Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.05.2003 – 30 W (pat) 54/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 54/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 67 626

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2002 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 626

aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke

EU 784 660 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 399 67 626 mit der Widerspruchsmarke EU 784 660 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu