Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.05.2003 – 29 W (pat) 100/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 61 069.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Voit 6.70
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. August 2000 und vom
16. Februar 2001 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die Waren
"Endgeräte der Telekommunikation, nämlich Telefone; Computer, Videospiele",
und für die Dienstleistungen
"Organisation und Durchführung von Musikdarbietungen, nämlich von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im
Sportbereich; Verwertung von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten für andere mit Ausnahme von Schutzrechten, die sich auf Talksendungen beziehen"
zurückgewiesen wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
Deutsche Talk-Radio GmbH u. Co. KG
ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen
Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone;
Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele;
bespielte Ton/Bildträger jedweder Art,
25 Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;
35 Rundfunkwerbung;
38 Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
41 Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und
Unterhaltungsdarbietungen,
insbesondere von Konzerten,
Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben
im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich;
Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von
Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton/Bildträgern,
Dienstleistung eines Tonstudios;
42 Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von
Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer in der Erinnerung ergangen
ist, mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen
"Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Beherbergung und Verpflegung von Gästen"
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei der angemeldeten
Marke handele es sich um eine aus schutzunfähigen Bestandteilen sprachüblich
zusammengesetzte und beschreibende Wortkombination, die keinen über die
Summe der schutzunfähigen Bestandteile hinausgehenden neuen Gesamtbegriff
bilde und der kein neuer individuell prägender Eindruck entnommen werden
könne. Der den gesamten Hörfunkbereich abdeckende Fachbegriff "Radio" sei
durch das vorangestellte Bestimmungswort "Talk" im Sinne einer Sparten- bzw.
Ressortbezeichnung näher erläutert und präzisiert. "Talk-Radio" stelle eine glatt
beschreibende Aussage hinsichtlich eines bestimmten Typus von Radiosendungen dar. Die übrigen Markenbestandteile könnten die Eintragbarkeit nicht begründen. Sämtliche Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung könnten für
den Betrieb, für die Sendegestaltung und den Sendeablauf sowie für Produktion
und Ausstrahlung einer Talk-Radiosendung bestimmt und geeignet sein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt eine zergliedernde Betrachtungsweise und stützt sich auf die BGH-Entscheidung "RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION". Der von der Markenstelle unterstellte Bedeutungsgehalt von "Talk-Show" könne weder die Waren der Klasse 9 noch die
Dienstleistungen der "Rundfunkwerbung, der Rundfunktechnischen Beratung oder
der Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere"
direkt beschreiben. Der angemeldeten Marke mangele es nicht an der hinreichenden ganz geringen Unterscheidungskraft und sie sei auch nicht freihaltungsbedürftig.
Die Anmelderin hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren dahingehend eingeschränkt, daß in Klasse 9 das Wort "insbesondere"
durch das Wort "nämlich" ersetzt wird und "bespielte Ton- und Bildträger jedweder
Art" entfallen sowie in Klasse 41 das Wort "insbesondere" in der 4. Zeile durch das
Wort "nämlich" ersetzt und in Klasse 42 "Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere" mit dem Zusatz "mit Ausnahme von Schutzrechten, die sich auf Talksendungen beziehen" ergänzt wird.
Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. August 2000 und vom 16. Februar 2001 entsprechend dem
eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im Umfang des Tenors zu Ziffer 1 Erfolg. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung ist die
angemeldete Marke von der Eintragung als Marke nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
ausgeschlossen.
Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr vgl BGH
GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
Die Markenstelle hat zu Recht ausgeführt, daß der Verkehr, zu dem je nach Einsatz der Marke das breite Publikum oder auch Fachkreise zählen, den allein als
schutzbegründend in Betracht kommenden Wortteil "Talk-Radio" als Bezeichnung
einer bestimmten Radiosparte verstehen wird. Dies ergibt sich nicht nur daraus,
daß das ursprünglich englische Wort "talk" in seiner Bedeutung von "Gespräch,
Unterhaltung, Plauderei" Teil der deutschen Sprache ist (DUDEN Das Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990, S 765). Das Wort "Talk" wird insbesondere im Medienbereich verwendet und ist dem Verkehr auch aus Wortverbindungen wie Talk-Show,
Talkmaster, Talkrunde, Talksendungen u.ä. vertraut. Vor allem aber ist der Begriff
"Talk-Radio" im Verkehr bereits als Spartenbezeichnung für einen Radiosender
bzw. für Radioprogramme und -sendungen in Gebrauch. Es handelt sich in der
Regel um Radioprogramme, die in lockerer Form unter interaktive Einbeziehung
der Zuhörer Wortbeiträge in den Mittelpunkt der Sendungen rücken, die häufig
umrahmt von Werbung, Quizsendungen, Gewinnspielen, Umfragen, Diskussionsrunden, Meinungsaustausch, Bereichen über Filme und Veranstaltungen dem Informations- und Mitteilungsbedürfnis des Publikums dienen. Ein weiteres dafür
verwendetes Wort ist Radio-Chat. Wie die Internetrecherche des Senats zeigt, die
in der mündlichen Verhandlung mit der Anmelderin besprochen worden ist, wird
der Begriff "Talk-Radio" von den verschiedensten Firmen, Veranstaltern, Parteien,
privaten und öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sowie von Einzelpersonen verwendet, um in beschreibender Weise auf den Radiotypus bzw. die Art der Sendungen hinzuweisen.
Der Begriff "Talk-Radio" ist weder allein noch in Verbindung mit den Wörtern
"Deutsche" und "GmbH u. Co. KG" zu der konkret angemeldeten Gesamtbezeichnung geeignet, als betriebliches Unterscheidungsmittel zu dienen. Sie erschöpft
sich in der Angabe der nationalen Zugehörigkeit, der Radiosparte und der
Rechtsform in einer der Sachaussage insgesamt entsprechenden Wortzusammenzusetzung ohne sprachliche oder sonstige charakteristische Eigenart. Damit
unterscheidet sich die Rechtslage der angemeldeten Bezeichnung derjenigen der
BGH-Entscheidung zu "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION". Bei letzterer
drängte da sich trotz des Sinngehalts der Einzelwörter keine sinnvoll beschreibende Gesamtaussage unmittelbar auf, wie dies bei der vorliegenden Gesamtbezeichnung als Abgrenzung etwa zu Musiksendern, Klassik Radio, Oldies oder anderen Sparten der Fall ist.
Beschreibenden Charakter hat die angemeldete Bezeichnung in erster Linie für
die "Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen (Klasse 38)", für die "Rundfunkwerbung" als Angabe der Art und Bestimmung (Rundfunkwerbung für den Talk-Radio
Bereich) und für die Dienstleistungen der Klasse 41, soweit sie den Wortbereich
betreffen oder umfassen. Letzteres trifft nicht auf die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere
von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen" zu. Der Senat geht davon aus, daß
dem Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung vom angesprochenen Verkehr insoweit keine beschreibende Bedeutung beigemessen wird. Auch hinsichtlich der "Veranstaltung von Wettbewerben im Sportbereich" steht der Sinngehalt
des auf Wortbeiträge bezogenen Talk-Radio Bereiches nicht im Vordergrund. Für
die Dienstleistung der "Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere" konnte ein beschreibender Bezug nach der Einschränkung
des Verzeichnisses durch den Zusatz "mit Ausnahme von Schutzrechten, die sich
auf Talksendungen beziehen" nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 werden wegen der eingeschränkten Fassung
des Verzeichnisses nur mehr die Einzelwaren beansprucht. Bei diesen ist zu berücksichtigen, daß die interaktive Einbeziehung der Zuhörer und Nutzer in die
Spiele und Veranstaltungen im Talk-Radio Bereich und insbesondere deren Online Einbindung ein wesentliches Merkmal der Sendungen und Programme darstellt. Es liegt daher nahe, auf speziell hierfür zugeschnittene "Computer-Software"
und "Computerspiele" in Bezug auf deren Eignung, Bestimmung oder inhaltliche
Ausrichtung bei Anbietern und Nutzern beschreibend hinzuweisen wie z.B. Webradio online ist Talkradio: Hier gibt es Talk Radio, Gewinnspiele, Onlinespiele und
eine Community. Nur Talk keine Musik (www.webradioonline.de). Demgegenüber
konnte nicht ermittelt werden, daß für die Ausstrahlung, den Empfang oder die
Nutzung von Talk-Radio Programmen spezielle "Telefone, Computer oder Videospiele" hergestellt oder angeboten werden. Ein warenbeschreibender Bezug ist
demnach zu verneinen.
Grabrucker
Pagenberg
Richter Voit ist abgeordnet und daher verhindert zu unterschreiben.
Grabrucker
Hu