Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.05.2003 – 21 W (pat) 302/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 197 39 911 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Das Patent 197 39 911 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2003,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 20. Mai 2003,

2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift 197 39 911.

G r ü n d e

I

Auf die am 11. September 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom

10. Dezember 1996 (P 296 21 392.6) beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte und am 25. Juni 1998 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent

mit der Bezeichnung „Befestigung eines Trinksaugers mit Schraubring an einer

Flasche“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung

ist am

17. Januar 2002 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der

Sach- und Rechtslage neue Patentansprüche 1 bis 10 überreicht.

Der Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

"1. Befestigung eines Trinksaugers mittels eines Schraubringes mit

Schraubgewinde an einer Flasche mit

2. einem nach außen vorspringenden Saugerflansch (6) am unteren Rand des Trinksaugers (1),

3. einem nach innen vorspringenden Ringflansch (14) am oberen

Rand des Schraubringes (9), der den Saugerflansch (6) zwischen Schraubring (9) und Flasche (22) einklemmt, und

4.a. einer mindestens in einem Teilbereich zum äußeren Rand des

Saugerflansches (6) hin ansteigenden Oberseite (24) des Saugflansches (6) und/oder

4.b. einer mindestens in einem Teilbereich zum äußeren Rand des

Ringflansches (14) hin ansteigenden Unterseite (17) des Ringflansches (14),

5. wobei der Saugerflansch (6) einen nach unten abgewinkelten,

umlaufenden Rand (7) aufweist, der unterhalb des Ringflansches

(14) an der Innenwand (12) des Schraubringes anliegt, um zwischen Schraubring (9) und Außenumfang (25) der Flaschenmündung eingeklemmt zu werden, und

6. der abgewinkelte, umlaufende Rand (7) eine runde oder eckige

Verdickung (8) aufweist und der Schraubenring eine innen umlaufende Umfangsnut (12) zur Aufnahme der Verdickung (8)

aufweist."

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 lauten

"2. Befestigung nach Anspruch 1, bei dem die Verdickung (8) im

Querschnitt im wesentlichen dreieckig ist.

3. Befestigung nach einem der Ansprüche 1 bis 2, mit einer zur Bildung der zum äußeren Rand hin ansteigenden Oberseite (24)

zum äußeren Rand hin vergrößerten Wandstärke des Saugerflansches (6) und/oder einer zur Bildung der zum äußeren Rand

hin ansteigenden Unterseite (17) zum äußeren Rand hin verminderten Wandstärke des Ringflansches (14).

4. Befestigung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die

Wandstärke des Saugerflansches (6) zu dessen äußeren Rand

hin keilförmig zunimmt und/oder die Wandstärke des Ringflansches (14) zu dessen äußeren Rand hin keilförmig abnimmt.

5. Befestigung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem der

Schraubring (9) an der Unterseite des Ringflansches (17) einen

umlaufenden Vorsprung (18) aufweist.

6. Befestigung nach Anspruch 5, bei dem der Vorsprung (18) einen

dreieckigen Querschnitt hat.

7. Befestigung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, bei dem der

Schraubring (9) an der Unterseite des Ringflansches (14) eine

umlaufende Nut (19) hat.

8. Befestigung nach Anspruch 7, bei dem die Nut (19) einen

viereckigen Querschnitt hat.

9. Befestigung nach Anspruch 8, bei dem die Außenseite (20) des

Vorsprunges (18) die Innenseite der Nut (19) bildet.

10. Befestigung nach einem der Ansprüche 5 bis 9, bei dem der

Saugerflansch (6) im Bereich von Vorsprung (18) und/oder Nut

(19) eine im wesentlichen konstante Wandstärke aufweist und

der Ringflansch (14) beim Einklemmen des Saugerflansches (6)

zwischen Schraubring (9) und Flasche (22) eine teilweise Verdrängung des Materials des Saugerflansches (6) zu seinem äußeren Rand hin hinter dem Vorsprung (18) und/oder in die Nut

(19) bewirkt."

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Befestigung eines Trinksaugers mit

Schraubring an einer Flasche zu schaffen, die bei normalem Kraftaufwand des

Zudrehens eine hohe Ausreißfestigkeit des Flanschsaugers aufweist und bei der

die Gefahr eines unbeabsichtigten Festsetzens vermindert ist (Spalte 1, Zeilen 49

bis 54 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung).

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Entgegenhaltung

(E1)

DE 693 02 548 T2,

auf eine erste geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines von der Einsprechenden hergestellten Silikonsaugers, zu der sie folgende Unterlagen bzw.

Muster vorgelegt hat:

(E2)

zwei durchsichtige Silikonsauger aus der aktuellen Produktion

der Einsprechenden

(E3)

Konstruktionszeichnung (Kopie) „Siliconform für Flaschensauger Nr. 222“, Firma Nbg Gummi E. Hartmann, Bearbeitungsdatum 19. März 1987

(E4)

Kopie der Rechnung vom 29. Mai 1996 der Regina Vogl KG an

die Continua GmbH & Co. KG, Nummer 4000228

(E5)

Kopie der Rechnung vom 13. Juni 1995 der Regina Vogl KG an

die Continua GmbH & Co. KG, Nummer 4000167

(E6)

Kopie der Rechnung vom 14. Oktober 1996 an die Milupa

GmbH & Co. KG, Nummer 100009,

auf eine zweite geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines von der Einsprechenden hergestellten Latexsaugers, zu der sie folgende Unterlagen bzw.

Muster vorgelegt hat:

(E7)

(E8)

(E9)

zwei Latexsauger

Flasche mit Klemmring und Sauger

Konstruktionszeichnung

(Kopie)

„Kratonsauger“, Nürnberg

Gummi, Nr. NG-1290101, Bearbeitungsdatum 15. Januar 1990

(E10) Kopie der Rechnung vom 16. Juli 1992 der Firma R. Vogl an die

Heinerle GmbH, Nr. 4000012

sowie auf die nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Entgegenhaltungen

(E11) US 2 822 102 und

(E12) DE-PS 630 281.

Aus dem Prüfungsverfahren sind noch die folgenden Entgegenhaltungen bekannt:

(E13) DE 689 09 114 T2 und

(E14) US 3 593 870

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 sei durch eine Zusammenschau der E1 und der E11 nahegelegt.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, bei Trinkflaschen mit Saugern bestehe

ein hohes Sicherheitserfordernis, weshalb der Fachmann anstrebe, die Befestigung nach E11, bei der ein nach unten abgewinkelter Rand vorhanden sei, weiter

zu verbessern. Dazu erhalte er aus der E1 die Anregung, eine Verdickung in Form

des Wulstes (21) in Figur 1 vorzusehen, die in eine entsprechende Nut im

Schraubring eingreife. Falls im oberen Bereich des Schraubringes dazu kein Platz

sei, werde der Fachmann diese Maßnahme ohne Weiteres durch Materialverdrängung nach unten verlagern. Dann komme er in naheliegender Weise zu einem

nach unten abgewinkelten Rand mit einer Verdickung.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Beschreibung Spalten 1 bis 3, 10 Ansprüche), im Übrigen mit

zwei Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt aus, dass es in der E11 keinen nach unten gehenden abgewinkelten Rand am Sauger gebe. Die Verbesserung der Klemmkraft erfolge dort durch

Verdrängung von Material.

Dagegen habe die Erhöhung der Klemmkraft mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen nichts mit einer Materialverdrängung zu tun. Vielmehr sei

der abgewinkelte Rand mit seiner Verdickung ein vorgeformtes Element des Saugers. Diese am Sauger vorgeformte Verdickung werde im Formschluss mit der am

Schraubring innen umlaufenden Umfangsnut gehalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 –

Etikettierverfahren).

Der Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 umfasst die in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmale. Die Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 11 mit entsprechend geänderter Rückbeziehung. Die geltenden Ansprüche finden ihre Stütze damit auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, denn die erteilten Ansprüche stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen

überein.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn eine Befestigung eines

Trinksaugers mittels eines Schraubringes mit Schraubgewinde an einer Flasche,

die sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist, ist aus dem

in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht bekannt. So zeigt keine der bekannten Befestigungen einen Saugerflansch, bei dem der abgewinkelte, umlaufende Rand des Saugerflanschs eine runde oder eckige Verdickung aufweist und

der Schraubring eine innen umlaufende Umfangsnut zur Aufnahme der Verdickung besitzt.

Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zur erfinderischen

Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der in der E11 beschriebene Gegenstand konnte dem Fachmann, der hier ein in

der Entwicklung von Trinkflaschen mit Saugern tätiger Techniker ist, hinsichtlich

der Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe keine Anregung zu einer

Ausgestaltung vermitteln, wie sie im Merkmal 6 der gegliederten Fassung des

Patentanspruchs 1 angegeben ist.

In der E11 ist eine Befestigung eines Trinksaugers (14) mittels eines Schraubrings

(12) mit Schraubgewinde an einer Flasche (10) beschrieben (dies entspricht

Merkmal 1 in der gegliederten Fassung), die folgende weitere Einzelheiten aufweist: Einen nach außen vorspringenden Saugerflansch (15) am unteren Rand

des Trinksaugers (14) (Merkmal 2), einen nach innen vorspringenden Ringflansch

(13) am oberen Rand des Schraubringes (12), der den Saugerflansch (15) zwischen Schraubring (12) und Flasche (10) einklemmt (Merkmal 3) und eine mindestens in einem Teilbereich zum äußeren Rand des Saugerflansches (15) hin

ansteigende Oberseite des Saugerflansches (äußere Flanke der umlaufenden Nut

(19) in Figuren 2 und 3) (Merkmal 4a) und eine mindestens in einem Teilbereich

zum äußeren Rand des Ringflansches (13) hin ansteigenden Unterseite des Ringflansches (äußere ansteigende Flanke des umlaufenden Vorsprungs (20) in Figuren 2 und 5) (Merkmal 4b), wobei der Saugerflansch (15), wie aus der Figur 2 ersichtlich, einen nach unten abgewinkelten, umlaufenden Rand besitzt (erster Teil

des Merkmals 5), und zwar ist das der zwischen der umlaufenden Nut (18) (Figuren 2 und 4) und dem äußeren Umfang des Saugerflanschs auf dessen Unterseite

befindliche Wulst.

Eine Saugerbefestigung, bei der Merkmal 4a oder 4b vorgesehen ist, wie im Patentanspruch 1 alternativ angegeben, kann der E11 nicht unmittelbar entnommen

werden. Außerdem endet, wie aus der linken Hälfte der Figur 2 ersichtlich, der

nach unten abgewinkelte, umlaufende Rand auf gleichem Niveau wie die Unterseite des Ringflansches und liegt nicht wie im Merkmal 5 weiterhin angegeben

unterhalb des Ringflansches an der Innenwand des Schraubringes an, um zwischen Schraubring und Flaschenmündung eingeklemmt zu werden. Schließlich

weist der abgewinkelte, umlaufende Rand keine Verdickung und der Schraubring

keine innen umlaufende Umfangsnut zur Aufnahme der Verdickung auf, wie es im

Merkmal 6 angegeben ist.

Nun mag der Fachmann feststellen, dass es zur Erzielung einer je nach Anwendungszweck ausreichenden Ausreißfestigkeit genügt, entweder eine mindestens

in einem Teilbereich zum äußeren Rand hin ansteigende Oberseite des Saugerflansches (Merkmal 4a) oder eine dementsprechend ansteigende Unterseite des

Ringflansches (Merkmal 4b) vorzusehen, weil es beim Festschrauben des

Schraubringes auf der Flasche allein schon wegen der Elastizität des Saugermaterials (Anspruch, Spalte 2, Zeile 31) infolge der dabei auftretenden Materialverdrängung gegenüber plan verlaufenden Befestigungsflächen zu einer Erhöhung

der Klemmkraft kommt.

Doch selbst wenn man unterstellt, dass der Fachmann eine weitere Verbesserung

der Ausreißfestigkeit darin sieht, den nach unten abgewinkelten Rand des Saugers, der beim Zusammenschrauben ohnehin nach unten verdrängt wird (Spalte 2,

Zeilen 18 bis 20) weiter nach unten zu verlängern (Merkmal 5), weil sich damit der

eingeklemmte Teil des Saugerflansches und somit auch die Klemmkraft vergrößert, kommt er nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn ein Hinweis

dahingehend, wie die Ausreißfestigkeit weiter verbessert und dabei die Gefahr des

Festsetzens der Befestigung des Trinksaugers an der Flasche vermindert werden

kann, ist in der E11 nicht zu finden. Insbesondere ist nichts erkennbar, was den

Fachmann auf die Idee hätte bringen können, zur Lösung der dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe den abgewinkelten, umlaufende Rand des Saugerflansches

mit einer runden oder eckigen Verdickung auszustatten und am Schraubring eine

innen umlaufende Umfangsnut zur Aufnahme dieser Verdickung vorzusehen, so

wie es im Merkmal 6 angegeben ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

demnach aus der Entgegenhaltung E11 nicht nahegelegt.

Auch die E1 konnte keinen Anstoß in diese Richtung geben. Aus dieser Entgegenhaltung (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung) ist zwar eine Befestigung eines Trinksaugers (1) mittels eines Schraubringes (Klemmring (3)) mit Schraubgewinde an einer Flasche (2) bekannt (Merkmal 1), die folgende weitere Einzelheiten

aufweist: Einen nach außen vorspringenden Saugerflansch (Kragen (18)) am unteren Rand des Trinksaugers (1) (Merkmal 2), einen nach innen vorspringenden

Ringflansch (10) am oberen Rand des Schraubringes (3), der den Saugerflansch

(18) zwischen Schraubring (3) und Flasche (2) einklemmt (Merkmal 3), eine mindestens in einem Teilbereich zum äußeren Rand des Saugerflansches hin ansteigende Oberseite des Saugerflansches (linke ansteigende Flanke des Wulstes (21)

auf der rechten Bildhälfte von Figur 1) (Merkmal 4a), ferner eine mindestens in einem Teilbereich zum äußeren Rand des Ringflansches hin ansteigende Unterseite

des Ringflansches (rechte Flanke des Vorsprunges (14) auf der rechten Bildhälfte

von Figur 1) (Merkmal 4b).

Der dort beschriebene Gegenstand zielt jedoch in eine ganz andere Richtung als

das Patent. In der E1 geht es nämlich um die Verbesserung der Einstellung von

Lufteinlassöffnungen, die für einen Druckausgleich sorgen, um das Saugen zu erleichtern (Seite 1, Zeile 5 bis Seite 2, Zeile 23). Dazu weist der Sauger an der

Unterseite (19) des Saugerflansches (18) Rippen (23) auf (Figuren 1 und 4 mit

Beschreibung auf Seite 9, Zeile 19 bis Seite 10, Zeile 12), die in Gruppen (24) angeordnet sein können und die im elastisch entspannten Zustand, d.h. solange der

Sauger nicht fest aufgeschraubt ist, unterhalb des Saugerflansches Vorsprünge

bilden, so dass zwischen diesen Rippen (23), der Unterseite (19) und der Flaschenmündung (9) Lufteinlassöffnungen (26) frei bleiben. Diese Rippen werden

beim Festziehen mehr oder weniger elastisch verformt, so dass die Größe der

Lufteinlassöffnungen dementsprechend eingestellt wird. Da die E1 nur die Lehre

vermittelt, durch an der Unterseite des Saugerflansches vorhandene Rippen (23)

gebildete Lufteinlassöffnungen einzustellen, kann sie entgegen der Auffassung der

Einsprechenden keine Anregung dahingehend geben, zur Erhöhung der Ausreißfestigkeit durch Verdrängung des weichen Saugermaterials nach unten in eine

entsprechende Hinterschneidung im Schraubring unterhalb des Saugerflansches

zusätzliche Klemmstellen zu schaffen. Denn ein durch Materialverdrängung beim

Festschrauben entstehender nach unten abgewinkelter, umlaufender Rand, der

unterhalb des Ringflansches an der Innenwand des Schraubringes anliegt, verschließt die angestrebten Lufteinlassöffnungen vollständig.

Damit kann insbesondere auch der Einwand der Einsprechenden nicht überzeugen, in einer Zusammenschau von E1 und E11 werde dem Durchschnittsfachmann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt, denn eine Anregung

zur Verbesserung der Ausreißfestigkeit unter gleichzeitiger Verringerung der Gefahr eines unbeabsichtigten Festsetzens durch eine Verdickung am abgewinkelten

Rand des Saugerflansches in Verbindung mit einer innen umlaufenden Umfangsnut am Schraubring zur Aufnahme dieser Verdickung ist diesen Entgegenhaltungen nicht entnehmbar.

Auch die geltend gemachten Vorbenutzungen, ihre Offenkundigkeit unterstellt, und

die übrigen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung alle keine

Rolle spielten, waren nicht in der Lage, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des

Patentanspruchs 1 zu widerlegen. Denn in diesem Stand der Technik geht es

zwar auch um Trinksauger und deren Befestigung an einer Flasche. Ein Hinweis

auf einen nach unten abgewinkelten Rand, der eine Verdickung aufweist, und auf

einen Schraubring, der eine innen umlaufende Umfangsnut zur Aufnahme dieser

Verdickung zeigt, ist dort jedoch nirgends zu finden.

So weisen die von der Einsprechenden als Muster E2 und E7 vorgelegten Trinksauger zwar jeweils einen nach unten abgewinkelten Rand auf. Dieses Saugerteil

ist jedoch eben berandet, eine Verdickung ist nicht zu erkennen. Dies gilt auch für

das Muster E8. Bei dieser Flasche mit Schraubring und Sauger liegt der nach unten abgewinkelte, umlaufende Rand des Saugerflansches unterhalb des Ringflansches an der Innenwand des Schraubringes an, um zwischen Schraubring und

Außenumfang der Flaschenmündung eingeklemmt zu werden, ohne jedoch eine

Verdickung zu zeigen. Eine innen umlaufende Nut im Schraubring ist ebenfalls

nicht zu sehen. Dies gilt auch für die Konstruktionszeichnungen E3 und E9, die

jeweils eine Spritzform zur Herstellung des Saugers gemäß E2 bzw. E7 zeigen.

Die in der E12 beschriebene Befestigung eines Trinksaugers weist im Hinblick auf

das Merkmal 6 im Patentanspruch 1 ebenfalls lediglich einen nach unten abgewinkelten Rand (15) auf (Figur 5). In der E13 geht es um eine Flasche mit Trinksauger, die möglichst gut zu reinigen ist. Der dort gezeigte Trinksauger (2) hat einen Saugerflansch (2a) mit ebener Unterseite (Figur 4). Das Problem der Ausreißfestigkeit des Trinksaugers und der Gefahr des Festsetzens ist nicht angesprochen. Die E14 (Figuren 2 und 3 mit Beschreibung) schließlich zeigt einen

Trinksauger (18) mit einem nach unten abgewinkelten Rand (das ist der untere in

der Figur 2 mit (30) bezeichnete Teil). Dort ist aber nicht wie beim Gegenstand

des Anspruchs 1 ein Schraubring mit Schraubgewinde vorgesehen, sondern der

nach unten abgewinkelte Rand selbst ist zum Aufschrauben auf den Flaschenhals

an seiner Innenseite mit einem Gewinde (36) ausgestattet (Spalte 4, Zeile 11 ff).

Demnach kann der in Betracht gezogene Stand der Technik weder im Einzelnen

noch in einer zusammenschauenden Betrachtung aller Entgegenhaltungen eine

Anregung für die erfindungsgemäße Lösung geben.

Bei dieser Sachlage brauchte der Frage, ob die Gegenstände nach den Mustern

E2, E7 und E8 im Rahmen einer Benutzungshandlung vor dem Anmeldetag des

Patents der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, nicht nachgegangen zu werden.

Bestand haben mit dem Patentanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 10, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 betreffen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Maksymiw

Pr