Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 22.05.2003 – 2 Ni 6/02 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Mai 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 6/02 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 521 081
(= DE 691 04 194)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth,
Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und
Dipl.-Ing. Schmitz
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer Priorität
der dänischen Patentanmeldung 734/90 vom 21. März 1990 am 20. März 1991
angemeldeten und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents 0 521 081 (Streitpatent).
Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 691 04 194 geführt wird, betrifft eine "ANLAGE FÜR MATERIALZERKLEINERUNG". Es umfasst 10 Ansprüche, wovon Anspruch 1 in der deutschen Fassung gemäß EP 0 52181 B1 folgenden Wortlaut hat:
"1. Vorrichtung (1) zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken,
Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtung Zerkleinerungseinrichtungen
einschließt, bestehend aus U-förmigen Messern (3), die in
einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichmäßig entlang und rund um zwei im wesentlichen parallele und horizontale Wellen (2), die von einem Motor (24) angetrieben werden, der fähig ist, die Wellen (2) in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben. und
die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der
etwas größer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt (9) eines Messers (3) und der Drehachse (5) ist, angeordnet sind, Antriebseinrichtungen (20, 21,
22, 23) zwischen dem Motor (24) und den Wellen (2) angeordnet sind, das Material den Messern durch einen über
den Messern angeordneten Schacht zugeführt wird, die
Messer (3) mit zwischen den Wellen (2) auf einem Teil (7)
des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung
feststehend angebrachten Messern (6) zusammenarbeiten,
wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren,
wodurch die Schnittkante (11) der Blätter (8) an der Oberseite der feststehenden Messer (6) aufeinander zu bewegt
werden, dadurch gekennzeichnet, daß der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen (2) ein fester Abstand ist,
und daß die Antriebseinrichtungen ein geeignetes Getriebe
(20) für jede der zwei Wellen (2), einen, hydraulischen Motor (21) mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum
Betreiben jeder Welle (2), eine einstellbare Pumpe (22) zum
Versorgen jedes hydraulischen Motors (21), und Getriebe
(23) durch die der Motor (24) die Pumpen (22) betreibt, die
den Fluß durch die hydraulischen Motoren (21) umzukehren
vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts
gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen, umfassen."
Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
In der englischen Fassung lautet der Patentanspruch 1:
"An apparatus (1) for reducing materials such as organic waste, very
bulky waste like refrigerators, tyres, furniture, tree stumps, demolition
timber or the like, wherein said apparatus includes reducing means consisting of U-shaped knives (3) situated in a plane perpendicular to the
axis of rotation for the shafts and which are arranged evenly along and
around two substantially parallel and horizontal shafts (2) which are driven by a motor (24) being able to drive the shafts (2) in opposite directions and which are situated with a mutual distance a little wider than
the double distance between the radially outer point (9) of a knife (3)
and the axis of rotation (5), driving means (20,21,22,23) are arranged
between the motor (24) and the shafts (2), said material is supplied to
the knives through an inlet disposed above the knives, said knives (3)
co-operate with knives (6) fixedly mounted between said shafts (2) on a
part (7) of the frame of the apparatus for reducing the material when
said shafts rotate in opposite directions whereby the cutting edge (11)
of the blades (8) is moved towards each other at the upperside of the
fixed knives (6), characterized in that the mutual distance between the
two shafts (2) is a fixed distance, and that said driving means comprise
a suitable gear (20) for each of said two shafts (2), a hydraulic motor
(21) with adjustable speeds of rotation for activating each shaft (2), an
adjustable pump (22) for feeding each hydraulic motor (21), and gears
(23) through which the motor (24) activates said pumps (22) which are
able to revert the flow through the hydraulic motors (21) to rotate each
shaft individually forwards and backwards according to a predetermined
sequence."
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand der Ansprüche 1 - 3 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da gegenüber dem Stand der
Technik zum Prioritätszeitpunkt keine erfinderische Tätigkeit vorliege.
Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
EP 0 174 148 A2
US 4 034 918
US 3 845 907
SE 0 437 477 B
DE 36 35 572 C1
DE 24 51 168 C2
EP 0 015 877 A1
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 521 081 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie die Ansprüche 1 bis 3 des Streitpatents in der überreichten Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 (Anl LNK 4 und 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), wobei sie angeboten hat, diese in englischer Sprache zu formulieren.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den angegriffenen Teil des Streitpatents für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
I
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Zerkleinern
von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken,
Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen.
Dem in der Beschreibung des Streitpatents abgehandelten Stand der Technik ist
sinngemäß der Nachteil zugeschrieben, dass keine von den Wellen unabhängige
Umschaltung der Drehrichtung erfolgen kann, die Wellen nicht für individuelle Rotationen ausgelegt sind oder keine zuverlässige Zerkleinerung gewährleistet ist.
Demgemäß besteht das technische Problem (die Aufgabe), eine Vorrichtung zur
effizienten und ökonomischen Zerkleinerung von Materialien zu liefern, die inhomogen zusammengesetzt sind, wie zB organischer Abfall oder sehr sperriger Abfall.
Die Lösung dieser Aufgabe wird in der Vorrichtung nach Anspruch 1 gesehen, wovon die Merkmale des Anspruchs 1 entsprechend der in der mündlichen Verhandlung verwendeten Merkmalsgliederung (im Hinblick auf den Streit der Parteien
über die richtige Übersetzung in der Verfahrenssprache Englisch) folgendermaßen
aufgegliedert sein können:
1) An apparatus (1) for reducing materials such as organic
waste, very bulky waste like refrigerators, tyres, furniture,
tree stumps, demolition timber or the like, wherein said apparatus includes reducing means consisting of U-shaped
knives (3)
a) situated in a plane perpendicular to the axis of rotation
for the shafts and
b) which are arranged evenly along and around two substantially parallel and horizontal shafts (2)
3)
the shafts (2)
a) are driven by a motor (24);
b)
the motor is able to drive the shafts (2) in opposite directions;
c)
the shafts are situated with a mutual distance a little
wider than the double distance between the radially
outer point (9) of a knife (3) and the axis of rotation (5),
4) driving means (20,21,22,23) are arranged between the motor (24) and the shafts (2),
5) said material is supplied to the knives through an inlet disposed above the knives;
6) said knives (3)
a) co-operate with knives (6) fixedly mounted between
said shafts (2) on a part (7) of the frame of the apparatus for reducing the material
b) when said shafts rotate in opposite directions
c) whereby the cutting edge (11) of the blades (8) is moved towards each other at the upperside of the fixed
knives (6),
characterized in that
7)
the mutual distance between the two shafts (2) is a fixed
distance,
8) and that said driving means comprise
a) a suitable gear (20) for each of said two shafts (2),
b) a hydraulic motor (21) with adjustable speeds of rotation for activating each shaft (2),
c) an adjustable pump (22) for feeding each hydraulic motor (21), and
d) gears (23) through which the motor (24) activates said
pumps (22)
dd) which are able to revert the flow through the
hydraulic motors (21) to rotate each shaft individually forwards and backwards according to a predetermined sequence.
II
Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass der Durchschnittsfachmann - hier ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im
allgemeinen Maschinenbau, mit Kenntnissen der Fluidtechnik (Hydraulik) und entsprechender Berufserfahrung auf dem Gebiet der Zerkleinerungsanlagen - die in
Patentanspruch 1 beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden konnte. Dies geht
zu Lasten der Klägerin. Die durch die ordnungsgemäße Patenterteilung erlangte
Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur dann wieder genommen werden,
wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (BGH GRUR 91,
522 ff mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die gewerblich anwendbare Anlage für Materialzerkleinerung nach Anspruch 1
des Streitpatents hat als neu zu gelten, da keine der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine solche Anlage mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart, wovon auch die Klägerin ausgeht.
Den aus der europäischen Patentanmeldung 0 174 148 [D1], aus den US-Patenten 4 034 918 [D2] und 3 845 907 [D3], der deutschen Patentschrift 24 51 168 [D6]
sowie aus der europäischen Patentanmeldung 0 015 877 [D7] bekannten Vorrichtungen zur Zerkleinerung ist gemeinsam, dass sich die dort jeweils auf parallelen
Wellen angeordneten Messer in jeder Ausgestaltungsvariante radial überlappen.
Diesen gegenüber ist beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 neu, dass die radialen Außenpunkte der Messer (knives) gem. o.a. Merkmal 3c voneinander beabstandet sind, weshalb ein Überlappen nicht stattfinden kann.
Bei der aus der schwedischen Auslegeschrift 0 437 477 [D4) bekannten Vorrichtung sind die Messereinrichtungen mit einer scharf geschliffenen Wellenkontur
(S 7, Z 19: skarpslipade vågfomationer) ausgestattet, die entsprechend der Figur 4
sägezahnartig im Querschnitt mit einer W-Linie ausgebildet ist. Demgegenüber
sind bei der streitpatentgemäßen Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 U-förmige
Messer (U-shaped knives) gemäß o.a. Merkmal 1 vorgesehen. Diese Kennzeichnung bedeutet für den Fachmann, dass die Schneide des Messers eine dem
Buchstaben "U" nahe kommende Krümmung in Wirkrichtung aufweist, also konkav
ist. Eine konvexe Schneide kommt für ihn dagegen nicht in Betracht, da diese gewöhnlich nicht als U-förmig bezeichnet wird.
Gegenüber der deutschen Patentschrift 36 35 572 [D5], die ein Messer zum Verarbeiten eines Fleischstranges betrifft, besteht die Neuheit offensichtlich schon darin, dass der Streitgegenstand eine Vorrichtung zum Zerkleinern von Materialien
darstellt, die neben Messern weitere Einrichtungen aufweist. Darüber hinaus offenbart diese Schrift auch kein U-förmiges Messer im Sinne des Streitpatents, da
dort die Schneide in Wirkrichtung nicht konkav, sondern konvex gekrümmt - dort
als "S-runenförmig" bezeichnet - ist.
Die Vorrichtung des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da sich
für den Fachmann aus keiner der Entgegenhaltungen für sich oder in Kombination
miteinander die erfindungsgemäße Merkmalskombination des Anspruchs 1 in naheliegender Weise ergibt.
Als die dem Streitgegenstand nächstkommende Entgegenhaltung kann die D4
gelten, denn diese betrifft eine Vorrichtung zum Zerkleinern von Materialien, wie
Hausmüll, Waldabfällen oder dergleichen mit zwei parallelen und horizontalen
Wellen und Zerkleinerungseinrichtungen, bestehend aus in einer zur Drehachse
der Wellen senkrechten Ebene liegenden Messerelementen mit W-förmiger Kontur. Die Wellen werden von Motoren (= motor (engl.) im Sinne des Streitpatents) in
entgegengesetzter Richtung angetrieben. Sie sind so weit voneinander beabstandet, dass die Messerelemente sich radial nicht überlappen. Der Fachmann erwartet - wie bei derartigen Anlagen üblich - auch Antriebseinrichtungen zwischen den
Motoren und den Wellen sowie einen Schacht oberhalb der Messereinrichtungen,
durch welchen das zu zerkleinernde Material zugeführt wird. Die bekannte Vorrichtung verfügt daneben über an einem Rahmenteil angebrachte, feststehende Widerlager 5, die eine Scherwirkung auf das zu bearbeitende Gut ausüben (S 8,
Z 23, 24). Diese stellen damit feststehende Messer dar, auf welche die an den
Wellen befestigten Messer zu bewegt werden, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren. Dessen ungeachtet, dass eine Welle der D4 dann
wegschwenkt, wenn ein nicht zerkleinerbarer Gegenstand (S 7, Z 35, 36: Stein,
Eisen oder dgl) im Raum zwischen den Walzen klemmt, ist der gegenseitige Abstand zwischen beiden Wellen im normalen Betrieb ein fester Abstand. Obgleich
Einzelheiten bezüglich der hydraulischen Motoren 26 und 26’ in der D4 fehlen, erkennt der Fachmann aus den Drehzahlangaben (S 5, Z 27, 28: 50 - 100 min-1) und
der möglichen Drehrichtungsumkehr (S 5, Z 35: reverserar rotationsriktning) dort,
dass die Antriebseinrichtungen für jede der beiden Wellen einen hydraulischen
Motor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten, eine geeignete Drehmomentübertragungseinrichtung, also ein Getriebe (=gear), eine einstellbare Pumpe zum
Versorgen und Umkehren der Flussrichtung jedes hydraulischen Motors und Drehmomentübertragungseinrichtungen, also Getriebe (gears), durch die der Motor die
Pumpen betreibt, oder gleichwertige Mittel umfassen, also ein üblicher hydraulischer Antriebsstrang vorgesehen ist, wie er als eine von mehreren äquivalenten
Realisierungen beispielsweise in der US-Patentschrift 4 034 918 [D2] zu finden ist
(Fig 5).
Die aus der D4 bekannte Vorrichtung ist so ausgelegt, dass die Hydraulikmotoren
- ausgelöst durch einen Druckgeber im Hydrauliksystem - selbsttätig (oder manuell) eine Drehrichtungsumkehr (Reversierung) bewirken können, wenn einer
Walze aufgrund des Einklemmens eines extrem widerstandsfähigen Guts das Stillsetzen droht (S 5 unten - S 6, oben). Dieser Vorgang ist aber vom Zufall bestimmt
und unterliegt keiner Regelmäßigkeit, selbst dann nicht, wenn sich das Einklemmen mehrfach wiederholt. Da die Drehrichtungsumkehr nur die Welle betrifft, deren Druckgeber anspricht und da allenfalls der Druckwert, bei welchem der Druckgeber reagiert, und die Zeitdauer oder die Anzahl der Rückwärtsdrehungen (vgl
D2: Sp 5, Z 1 - 12) vorgegeben sind, sich die Länge und die Folge der Drehrichtungswechsel aber nach dem zufälligen Auftreten von Einklemmungen richtet, vermag bei der bekannten Vorrichtung nach der D4 - anders als beim Streitgegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß o.a. Merkmal 8dd - nicht jede Welle individuell, also unabhängig voneinander, vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen.
Die Vorrichtung zum Zerkleinern von Materialien nach dem Anspruch 1 des Streitpatents hebt sich somit von der aus der D4 bekannten Vorrichtung durch ihre Eigenschaft ("able to" im Merkmal 8dd des Anspruchs 1 sieht der Fachmann als unabdingbare, nicht als fakultative Eigenschaft der Vorrichtung) ab, jede Welle für
sich (individually) mit einer festen Folge (predetermined sequence) von Vorwärts-
und Rückwärtsdrehungen zu drehen, die im Sinne des Patents unabhängig von
Belastungs- oder Einklemmzuständen eingehalten wird, um das Material wieder
zu verteilen (Streitpatentschrift: Sp 5, Z 27, 28), wodurch, wie die Beklagte betont
hat, verhindert wird, dass die Messer wiederholt in die selben Spuren eindringen.
Dies schließt indessen für den Fachmann nicht aus, dass auch bei der streitpatentgemäßen Vorrichtung (zusätzliche, zB druckschalterbetätigte) Sicherheitseinrichtungen wie bei der D4 ebenso wie eine Einrichtung zum Auswerfen unzerkleinerbaren Guts denkbar sind. Diese stehen aber mit der Erfindung in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
Von einem sich ständig wiederholenden Neuverteilen des Schneidgutes oder einem Verhindern von Spurenbildungen im zu zerkleinernden Material ist in der D4
keine Rede. Den Fachmann lehrt die D4 somit nur das Beseitigen von Einklemmungen durch ein zeitlich begrenztes (auch wiederholtes) Zurückdrehen (Reversieren) wenigstens einer der Wellen. Hinweise auf die individuelle Beaufschlagung
jeder der beiden Welle mit einer vorbestimmten Sequenz von Vorwärts- und Rückwärtsdrehungen findet er dagegen in der D4 nicht.
Auf diesen Weg führende Vorbilder entdeckt er auch nicht in der US-Patentschrift
4 034 918 [D2]. Denn dort sind auch nur - wie in der D4 - gezielte, aber zufällig belastungsbedingt auftretende Maßnahmen zu finden, Einklemmungen zu beseitigen
und Walzenstillstände zu verhindern. Auch dort sind nur die Druckwerte für die
Druckschalter (SP 5, Z 62, 63: safe upper limit level) sowie die Zeit (Sp 6, Z 7: predetermined time period) und/oder Anzahl der Rückwärtsdrehungen, nicht aber deren Sequenz, vorbestimmt. Obgleich die D2 dem Fachmann zweifellos mehr Einzelheiten über die mögliche Ausgestaltung eines hydraulischen Antriebsstranges
zum Antrieb von Hydro-Motoren an die Hand gibt, liefert sie ihm dennoch keine
Hinweise auf eine sich auf die ständige Neuverteilung des Zerkleinerungsgutes
günstig auswirkende individuelle Sequenz der Wellen. Anregungen in Richtung auf
die streitpatentgemäße Lösung findet er somit in der D2 ebenfalls nicht.
Die deutsche Patentschrift 24 51 168 [D6] setzt voraus, dass die Vorrichtung zum
Zerkleinern von Abfall eine Reversiermöglichkeit aufweist (Anspruch 1). Das Reversieren, das dort alle über Zahnräder formschlüssig verbundene, von einem Motor angetriebene Wellen in Abhängigkeit voneinander, also nicht individuell betrifft,
bewirkt eine Reinigung der Wellen (vgl Aufgabe der D6: Sp 3, Z 39 - 43), wozu die
auf den mittleren Wellen angeordneten Messer sogenannte Räumausnehmungen
52 aufweisen. Einzelheiten darüber, wann, unter welchen Bedingungen und in
welchen Folgen die Reversierungen erfolgen, erfährt der Fachmann aus der D6
nicht.
Vorstehendes gilt prinzipiell auch für die Vorrichtung der Europäischen Patentanmeldung 0 174 148 [D1], denn die Wellen sind da - wie bei der D6 -formschlüssig
über Zahnräder verbunden und nicht individuell antreibbar.
Bei der aus der europäischen Patentanmeldung 0 015 877 [D7] bekannten
Vorrichtung zum Zerkleinern von Abfall ist zusätzlich zu der beispielsweise aus der
D4 bekannten Einrichtung zum drehmomentabhängigen, druckgesteuerten
Einleiten des (auch wiederholten) zeitlich begrenzten Reversiervorgangs noch ein
Zähler vorgesehen, der die Anzahl der Reversiervorgänge zählt und dafür sorgt,
dass nach einer vorgebbaren Anzahl erfolgloser Reversiervorgänge das offenbar
"unvermahlbare Teil" aus der Vorrichtung entfernt wird (S 7, Z 5 - 30). Vorgegeben
sind dort ebenfalls der Wert für den Auslösedruck, die zeitliche Länge einer Reversierung und - über die D2 oder D4 hinaus - noch die Höchstzahl von aufeinanderfolgenden Reversierungen, um zu vermeiden, dass ein unvermahlbares Teil eine
endlose Folge von Reversierungen auslöst. Dennoch erfolgt auch dort eine Drehrichtungsumkehr zufällig nur dann, wenn sie durch entsprechend hartes Zerkleinerungsgut druckabhängig ausgelöst wird. Zwar ist hier eine Grenze für die Anzahl
der aufeinanderfolgenden Drehrichtungsumkehrungen festgelegt, die aber keineswegs erreicht werden muss, da schon dann keine weitere Drehrichtungsumkehr
mehr erfolgt, wenn der eingestellte Auslösedruck nicht mehr erreicht wird. Ein Vorbild für eine individuelle und vorgebbare Sequenz von Vorwärts- und Rückwärtsdrehungen jeder Welle für sich findet der Fachmann in der D7 somit ebenfalls
nicht.
Den Einrichtungen zum Einleiten und Durchführen von Reversierungen nach der
D2, der D4 und der D7 ist folglich gemeinsam, dass sie drehmomentabhängig ansprechen, also von einem harten, nicht zerkleinerbaren Teil ausgelöst werden.
Wird während eines Zerkleinerungsvorganges hingegen kein zu hartes Zerkleinerungsgut erfasst, das zum Klemmen und Stillsetzen einer Welle führen könnte,
wird eine Drehrichtungsumkehr wenigstens einer Welle auch nicht veranlasst. In
einer Ausgestaltung ist dies auch in der US-Patentschrift 3 845 907 [D3] so. Da
dort aber der Antrieb nicht hydraulisch erfolgt, wird das Drehmoment nicht druckabhängig, sondern entweder anhand der Torsion einer Welle (Sp 9, Z 12 - 17)
oder der Stromaufnahme des Motors ermittelt (Sp 9, Z 20 - 23).
Dazu schlägt die D3 allerdings als Alternative noch vor, dass eine regelmäßige
Drehrichtungsumkehr abhängig von einem Zeitintervall oder der Anzahl von Vorwärtsdrehungen vorgenommen wird, zB alle 5 Minuten oder alle 10 Vorwärtsdrehungen eine Drehrichtungsumkehr (Sp 9, Z 6 - 12), folglich unabhängig von einem Auslöseereignis.
Somit lehrt die D3 anhand der alternativen Ausgestaltung den Fachmann zwar eine vorgegebene Sequenz von Vorwärts- und Rückwärtsdrehungen vorzusehen.
Da die Wellen dort, wie auch bei der D6, aber durch einen (gemeinsamen) Elektromotor angetrieben und durch Zahnräder formschlüssig verbunden sind, ist eine
individuelle Sequenz für jede Welle nicht möglich. Dem Fachmann fehlt somit
auch hier der Hinweis darauf, die Wellen einer Vorrichtung zum Zerkleinern von
Material individuell mit einer vorbestimmten Sequenz von Vorwärts- und Rückwärtsdrehungen anzutreiben.
Somit findet der Fachmann in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften D2,
D3, D4, D6 oder D7 unmittelbare Hinweise darauf oder Vorbilder dafür, bei einer
Vorrichtung zum Zerkleinern von Materialien mit zwei Wellen in festem Abstand,
die U-förmige, sich nicht überlappende Messer aufweisen, welche mit feststehenden Gegenmessern zusammenarbeiten und welche über einen entsprechend ausgelegten hydraulischen Antriebsstrang über Motoren einzeln, umkehrbar, mit einstellbaren Drehzahlen und in Gegenrichtung antreibbar sind, jede Welle individuell, also für sich vorwärts und rückwärts gemäß einer vorgegebenen Sequenz
zu drehen. Deshalb kann ihn weder eine einzelne der betrachteten Druckschriften
noch deren beliebige Kombination in naheliegender Weise zur streitpatentgemäßen Aufgabenlösung gemäß Anspruch 1 führen.
Auch können dergleichen Anregungen von dem nicht in den Bereich der Abfallzerkleinerungen fallenden Messer zum Verarbeiten eines Fleischstranges mit einer Srunenförmigen Klinge nach der D5 nicht stammen, da der Fachmann daraus keinerlei Informationen bezüglich der Eignung des Messers in einer Vorrichtung zum
Zerkleinern von Materialien gemäß Streitpatent und dementsprechend ebenso wenig solche über eine Drehrichtungsumkehr erhält.
Obgleich U-förmige Messer bzw. Schneiden bei Abfallzerkleinerungsanlagen
durchaus zum Einsatz kommen, wie dies durch die D1, die D3 oder die D6 belegt
ist, kann der streitpatentgemäßen Lösung, jede Welle individuell vorwärts und
rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen, in Verbindung mit den
weiteren Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen des Anspruchs 1 des Streitpatents,
also den U-förmigen Messern, aber auch der Anordnung der Wellen und der hydraulischen Antriebsstränge eine kombinatorische Wirkung im Sinne der Aufgabenlösung nicht abgesprochen werden, da der Fachmann den Entgegenhaltungen
keine dem entgegenstehenden Anhaltspunkte entnehmen kann.
Nach alledem weist der durch die im Nichtigkeitsverfahren genannten Druckschriften aufgezeigte Stand der Technik dem Fachmann nicht den unmittelbaren Weg
zum Streitpatent in naheliegender Weise, weshalb der Anspruch 1 als bestandsfähig gelten muss.
Mit dem Bestand des Patentanspruchs 1 haben die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 ohne weiteres Bestand, so dass es hierzu, ebenso wie zu
den Hilfsanträgen der Beklagten, weiterer Feststellungen nicht bedarf.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Meinhardt
Gutermuth
Skribanowitz
Harrer
Schmitz
Be