Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 21.05.2003 – 28 W (pat) 175/02

28. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Mai 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 34 811

hier: Löschungsverfahren S 22/01

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Stoppel, die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die

Markeninhaberin auf die angegriffene Marke verzichtet. Damit hat sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur

Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke ex-tunc, wie die Löschungsantragstellerin nunmehr beantragt, besteht nach der Sach- und Rechtslage keine

Veranlassung. Zwar wirkt der Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG regelmäßig nur ex nunc, doch wird hierdurch dem Löschungsverfahren die Verfahrensgrundlage entzogen, falls nicht der Löschungsantragsteller ausnahmsweise ein individuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke

mit Wirkung ex tunc geltend macht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Löschungsantragstellerin beruft sich stattdessen allein auf ein Allgemeininteresse an

der rückwirkenden Feststellung, das sie aus dem Popularcharakter des Löschungsverfahrens ableiten will. Diese Auffassung ist indes rechtlich unzutreffend

(vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress"), worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren

daher nicht aufzuerlegen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb