Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.05.2003 – 24 W (pat) 12/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 12/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 48 199
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die
Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
SENSI-CARE
ist unter der Nummer 397 48 199 für folgende Waren in das Register eingetragen:
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, feuchtigkeitsspendende Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege,
flüssige Körperreinigungsmittel; Shampoos,
Haarwässer; Zahnputzmittel".
Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 395 07 010
Sensimed
deren Warenverzeichnis lautet:
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel,
Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich
Baby-Waschstücke,
Baby-Schaumbäder,
Baby-Pflegebäder,
Baby-Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher
und Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes;
Mittel zur Körperreinigung und –pflege; Badeextrakte auf der Basis
von Heilpflanzen/und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpflegemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray;
Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
für Heilzwecke, Gesundheitspflege und
Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat
für Dermatosen (fest, flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/und Kräutern für pharmazeutische Zwecke".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich die
zum Vergleich stehenden Marken zwar auf teilweise identischen und im übrigen
sehr ähnlichen Waren begegnen könnten und daß die Widerspruchsmarke eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Gleichwohl halte die angegriffene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Unmittelbare Verwechslungen seien nicht zu besorgen. Der in beiden Marken übereinstimmende Wortbestandteil "sensi-" werde vom Verkehr als Hinweis auf "sensitiv(e)" aufgefaßt. Er sei darüber hinaus in zahlreichen in der Klasse 3 registrierten Marken enthalten und daher kennzeichnungsschwach, so daß sich das angesprochene Publikum nicht allein hieran orientiere. Insoweit bewirkten die weiteren
Silben "-CARE" bzw "-med" einen hinreichenden Abstand der Marken. Auch eine
assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus, da dem Bestandteil "Sensi-" aufgrund seiner Verwendung in zahlreichen Drittmarken keine Hinweisfunktion zugunsten der Widersprechenden zukomme. Die – nicht begründete – Erinnerung
der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die – ebenfalls nicht begründete – Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie (sinngemäß) beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke 397 48 199 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen;
2. der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse und trägt vor, daß die Widersprechende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolge, was sich daran
zeige, daß sie weder die Erinnerung noch die vorliegende Beschwerde begründet
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die
Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken
im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu Recht verneint.
Die Marken "SENSI-CARE" und "Sensimed" können sich nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen.
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke "Sensimed" ist als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat,
weist der Wortbestandteil "Sensi-" – für die angesprochenen Verkehrskreise
erkennbar – auf den Begriff "sensitiv(e)" im Sinne von "empfindlich" hin. Da es
sich bei den von der Widerspruchsmarke erfaßten Waren der Klassen 3 und 5
um solche handeln kann, die zB für die Behandlung empfindlicher Haut bestimmt sind, kommt der Widerspruchsmarke insoweit ein beschreibender Aussagegehalt zu. Darüber hinaus sind – wie die Markenstelle des weiteren dargelegt hat – derartige Hinweise auf die Eigenschaft "sensitiv" bei Marken der
Klasse 3 häufig anzutreffen. Sie sind verbraucht und kennzeichnungsschwach. Dasselbe gilt für den weiteren Markenbestandteil "-med", was keiner
näheren Ausführungen bedarf. Auch die Zusammenfügung "Sensimed" läßt
die beschreibenden Anklänge noch so deutlich erkennen, daß von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden kann.
Bei dieser Ausgangslage können an den Markenabstand keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist es bereits aus Rechtsgründen
ausgeschlossen, auf die Übereinstimmung der Vergleichsmarken allein in dem
weitgehend beschreibenden Markenbestandteil "SENSI-" bzw "Sensi-" die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr zu stützen
(vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 112 und Rn 217). Im
übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Erstbeschluß Bezug genommen werden.
2. Soweit die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des
Widerspruchsverfahrens – also auch die Kosten des patentamtlichen Verfahrens – aufzuerlegen, ist ihr Antrag als (unselbständige) Anschlußbeschwerde
auszulegen.
Diese ist zulässig, aber unbegründet. Im markenrechtlichen Verfahren vor
dem Patentamt hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Betracht, wenn die Billigkeit dies
gebietet (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolgt. Eine solche
Annahme kann nicht darauf gestützt werden, daß die Widersprechende ihre
Erinnerung gegen den Beschluß der Erstprüferin (wie auch ihre Beschwerde)
nicht begründet hat, da im markenrechtlichen Verfahren eine Pflicht zur Begründung von Rechtsbehelfen (und Rechtsmitteln) nicht besteht (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rn 23).
3. Aus denselben Gründen war auch davon abzusehen, der Widersprechenden
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb