Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.05.2003 – 30 W (pat) 54/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 54/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 67 626
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 626
aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke
EU 784 660 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 399 67 626 mit der Widerspruchsmarke EU 784 660 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu