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BPatG Beschluss vom 15.05.2003 – 10 W (pat) 706/02

10. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 706/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 11 937.4

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Anmelderin reichte am 15. Dezember 2000 beim Patentamt eine Sammelanmeldung von 45 Mustern mit der Bezeichnung "Haustürfüllungen" zur Eintragung

in das Musterregister ein.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2001, dem die Nachricht gemäß § 8c Abs 2

GeschmMG aF vom 26. Februar 2001 beigefügt war, forderte das Patentamt die

Anmelderin zur Klarstellung der Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids auf.

Beide Bescheide wurden am 1. März 2001 abgesandt.

Am 17. März 2001 übersandte die Anmelderin korrigierte Geschäftsnummern,

zahlte die Anmeldegebühr aber nicht. Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 wies das

Patentamt die Anmelderin darauf hin, dass es beabsichtige, die Eintragung wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr zu versagen. Mit Wiedereinsetzungsantrag vom

18. Juli 2001 trug die Anmelderin vor, ihr Vertriebsleiter habe die Gebührenaufforderung vom 26. Februar 2001 versehentlich zu den Anmeldeunterlagen abgelegt

und somit die Überweisung der Anmeldegebühr versäumt.

Die Anmeldegebühr ging schließlich am 19. Juli 2001 beim Patentamt ein.

Durch Beschluss vom 1. November 2001 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück, stellte fest, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt und

versagte die Eintragung. Zur Begründung ist ausgeführt, an einen Vertriebsleiter

sei angesichts seiner herausgehobenen Stellung innerhalb eines Unternehmens

ein bestimmter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den der Vertriebsleiter der Anmelderin beim Abheften der Gebührenaufforderung nicht gerecht geworden sei.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, ihr Vertriebsleiter Herr F… führe seit Jahren

Geschmacksmusteranmeldungen durch und sei in ihrem Betrieb seit sieben

Jahren für derartige Anmeldungen verantwortlich. Durch ein einmaliges Versehen

habe er die Gebührenaufforderung nicht abgeheftet und nicht, wie sonst üblich, für

die Buchhaltung oben auf den Vorgang gelegt. Durch das Einheften der

Gebührenaufforderung sei auch anderen Mitarbeitern nicht aufgefallen, dass die

Anmeldegebühr noch nicht bezahlt sei. Herr F… sei weder

gesetzlicher Vertreter noch Bevollmächtigter, sondern als Angestellter "Dritter".

Die Anmelderin teilte weiter mit, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung in ihrem

Unternehmen 58 Mitarbeiter, davon 8 in der Verwaltung, beschäftigt gewesen

seien. Eine Erfassung von zu bezahlenden Rechnungen und Gebühren gebe es

nicht.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das

Musterregister hat der Anmelderin zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand versagt.

1. Die Anmelderin hat die Monatsfrist nach § 8c Abs 2 GeschmMG aF versäumt.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2001, der am 1. März 2001 abgesandt wurde, forderte das Patentamt die Anmelderin zur Zahlung der Anmeldegebühr in Höhe von

517,50 DM innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht auf. Der Bescheid gilt am 4. März 2001 als zugegangen (§§ 10 Abs 5 GeschmMG aF, 127

Abs 1 PatG, 4 Abs 1 VwZG); die Monatsfrist endete damit am 4. April 2001. Bis zu

diesem Zeitpunkt wurde die Anmeldegebühr nicht bezahlt, so dass die Anmeldung

als nicht eingereicht gilt (§ 10 Abs 4 GeschmMG aF).

2. Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist zwar gemäß §§ 10 Abs 5 GeschmMG

aF, 123 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG form- und fristgerecht gestellt, jedoch nicht begründet. Die Anmelderin hat nicht dargetan, dass sie ohne Verschulden verhindert

war, die Anmeldegebühr rechtzeitig zu bezahlen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 10 Abs 5 GeschmMG aF

iVm § 123 Abs 1 Satz 1 PatG nur gewährt werden, wenn der Säumige einen Hergang dartut, wonach ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Dabei

muss er sich grundsätzlich das Fehlverhalten Dritter, die keine Bevollmächtigten

im Sinne von § 85 Absatz 2 ZPO, sondern sogenannte Hilfspersonen sind, nicht

zurechnen lassen. Darüber hinaus kommt ein die Wiedereinsetzung hinderndes

eigenes Verschulden des Säumigen in Betracht, wenn bei der Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Hilfspersonen bzw bei der Büroorganisation nicht

sorgfältig gehandelt worden ist (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 Rdn 104

f; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 33, 34).

Nach dem Vortrag der Anmelderin hat ihr Vertriebsleiter, Herr F…,

seit Jahren selbstständig die Geschmacksmusteranmeldungen betreut und dabei

auch die entsprechenden Gebührenzahlungen veranlasst. Selbst wenn man, was

zweifelhaft ist, den für die Geschmacksmusteranmeldungen verantwortlichen

Vertriebleiter nicht als Bevollmächtigten, sondern als Hilfsperson im genannten

Sinne ansieht, kann ein eigenes Organisationsverschulden der Anmelderin nicht

ausgeschlossen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen grundsätzlich nicht nur berufsmäßige

Vertreter wie Anwälte sondern auch gewerbliche Betriebe, in denen die Aufgabe

Fristen zu notieren und zu kontrollieren, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen ist, für eine ausreichende Büroorganisation zur

Wahrung der Fristen sorgen (vgl BGH VersR 1989, 930; VersR 1993, 502; Busse

aaO, § 123 Rdn 33 am Ende; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl, § 233

Rdn 29, 42; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl, § 233 B III und B II e1, jeweils mit Nachweisen). Das gilt umso mehr wenn - wie hier - ein Betrieb in der Rechtsform einer

GmbH geführt wird (vgl dazu BGH VersR 1991, 123, wo ausgeführt wird, dass an

die im Zusammenhang mit einer Frist zu fordernden Erkundigungspflicht einer

"GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen (sind) als an die einer natürlichen

Person oder eines Handwerksbetriebs").

Der Betrieb der Anmelderin umfasst 58 Mitarbeiter, davon sind 8 in der Verwaltung

beschäftigt. Ein Mitarbeiter, nämlich Herr F…, ist

ua speziell für Geschmacksmusteranmeldungen zuständig, was zeigt, dass die

Anmelderin

regelmäßig Geschmacksmusteranmeldungen durchführt, die

Bedeutung von Zahlungsfristen kennt und hinsichtlich ihrer Einhaltung und

Kontrolle nicht unerfahren

ist. Bei der angegebenen Größenordnung und

Gestaltung des Betriebs

ist es zur Vermeidung von Fristversäumnissen

unerlässlich, ein für die Überwachung der Zahlungspflichten und Schutzfristen der

gewerblichen Schutzrechte geeignetes Kontroll- und Überwachungssystem

einzurichten. Es reicht, sowie bei der Anmelderin üblich, nicht aus, eine

Gebührenmitteilung formlos in die Buchhaltung weiterzureichen ohne später

gezielt festzustellen, ob die Gebühr bzw. Rechnung tatsächlich auch bezahlt

worden ist. Hätte es ein - durchaus auch einfaches - Überwachungssystem, etwa

in Form einer Kontrolle der Gebührenzahlung durch den Vertriebsleiter gegeben,

wäre aller Voraussicht nach die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr nicht

versäumt worden. Wenn, wie die Anmelderin vorträgt, bisher derartige Fristen

stets eingehalten worden sind, mag dies auf glücklichem Zufall beruhen.

Nach alldem kann nicht festgestellt werden, dass die Organisation der Ausführung

von fristgebundenen Zahlungen im Betrieb der Anmelderin ordnungsgemäß, dh so

eingerichtet und überwacht ist, dass Pannen soweit wie möglich vermieden werden können. Ein Verschulden der Anmelderin kann deshalb nicht ausgeschlossen

werden, so dass der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde erfolglos bleiben mussten.

Schülke

Püschel

Schuster

Pr/Be