Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 26 W (pat) 253/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 253/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 71 429
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Lampen und Leuchten;
Möbel; Schränke, Regale, Tische, Truhen, Stühle, Sessel,
Hocker, Sofas, Liegestühle, Liegen, Betten, Spiegel, Rahmen, Bilderrahmen; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material; Schilder, aus Holz oder
Kunststoff, Kunstgegenstände und Ziergegenstände aus
Holz, Wachs, Gips oder Kunststoffen; Briefkästen, nicht aus
Metall oder Mauerwerk; Schirmständer, Garderobenständer,
Paravents
(Inneneinrichtung);
Innenlamellenstores,
Schmuckkästen (nicht aus Edelmetall), Schlüsselbretter,
Körbe (nicht aus Metall), Matratzen, Kopfkissen;
kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; Kämme
und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut;
Kochgeschirr und Eimer aus Blech, Aluminium, Kunststoff
oder aus anderen Materialien;
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bett- und Tischdecken;
Taschentücher aus textilem Material; textile Lederimitationsstoffe; Vliesstoffe (Textilien)"
eingetragenen Marke 300 71 429
COLONIAL HOME
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
00 125 4796
siehe Abb. 1 am Ende
die für die Waren
"Möbel und Sitze aller Art; Stühle, Polstersessel, Kanapees,
Liegen, Sofas, Betten, Hocker, Puffs, Liegestühle, Kissen,
Spiegel, Rahmen, Wanddekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material, Kunstgegenstände aus
Holz, Wachs, Gips oder Kunststoffen, Schmuckkästen (nicht
aus Edelmetall), Schlüsselbretter, Körbe (nicht aus Metall),
Schutzhüllen für Bekleidungsstücke, Blumentische (Möbel),
Briefkästen (weder aus Metall noch aus Mauerwerk), Schirmständer, Paravents (Einrichtungsartikel), Garderobenständer,
Sprungfedermatratzen, Matratzen, Innenlamellenstores.
Rollos aus textilem Material, Badewäsche (ausgenommen
Bekleidungsstücke), Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leinentücher), Kissenbezüge, Bettwäsche, Haushaltswäsche, Bettdecken, Tagesdecken für Betten, Steppdecken, Reisedecken, Vorhänge aus textilem Material oder Kunststoff, Tischwäsche.
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die beiderseitigen Waren der
Klassen 20 und 24 unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Kriterien
zwar identisch oder ähnlich seien, die Marken aber sich dennoch auch bei Anlegung strenger Maßstäbe hinreichend unterschieden. Aufgrund der graphischen
Ausgestaltung der Widerspruchsmarke könne die Gefahr einer bildlichen bzw einer schriftbildlichen Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden. Ebenso sei eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr
der Wortbestandteile "COLONIAL HOME" und "la maison coloniale" zu verneinen,
da sie unterschiedlichen Fremdsprachen angehörten. Desgleichen bestehe keine
mittelbare oder begriffliche Verwechslungsgefahr, denn hier stünden sich Begriffe
verschiedener Fremdsprachen gegenüber, deren Verständnis einen doppelten
Übersetzungsvorgang erfordere. Die Sinngehalte beider Wortfolgen stimmten
zwar weitgehend überein, insbesondere bei den Wörtern "COLONIAL" bzw "coloniale"; es handele sich jedoch keineswegs um besonders bekannte fremdsprachliche Begriffe. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise die französische Wortfolge "la maison coloniale" auf
Anhieb problemlos übersetzen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Von einer Beschwerdebegründung hat sie ausdrücklich abgesehen. Gegenüber der Markenstelle hat sie sich auf eine normale Kennzeichnungskraft ihrer Marke sowie weitgehende Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren berufen. In ihrem Gesamteindruck seien die sich gegenüberstehenden Marken zumindest begrifflich
ähnlich. Der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke mache den Sinngehalt der
weiteren Wortbestandteile "la maison coloniale" auch für den deutschen Verkehr
verständlich. Die von ihr angegriffene Marke "COLONIAL HOME" stelle lediglich
die englische Wiedergabe der Widerspruchsmarke dar, denn beiden Zeichen würden im Sinne von "das Kolonialhaus" bzw "das Haus/Heim im Kolonialstil" übersetzt. Schließlich bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr, denn die
Widersprechende, die unter "La Maison Coloniale" firmiere, sei inzwischen auch
Inhaberin der deutschen Marke 398 00 950 – "Das Haus im Kolonialstil". Bei dieser Sachlage werde der Verkehr annehmen, dass die ihm bekannten Varianten
der "Kolonialhaus"-Marken um eine weitere englischsprachige Variante ergänzt
worden seien.
Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Gegenüber der Markenstelle hat sie Auffassung vertreten, dass der angesprochene breite Verkehr die französische Wortfolge "la maison coloniale" nicht verstehe.
Das englische Wort "HOME" bezeichne vorwiegend das deutsche "Heim", während "maison" nicht nur für das Gebäude sondern auch für das "Geschäft, Handelshaus" stehe. Beide Bezeichnungen hätten deshalb auf keinen Fall die selbe
Bedeutung. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, weil es in
Deutschland nicht üblich sei, verschiedensprachige Kennzeichnungen zu verwenden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1998, 387
– Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Einrichtungsgegenstände und Textilwaren bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird mit der Widersprechenden als normal angenommen. An den
Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen,
denen die angegriffene Marke jedoch auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht wird.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Zeichen "COLONIAL HOME" und "la
maison coloniale" klanglich und schriftbildlich so deutlich voneinander ab, dass
solche Verwechslungen ausgeschlossen sind. Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung ist aber auch die Gefahr begrifflicher Verwechslungen zu verneinen. Wenn wie im vorliegenden Fall sich Begriffe verschiedener
Fremdsprachen gegenüberstehen (die praktisch stets einen doppelten Übersetzungsvorgang erfordern), kann eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nur bei
bekannten Wörtern gängiger Fremdsprachen bejaht werden, die eindeutig im
Sinngehalt völlig übereinstimmen bzw deren geringfügige Unterschiede vom inländischen Verkehr nicht erkannt werden (vgl dazu Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl § 9 Rdnr 111 mNachw). Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel,
ob die französische Sprache für den angesprochenen breiten Verkehr noch eine
gängige Fremdsprache darstellt. Jedenfalls wird der Teil der angesprochenen Verbraucher, die über hinreichende Kenntnisse der englische und insbesondere französische Sprache verfügen, bemerken, dass der englische Begriff "HOME"
(= Heim) und der französische Begriff "maison" (= Haus, Firma) im Sinngehalt
nicht völlig übereinstimmen und die angegriffene Marke außerdem keinen Artikel
aufweist.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht (vgl dazu BGH
WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dem nahezu übereinstimmenden Zeichenteil "COLONIAL"/"coloniale" in beiden Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Zwar
weisen diese beiden Markenbestandteile auf das ähnliche deutsche Adjektiv "kolonial" hin, dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die weiteren
Bestandteile ("HOME" und "la maison") so in den Hintergrund treten, dass sie für
den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen nicht beitragen.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehr die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen und aus diesem Grund verwechseln könnte. Einer sog assoziativen Verwechslungsgefahr steht hier entgegen, dass die Widersprechende den Verkehr nicht bereits durch die Benutzung
mehrerer entsprechend gebildeter Serienmarken an das nahezu übereinstimmende Element "colonial(e)" gewöhnt hat. Ihre weitere deutsche Marke, "Das Haus im
Kolonialstil", begründet noch keine Markenserie, ganz abgesehen davon, dass der
Bestandteil "colonial(e)" in keiner Weise charakteristisch in den Marken hervorsticht. Die Verwendung der Widerspruchsmarke als Teil des Firmennamens der im
Ausland ansässigen Widersprechenden vermag ebenfalls keine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen, weil dies eine beachtliche Branchenkenntnis
voraussetzen würde, von der nicht ausgegangen werden kann. Im übrigen ist auf
dem fraglichen Warengebiet (Möbel und Einrichtungsgegenstände) keine Übung
feststellbar, etwa verschiedene Stilrichtungen durch Verwendung verschiedener
Fremdsprachen deutlich zu machen.
Der Beschwerde der Widersprechenden musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlass.
Albert
Eder
Kraft
Ko
siehe Abb. 1