Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.05.2003 – 24 W (pat) 34/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 50 604
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist für
"Dienstleistungen eines Architekten einschließlich Projektmanagement (Entwicklung, Abrechnung und Verwaltung von Projekten)"
unter der Nummer 399 50 604 in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Dienstleistungen
"Grundstücks- und Hausverwaltung, Gebäude- und Grundstücksvermietung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Schätzen
von Immobilien, einschließlich der Beratung in vorgenannten Angelegenheiten"
eingetragenen Marke 2 084 910
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 7. Januar 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes den
Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Dienstleistungen der Vergleichsmarken bestehe nur mittlere Ähnlichkeit, weil sich die Dienstleistungen eines Architekten in erster Linie auf die Errichtung von Bauwerken bis zu deren Fertigstellung
bezögen, nicht aber auf die anschließende Verwaltung. Jedoch könne die Dienstleistung "Projektmanagement" sich mit "Grundstücks- und Hausverwaltung, Gebäude- und Grundstücksvermietung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung" in
gewissen Bereichen überschneiden. Außerdem könne das "Schätzen von Immobilien" auch von Architekten übernommen werden. Bei dieser Ausgangslage hielten
die gegenseitigen Marken einen hinreichenden Abstand ein. Eine begriffliche Ähnlichkeit sei nicht gegeben, da der Verkehr sich in erster Linie am Wort- bzw. Buchstabenbestandteil der älteren Marke orientiere, zumal der Bildbestandteil beschreibend und damit kennzeichnungsschwach sei. Die Buchstaben "SHV" aber
wiesen ersichtlich keinerlei Ähnlichkeit mit der angegriffenen Bildmarke auf. Eine
Verwechslungsgefahr der Bildelemente scheitere auch daran, daß der die Grundformen eines Hauses stilisierende Bestandteil auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet kennzeichnungsschwach und deshalb nicht geeignet sei, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zu prägen. Im übrigen unterschieden sich
auch die Bildelemente angesichts ihrer Kennzeichnungsschwäche hinreichend
stark.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zu deren Begründung trägt sie vor, die gegenseitigen Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich.
Die stilisierten Häuser in der Widerspruchsmarke prägten deren Gesamteindruck,
weil die Darstellung neben dem Wort, das lediglich eine Abkürzung des kennzeichnenden Teils der Firmenbezeichnung der Widersprechenden darstelle, eigenständig kennzeichnend hervortrete. Diese Bedeutung der Buchstabenfolge sei
den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erkennbar. Auch zeige der
Bildbestandteil nicht die naturgetreue Wiedergabe zweier Häuser, sondern vielmehr eine phantasievolle, verfremdete Gestaltung. Diese kehre in zweifacher
Wiederholung in der Darstellung der jüngeren Marke wieder, so daß Verwechslungen nicht auszuschließen seien. Die Art der Darstellung der Bildelemente sei
gleich. Auch gelte der Grundsatz, daß der Verkehr sich bei kombinierten Wort-
Bildzeichen ausschließlich am Wortbestandteil orientiere, nicht für die visuelle
Wahrnehmung.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der älteren
Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, zwischen den gegenseitigen Dienstleistungen bestehe eine erhebliche Leistungsferne. Außerdem handele es sich um relativ gewichtige, kostspielige
und in der Regel auf längere Dauer angelegte Leistungen, die erfahrungsgemäß
erst nach genauer Überlegung und Überprüfung in Anspruch genommen würden,
was ebenfalls Verwechslungen entgegenwirke. Aufgrund der Anordnung, Größe
und Stellung der Bestandteile in der Widerspruchsmarke ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verkehr "SHV" in der Widerspruchsmarke vernachlässigen werde, denn diese Buchstabenfolge stehe gleichberechtigt neben dem Bildbestandteil. Insbesondere sei nicht erkennbar, daß es sich hierbei um eine Abkürzung des Firmennamens der Widersprechenden handele, weil die korrekte Abkürzung eigentlich "SHVG" laute und die Buchstabenfolge "SHV" verschiedene Bedeutungen haben könne. Das Gewicht der Buchstabenfolge werde noch verstärkt
durch die graphische Ausgestaltung des Buchstaben "V". Hinzu komme, daß die
angesprochenen Verkehrskreise das Bildelement in der Widerspruchsmarke als
visuellen Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen ansähen und die Unterschiede zur angegriffenen Bildmarke bemerkten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für
die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen
Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist,
ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken
und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei
kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 198
"Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 200 "Innovadiclophont"). Die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND";
GRUR 2002, 167 "Bit/Bud" mwN; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24").
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen
nicht gegeben.
1.2. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, sind die gegenseitigen
Dienstleistungen ähnlich. Eine Recherche des Senats hat ergeben und es
ist allgemeinkundig, daß es Architekten gibt, die den Wert von Gebäuden
schätzen und Architekturbüros, die auch Grundstücks- und Hausverwaltung übernehmen. Allerdings handelt es sich nicht um sehr häufige und
ganz typische Tätigkeiten von Architekten, so daß ein mittlerer Abstand
besteht.
Es handelt sich beiderseits um relativ spezielle, für den Abnehmer bedeutsame, in der Regel auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungen, die
erfahrungsgemäß erst nach genauer Überlegung und Überprüfung in Anspruch genommen werden.
Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke
in ihrer Gesamtheit liegen nicht vor.
Insgesamt muß daher ein mittlerer bis deutlicher Abstand der Marken bestehen, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand halten die
Marken im vorliegenden Fall ein.
1.3. Klangliche Verwechslungen scheiden aus, weil
für die klangliche
Wiedergabe in der Widerspruchsmarke lediglich die Buchstabenfolge in
Betracht kommt, die in der jüngeren Marke nicht enthalten ist. Bildliche
Verwechslungen setzen voraus, daß der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke vom Bildbestandteil geprägt wird. Zwar kann eine Prägung
von Mehrelementenmarken durch den Bildbestandteil nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Jedoch kommt es stets maßgeblich darauf an, ob
dieser Bestandteil vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr
daran gewöhnt ist, in einem Mehrelementenzeichen einzelnen Elementen
eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile
unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (vgl. BGH GRUR
1999, 226 "Lion Driver"; BGH GRUR 2002, 171 "Marlboro-Dach"). Hierfür
gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es
ist nicht ersichtlich, daß die Buchstabenfolge gegenüber dem Bildelement
in einer Weise zurücktritt, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt
werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 233 "RAUSCH / ELFI RAUCH";
GRUR 2002, 572 "BIG"). Dies wäre zwar dann denkbar, wenn man davon
ausgehen könnte, dass die Buchstabenfolge "SHV" nach den Grundsätzen
zur prägenden Wirkung von Firmenkennzeichnungen unbeachtlich sei.
Danach tritt bei Zeichen, bei denen ein Bestandteil ein bekanntes oder
sonst als solches erkennbares Firmenschlagwort oder Unternehmenskennzeichen darstellt, dieser Bestandteil im Gesamteindruck im allgemeinen zurück. Jedoch stellt diese Rechtsprechung maßgeblich auf die Bekanntheit oder Erkennbarkeit des betreffenden Zeichenteils als Unternehmenskennzeichnung oder Firmenschlagwort ab (vgl. BGH GRUR 1996,
404 "Blendax Pep / PEP"; GRUR 2002, 342 "ASTRA / ESTRA-PUREN").
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Buchstabenfolge aber nicht
um die Firmenkennzeichnung der Widersprechenden "S…
-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" selbst und auch nicht um ein
Firmenschlagwort, sondern allenfalls um eine Abkürzung der in der
Firmenbezeichnung enthaltenen Wörter "S1…". Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angesprochenen
Verkehrskreise diese Buchstabenfolge als Unternehmenskennzeichnung
und den Bildbestandteil als individualisierende Kennzeichnung für eine
spezielle Dienstleistung aus dem Angebot des Unternehmens sehen.
Hinzu kommt, daß bei der Beurteilung der prägenden Wirkung von Zeichenbestandteilen auch die Art der Zeichengestaltung und die Kennzeichnungskraft der weiteren Zeichenbestandteile zu berücksichtigen ist (vgl.
BGH GRUR 1996, 404 "Blendax Pep / PEP"; so auch EuG MarkenR 2002,
417 Tz. 35 "MATRATZEN markt CONCORD / MATRATZEN"). Auf dem
betreffenden Dienstleistungssektor sind Häuser und Gebäude der Gegenstand der Dienstleistungen und treten sehr häufig in Werbeanzeigen
und in Verbindung mit Firmenkennzeichnungen in verschiedenster Form –
naturalistisch oder stilisiert - auf. Das Motiv "Haus" bzw. "Häuser" ist darum
auf diesem Dienstleistungsgebiet äußerst kennzeichnungsschwach und
bietet sich somit für den Verkehr nicht als selbständig kennzeichnender
Markenteil an. Deshalb wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame
und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH
GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH, GRUR
2000, 506 "ATTACHÉ/TISSERAND"), bei der Widerspruchsmarke den
Bildbestandteil nicht als den Gesamteindruck prägenden Bestandteil betrachten.
Wegen der Kennzeichnungsschwäche und der deutlichen Unterschiede
der Bildbestandteile besteht für den Verkehr auch kein Grund, die jüngere
Marke als Bestandteil einer Serie der Widersprechenden anzusehen und
die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 484, 480).
2. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Hacker
Kirschneck
Guth
Bb