Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.05.2003 – 17 W (pat) 15/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 05 183
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus
und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2001 dahin abgeändert, dass das
Patent Nr. 41 05 183 in beschränktem Umfang mit folgenden
Unterlagen aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003,
sowie Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 41 05 183 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
"Brausekopf"
wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 40 05 569.8 vom 22. Februar 1990 am 11. Juli 1996 veröffentlicht.
Ein gegen das Streitpatent erhobener Einspruch blieb vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt ohne Erfolg. Die Patentabteilung 51 hat das Streitpatent durch
Beschluss vom 7. November 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent mit zwei Anspruchsfassungen nach
Haupt- und nach Hilfsantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Brausekopf, umfassend einen Brausekörper (1) mit
einem Einlaß (2) und einem Auslaß (3), einen am Brausekörper (1) befestigten und den Auslaß (3) verschließenden
Brauseboden (4) und einer gummielastischen, einer festen
Stützplatte (8) des Brausebodens (4) anliegenden Düsenplatte (11) mit einer Mehrzahl von angeformten elastischen
Düsenvorsprüngen (12), die in entsprechende Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) eingreifen, eine größere
axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen (9)
der Stützplatte (8) aufweisen und auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verformbaren Endabschnitten über die Außenfläche (14) der Stützplatten (8)
vorstehen, dadurch gekennzeichnet, daß die mit ihren
Flüssigkeitskanälen (13, 13') gleichachsigen Düsenvorsprünge (12, 12') mindestens an ihren vorstehenden strahlbildenden Endabschnitten dickwandig und gegenüber den
üblichen Wasserdrücken von 0,5 bis 5 bar formbeständig,
von außen jedoch durch manuelle mechanische Einwirkung
verformbar ausgebildet sind, wobei am vorstehenden Endabschnitt jedes Düsenvorsprungs (12, 12') die aus dem Außendurchmesser des zylindrischen Bereichs des Düsenvorsprungs gebildete Querschnittsfläche 7 bis 10 mal so groß ist
wie die Austrittsquerschnittsfläche seiner Strahlaustrittsöffnung, daß die Düsenplatte (11, 11') mit den einteilig angeformten Düsenvorsprüngen (12, 12') aus einem gummielastischen Material einer Shore-Härte von 40 bis 50 geformt ist,
und daß die vorstehenden Endabschnitte der Düsenvorsprünge (12, 12') um das 1 bis 2-fache des Außendurchmessers des zylindrischen Bereichs der Düsenvorsprünge über
die Außenfläche (14, 14') der Stützplatte (8, 8') vorstehen."
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist eine aus dem kennzeichnenden
Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2 abgeleitete Ergänzung aufgenommen
worden, welche lautet:
"...., wobei die Flüssigkeitskanäle (13, 13') in den Düsenvorsprüngen (12, 12') als
Stufenbohrungen ausgeführt sind, mit einem größeren Eingangsquerschnitt und
einem kleineren Austrittsquerschnitt."
Nach Ansicht der Einsprechenden ermangelt es den Gegenständen des Streitpatents nach Haupt- bzw. Hilfsantrag der Neuheit bzw. der erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitpatent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde vollständig zurückzuweisen,
hilfsweise unter Zurückweisung der weitergehenden
Beschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Streitpatent in beschränktem Umfang mit
folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003, Zeichnung
gemäß Patentschrift.
Nach Ansicht der Patentinhaberin erfüllt der beanspruchte Gegenstand nach
Hauptantrag die Patentierungsvoraussetzungen, da er gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift EP 0 435 031 A2 neu sei und gegenüber dem im Verfahren herangezogenen vorveröffentlichten Stand der Technik auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe. Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Maßnahme betreffend die Gestaltung der Flüssigkeitskanäle in den
Düsenvorsprüngen erhöhe noch den patenbegründenden Abstand zum Stand der
Technik.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, da lediglich der Gegenstand
des Patents in der gemäß Hilfsantrag beschränkten Fassung eine patentfähige
Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG ist.
1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Brausekopf. Die diesbezügliche patentgemäße Zielsetzung wird in der Bereitstellung eines Brausekopfes gesehen, bei
dem die Düsenvorsprünge bei den üblichen Wasserdrücken keine das Strahlbild
beeinträchtigende Verformungen erfahren und bei dem dennoch eine restlose,
mindestens aber weitgehende Entfernung auch der äußeren Kalkverkrustungen
an den Düsenöffnungen ermöglicht ist.
Der zugehörige, erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich - nach dem
Vorschlag der Patentinhaberin gegliedert - wie folgt formulieren:
Brausekopf umfassend
(M1)
einen Brausekörper (1) mit einem Einlaß (2) und einem Auslaß (3),
(M2)
einen am Brausekörper (1) befestigten und den Auslaß (3) verschließenden Brauseboden (4) und
(M3)
einer gummielastischen, einer festen Stützplatte (8) des Brausebodens (4)
anliegenden Düsenplatte (11) mit einer Mehrzahl von angeformten elastischen Düsenvorsprüngen (12), die
(M4)
in entsprechende Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) eingreifen,
(M5)
eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen (9)
der Stützplatte (8) aufweisen und
(M6)
auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verformbaren Endabschnitten über die Außenfläche (14) der Stützplatte (8) vorstehen,
dadurch gekennzeichnet,
(M7)
daß die mit ihren Flüssigkeitskanälen (13, 13') gleichachsigen Düsenvorsprünge (12, 12')
(M8) mindestens an ihren vorstehenden strahlbildenden Endabschnitten dickwandig und gegenüber den üblichen Wasserdrücken von 0,5 bis 5 bar
formbeständig, von außen jedoch durch manuelle mechanische Einwirkung verformbar ausgebildet sind,
(M9) wobei am vorstehenden Endabschnitt jedes Düsenvorsprungs (12, 12') die
aus dem Außendurchmesser des zylindrischen Bereichs des Düsenvorsprungs gebildete Querschnittsfläche 7 bis 10 mal so groß ist wie die Austrittsquerschnittsfläche seiner Strahlaustrittsöffnung,
(M10) daß die Düsenplatte (11, 11') mit den einteilig angeformten Düsenvorsprüngen (12, 12') aus einem gummielastischen Material einer Shore-
Härte von 40 bis 50 geformt ist, und
(M11) daß die vorstehenden Endabschnitte der Düsenvorsprünge (12, 12') um
das 1 bis 2-fache des Außendurchmessers des zylindrischen Bereichs der
Düsenvorsprünge über die Außenfläche (14, 14') der Stützplatte (8, 8')
vorstehen.
Diese technische Lehre ist für den angesprochenen Fachmann, einen Konstrukteur der Sanitärgeräte-Technik mit mehrjähriger Berufserfahrung, ohne weiteres
verständlich. Dem in M8 enthaltenen Teilmerkmal betreffend die Ausbildung der
Endabschnitte der Düsenvorsprünge in der Weise, dass sie durch manuelle
mechanische Einwirkung verformbar sind, entnimmt der Fachmann in Anlehnung
an Sp.2, Z.57 bis Sp.3, Z.5 der Streitpatentschrift die Information, dass die angesprochene Einwirkung ohne Zwischenschaltung von Hilfsmitteln abläuft.
Die Einsprechende hat folgende Druckschriften herangezogen:
1) EP 0 435 031 B1
2) DE 30 44 310 A1
3) FR 2 149 081
4) EP 0 435 031 A2
5) DE 39 43 062 A1
6) Dubbel: "Taschenbuch für den Maschinenbau", 1986, S. 398.
7) DE 31 07 808 A1.
Für den Zeitrang des Streitpatents ist maßgeblich der Anmeldetag der zugehörigen Prio-Anmeldung P 40 05 569.8, nämlich der 22. Februar 1990. Die entgegengehaltenen Druckschriften D1 (Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung: 2. Februar 1994) und D4
(Veröffentlichungstag der Anmeldung:
3. Juli 1991) sind die Patent- und Offenlegungsschrift zu einer EP-Anmeldung mit
Anmeldetag: 6. Dezember 1990, in welcher die Priorität aus DE 39 43 062 (D5)
mit Anmeldetag vom 28. Dezember 1989 in Anspruch genommen wird. Der ältere
Zeitrang von D1 und D4 beruht auf der Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung DE 39 43 062 (D5), folglich ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG bei der Neuheitsprüfung die Fassung dieser Voranmeldung bestimmend. Bezüglich der im
Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D4 und D5 genügt somit die Betrachtung von D5.
D5 zeigt in Fig.1, 2 einen Brausekopf 1 mit einem Einlass (Wasserzulauf 11) und
einem Auslass (Wasserkammern 12), wobei letzterer durch einen zum Brausekörper gehörenden Brauseboden (Bodenteil 2) begrenzt ist, in dem sich Wasseraustrittsöffnungen 22 mit daran anschließenden Endstücken 21 befinden. Parallel zu
dem Bodenteil 2 ist ein Flachschieber 4 als Deckel am Brausekopf 1 vorgelagert,
mit dem durch Drehbewegungen den Endstücken 21 anhaftende Kalkverkrustungen entfernt werden können.
Von diesem Brausekopf nach den Fig. 1 und 2 gibt es entsprechend Sp.2, Z.34-40
iVm Fig. 3 eine Variante dergestalt, dass auf den als Stützplatte wirkenden Brauseboden eine Gummiplatte mit daran angeformten Endstücken (elastischen Vorsprüngen) 21 aufgelegt wird, die in Aufnahmebohrungen 23 des Brausebodens
eingreifen.
Nach der in Sp.2, Z.55-61 angegebenen weiteren Umgestaltung kann auf manuelle Entfernung der Kalkverkrustungen mit Wegfall des Flachschiebers 4 übergegangen werden, wenn die Endstücke 21 der Wasseraustrittsöffnungen 22 aus
einem elastischen Werkstoff mit einer Materialhärte von 20 bis 100 Shore ausgebildet sind.
Aus dieser Werkstoffangabe folgt im Hinblick auf die einstückige Ausführung der
dünnwandigen Gummiplatte mit angeformten Endstücken gemäß Sp.2, Z.36-40
zwangsläufig, dass auch die Gummiplatte aus dem entsprechenden Werkstoff
besteht.
Die Endstücke 21 sollen bei dieser Variante des Brausekopfes eine Wandstärke
von 0,1 bis 3 mm sowie eine vorkragende freie Länge von 0,1 bis 4 mm aufweisen
(Sp.2, Z.63-66).
Somit offenbart D5 unter Berücksichtigung der in Sp.2, Z.36-40 und Z.55-66 angegebenen Ausgestaltungen einen (flachschieberfreien)
Brausekopf 1, umfassend
-
-
-
einen Brausekörper mit einem Einlass 11 und einem Auslass 12,
einen am Brausekörper befestigten und den Auslass 12 verschließenden
Brauseboden 2 und
einer gummielastische, an einer festen Stützplatte (Sp.1, Z.60-62) des
Brausebodens anliegende Düsenplatte mit einer Mehrzahl von angeformten
elastischen, mit ihren Flüssigkeitskanälen gleichachsigen Düsenvorsprüngen 21 (Sp.2, Z.36-40; Fig.3), die
-
in entsprechende Aufnahmebohrungen 23 der Stützplatte eingreifen,
-
-
eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen 23 der
Stützplatte aufweisen und
auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verformbaren Endabschnitten über die Außenfläche der Stützplatte vorstehen
(Fig.3).
Insoweit zeigt D5 zunächst einen Brausekopf mit den Merkmalen M1 bis M7, ferner mit dem M8 zugehörigen Teilmerkmal, betreffend die Verformbarkeit der
Düsenvorsprünge durch manuelle mechanische Einwirkung von außen und einen
die Härteangabe gemäß M10 einschließenden Bereich von 20 bis 100 Shore-
Härte für die Düsenvorsprünge und das Material der dünnwandigen Bodenplatte.
Zu den in Sp.2, Z.61-64 genannten Dimensionierungen für die Wandstärke (0,1
bis 3 mm) und die vorkragende freie Länge (0,1 bis 4 mm) der Düsenvorsprünge
kommt noch eine Bemessung für den Durchmesser der Wasseraustrittsöffnungen
von 1 bis 2 mm (vergl. Anspruch 6 in Sp.3, Z.32-36).
Bildet der Fachmann, ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Sanitärgeräte-Technik, bei der Ausführung der aus D5 bekannten Lehre aus den
drei gegebenen Bereichen ein praxisgerechtes Wertetripel aus dem jeweiligen
arithmetischen Mittelwert, so ergeben sich die einzelnen Werte zu
1,45 mm für die Wandstärke
1,5 mm für den Austrittsdurchmesser und
1,95 mm für die Kraglänge.
Hieraus resultiert zum einen ein Wert von 8,6 für das Verhältnis der aus dem
Außendurchmesser und der Strahlaustrittsöffnung der Düsenvorsprünge gebildeten Flächen und zum anderen ein Wert von 1,3 für das Verhältnis von Kraglänge
und Außendurchmesser. Somit sind bei einem vom Fachmann in der D5 mitgelesenen Wertetripel für Außendurchmesser, Strahlaustrittsöffnung und Kraglänge
auch die Merkmale M9 und M11 erfüllt. Die aufgezeigten Zusammenhänge zwischen genannten Flächen und den zugehörigen Durchmessern sind zwangsläufig
gegeben und somit unabhängig von entsprechenden, von der Patentinhaberin
bestrittenen Überlegungen des Fachmannes.
Die im ersten Teil von M8 enthaltene Aussage, wonach die Düsenvorsprünge
"mindestens an ihren vorstehenden strahlbildenden Endabschnitten dickwandig
..sind", stellt kein eigenständiges Merkmal dar, da die jeweilige "Dickwandigkeit"
durch die Dimensionierungsvorschrift nach M9 zwingend vorgegeben und folglich
für das o.g. Wertetripel auch bei D5 realisiert ist.
Die in M8 außerdem enthaltene Formbeständigkeit der Düsenvorsprünge gegenüber üblichen Wasserdrücken gehört zu einem ordnungsgemäß funktionierenden
Brausekopf und ist somit auch beim Brausekopf nach D5 als selbstverständlich
vorhanden anzusehen.
Die Härtevorgabe nach M10 stellt einen Ausschnitt aus einem größeren, mit oberen und unteren Grenzwerten in D5 beschriebenen Härtebereich dar; sie ist demnach auch durch D5 neuheitsschädlich vorweggenommen (vergl. BGH in GRUR
1990, 510 "Crack-Katalysator"; Rogge: "Gedanken zum Neuheitsbegriff nach geltendem Patentrecht", GRUR 1996, 931ff, insbes. S. 939, Abschnitt bb).
Folglich ist für den Fachmann aus D5 ein Brausekopf mit sämtlichen Merkmalen
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar. Wegen fehlender Neuheit des
beanspruchten Gegenstandes ist somit das Patent im Umfang des Hauptantrages
zu widerrufen.
2. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber jenem nach Hauptantrag um
ein Merkmal (nachfolgend mit M12 bezeichnet) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"...., wobei die Flüssigkeitskanäle (13, 13') in den Düsenvorsprüngen (12, 12') als
Stufenbohrungen ausgeführt sind, mit einem größeren Eingangsquerschnitt und
einem kleineren Austrittsquerschnitt."
Dieses Merkmal ist aus D5 (und den hierauf basierenden Druckschriften D1 und
D4) nicht bekannt. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
gegenüber diesem nachveröffentlichten Stand der Technik neu. Die Neuheit dieses Gegenstandes ist auch gegenüber den weiterhin von der Einsprechenden herangezogenen vorveröffentlichten Druckschriften gegeben.
Gegenstand von D2 ist eine Brauseeinrichtung mit in einem Rohrkörper 1 in Reihen angeordneten Strahlöffnungen. Der Rohrkörper 1 ist mit Bohrungen parallel
zu seiner Mittelachse ausgestattet. In diese Bohrungen werden aus Flachmaterial
gebildete Basiskörper 21 eingebracht, an denen jeweils mechanisch verformbare
Schlauchstücke 2 (= Düsenvorsprünge) aus elastischem Material (z.B. Gummi)
ausgebildet sind (Ansprüche 1 und 2; S.4, 2. und 3. Abs.; Fig.1 mit Beschreibung).
Fig.2 zeigt die einstückige Ausbildung von Basiskörper 21 und Schlauchstück 2
mit Ringwulst 23 zur sicheren Halterung im Rohrkörper 1 und die Ausstattung
eines Schlauchstückes mit größerem Eingangs- und kleinerem Ausgangsquerschnitt. Zur Richtungsbestimmung der Brausestrahlen und zur Abstoßung von
Kalkverkrustungen in den Strahlöffnungen wird der Endbereich der Schlauchstücke durch entsprechende Mittel, beispielsweise in Gestalt eines lochstreifenartigen Verstellschiebers oder einer auf dem Rohrkörper verschiebbaren Hülse, verschwenkt (Ansprüche 1 und 2; S.4, 2. und 4. Abs.).
Bei der Brauseeinrichtung nach D2 sind die den Düsenvorsprüngen entsprechenden Schlauchstücke mittels Basiskörpern in Reihen angeordnet (Anspruch 1;
Fig.1); es fehlt somit die für einen Brausekopf typische flächige Anordnung der die
Brausestrahlen erzeugenden Düsenvorsprünge, wie sie beim Brausekopf nach
dem Streitpatent durch die Düsenplatte vorgegeben ist. Ein weiterer Unterschied
zwischen dem Brausekopf gemäß Streitpatent und der Brauseeinrichtung nach D2
besteht in der Ausstattung letzterer mit einer mechanischen Vorrichtung zur Kalkverkrustungsentfernung. In D2 sind außerdem keine Angaben zu den Abmessungen der Düsenvorsprünge enthalten.
In D3 wird ein Brausekopf beschrieben, dessen mit Abgabebohrungen 2 ausgestattete Platte 1 in der Mitte aus dünnem und in den Bereichen zum Rand aus dikkerem elastischem Material (S.2, Z.18) besteht. Wie in den Fig.1 bis 3 dargestellt,
gestattet diese Konstruktion durch Einwirkung auf die Plattenmitte eine Verformung der Platte 1 ins konkave bzw. ins konvexe und auf diese Weise die Gestaltung der Brausenstrahlverteilung. Dieser Druckschrift lassen sich weder Hinweise
auf das beim beanspruchten Brausekopf gemäß Hilfsantrag eingesetzte gummielastische Material mit einer Shore-Härte von 40 bis 50 noch zum konstruktiven
Aufbau oder zu den in Verbindung mit den Düsenvorsprüngen getroffenen Bemessungen entnehmen.
D6 schreibt Gummi eine Shore-Härte von 30 bis 98 zu.
D7 zeigt einen selbstreinigenden Brausekopf, bei dem die Düsenvorsprünge als
dünnwandige Röhren ausgebildet sind, deren stromabwärts gelegener Teil in
drucklosem Zustand zusammenfällt und die jeweilige Strahlaustrittsöffnung verschließt, wodurch Eintrocknungsvorgänge mit entsprechenden Kalkablagerungen
verhindert werden. Bei Wasserzufluss bewirkt der Wasserdruck die Aufweitung
der Düsenvorsprünge. Hierdurch werden sonstige Verkrustungen in diesem
Bereich gelöst und ausgeschwemmt. Wie schon zur D3 ausgeführt, lassen sich
auch der D7 weder Hinweise auf das beim beanspruchten Brausekopf gemäß
Hilfsantrag eingesetzte Material noch zum konstruktiven Aufbau oder zu den in
Verbindung mit den Düsenvorsprüngen vorgenommenen Bemessungen entnehmen.
Hinsichtlich der vorveröffentlichten Druckschriften D2, D3, D6, D7 beruht der Brausekopf nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Es ist den Ausführungen der Einsprechenden bezüglich der Nachteile der in D7
getroffenen Lösung zur Selbstreinigung der Düsenvorsprünge wegen des hieraus
resultierenden instabilen Strahlbildes zuzustimmen. Der Fachmann wird sich folglich um eine Lösung umsehen, bei der das Strahlbild den Stabilitätsanforderungen
in der Praxis genügt und trotzdem weiterhin eine Verkrustungsverhinderung bzw.
–entfernung möglich ist. In D2 wird eine Brauseeinrichtung mit in Reihen angeordneten Strahlöffnungen beschrieben, bei der Düsenvorsprünge in Gestalt von
Schlauchstücken aus Gummi vorgesehen sind, die mittels eines Verstellschiebers
zum Zwecke der Strahlbildeinstellung und der Verkrustungsentfernung verschwenkt werden können. Für den Fachmann liegt es somit nahe, den Brausekopf
gemäß D7 zur Vermeidung der angesprochenen Nachteile unter Beachtung von
D2 entsprechend umzugestalten. Dieses führt zu einem Brausekopf mit Düsenplatte und daran angeformten Düsenvorsprüngen aus Gummi, die durch einen
Verstellschieber verschwenkbar sind, wobei auch im verschwenkten Zustand das
Strahlbild stabil ist und durch Verschwenkvorgänge jeweils Verkrustungen entfernt
werden. Von diesem, durch gemeinsame Betrachtung von D7 und D2 nahegelegten Brausekopf mit Verstellschieber unterscheidet sich jener des Anspruchs 1
gemäß Hilfsantrag durch seine entsprechend den Merkmalen M9 und M11 vorgenommenen Dimensionierungen, die unter Verzicht auf den Verstellschieber und
die damit verbundene Strahlbild-Verschwenkbarkeit eine Verformbarkeit durch
manuelle mechanische Einwirkung von außen - siehe M8 - zur Entfernung von
Kalkverkrustungen erlaubt. Zu dieser Weiterentwicklung vermag D7 keine Anregung zu geben, da die Doppelfunktion des Verstellschiebers in dieser Druckschrift
nicht in Frage gestellt wird und diesbezüglich auch für den Fachmann keine Nachteile ersichtlich sind.
Auch gegenüber den weiteren im Einspruchsverfahren genannten vorveröffentlichten Druckschriften D3 und D6 beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit, denn bezüglich D3 ist lediglich die dort vorgesehene Verwendung von elastischem Material für den Brausekopfboden erwähnenswert und D6 informiert über die Shore-Härte von Gummi.
Hinsichtlich der im Prüfungsverfahren noch herangezogenen Druckschriften
US 28 74 001 und US 24 02 741 wurden patenthindernde Sachverhalte weder
vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag patentfähig. Die auf
diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag beinhalten
zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung. Ihre
Gegenstände sind somit ebenfalls patentfähig.
Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Fa