Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 14.05.2003 – 32 W (pat) 26/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 08 408.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Mai 2003 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Rauch
und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 30 -
vom
12. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Diätetische Nahrungsmittel;
Essbestecke, Messerschmiedewaren;
Sonnenbrillen;
Uhren und Zeitmessinstrumente;
elektrische Haushaltsgeräte; Backautomaten;
Druckereierzeugnisse;
Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall;
Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);
Bett- und Tischdecken;
Bekleidung; Sportbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen;
Spielzeug; Turn- und Gymnastikgeräte;
Gelees, Konfitüren, Fruchtsaucen, Brotaufstrich, Nuß-Nougat
Creme; Milch- und Milchprodukte;
Kaffee, Tee, Kakao, Sirup, Honig, Mehle und Getreidepräparate,
Cerealien, Müsli, Brot, feine Back- und Konditorwaren; Backwaren
insbesondere zum Toasten und Fertigbacken auch gefüllt
und/oder belegt mit Butter, Wurst, Geflügel, Fisch, Käse, Gemüse,
süßen Brotaufstrichen; Zwieback, Knäckebrot, Croutons,
Paniermehl, Kuchenteige, Waffelteige, Getreideteige, Brotteige;
Brot-Chips, Riegel aus Brot; Teigwaren; alle vorgenannten Backwaren auch gekühlt und diätetisch;
land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten);
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Zustellung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Events, Reiseveranstaltungen,
Filmproduktion, Durchführung von Computerspielen im Internet;
Rundfunk- und Fernsehunterhaltung;
Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen; Veranstaltung und Durchführung von Kochkursen, Ernährungsberatung.
ist die Wortmarke
Golden Toast.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an der Marke zurückgewiesen. "Golden Toast" sei aus zwei, dem Verkehr bekannen Wörtern zusammengesetzt. "Golden" werde dabei üblicherweise als "goldfarben" verstanden.
Geröstetes Weißbrot habe typischerweise nach dem Rösten diese Farbe, wodurch
ein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff entstehe, dem in bezug auf die
beanspruchten Waren ein rein beschreibender Charakter zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, daß "Golden" im Zusammenhang mit Weißbrot nicht als Farbangabe
verstanden werde. Im übrigen habe sich diese Bezeichnung als Marke der Anmelderin im Verkehr durchgesetzt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). Die von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten
sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt,
dass diese "Golden Toast" mit "goldener Toast" übersetzen können, so fehlt
jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass hierin - auch nicht in bezug auf die beanspruchten Backwaren - ein beschreibender Begriffsinhalt liegt. Einen "goldenen"
Toast gibt es nicht. Auch nach dem Rösten spricht man nicht davon, dass der
Toast nun "golden" ist. Tiefgreifendere Überlegungen, wie z.B. die, dass "Golden
Toast" eine Backware ist, die sich ganz besonders dazu eignet, nach dem Rösten
eine goldbraune Farbe anzunehmen, dürfen dem Verkehr nicht einfach unterstellt
werden, da dieser vielmehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408 - YES).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Golden
Toast" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr
als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Soweit feststellbar,
verwendet diesen Begriff nur die Anmelderin.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zwar ist die Eintragung
auch dann zu versagen, wenn die fragliche Bezeichnung als Sachangabe noch
nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft
erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzung dieses Schutzhindernisses bedarf
es allerdings der Feststellung, dass eine derartige künftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (BGH, BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). "Golden"
ist als Merkmalsangabe für Toast nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung, etwa in der vorher beschriebenen Art, dass "Golden" als Merkmalsbezeichnung für besonders zum goldfarbig Rösten geeignetes Toastbrot verwendet werden wird, waren weder der Markenstelle, noch dem Senat möglich.
Viereck
Rauch
Sekretaruk
Hu