese Bezeichnung als Marke der Anmelderin im Verkehr durchgesetzt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). Die von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten

sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt,

dass diese "Golden Toast" mit "goldener Toast" übersetzen können, so fehlt

jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass hierin - auch nicht in bezug auf die beanspruchten Backwaren - ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. Einen "goldenen"

Toast gibt es nicht. Auch nach dem Rösten spricht man nicht davon, dass der

Toast nun "golden" ist. Tiefgreifendere Überlegungen, wie z.B. die, dass "Golden

Toast" eine Backware ist, die sich ganz besonders dazu eignet, nach dem Rösten

eine goldbraune Farbe anzunehmen, dürfen dem Verkehr nicht einfach unterstellt

werden, da dieser vielmehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408 - YES).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Golden

Toast" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr

als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Soweit feststellbar,

verwendet diesen Begriff nur die Anmelderin.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zwar ist die Eintragung

auch dann zu versagen, wenn die fragliche Bezeichnung als Sachangabe noch

nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft

erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzung dieses Schutzhindernisses bedarf

es allerdings der Feststellung, dass eine derartige künftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (BGH, BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). "Golden"

ist als Merkmalsangabe für Toast nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung, etwa in der vorher beschriebenen Art, dass "Golden" als Merkmalsbezeichnung für besonders zum goldfarbig Rösten geeignetes Toastbrot verwendet werden wird, waren weder der Markenstelle, noch dem Senat möglich.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

Hu