Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.05.2003 – 29 W (pat) 86/01

29. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Mai 2003

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 39 947 021

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Voit und die Richterin k. A. Fink 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 21. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

EuroSwiss

soll - nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Beschwerdeverfahren - für die Dienstleistungen

"Werbung, Versicherungswesen, Immobilienwesen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom

21. Dezember 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das angemeldete Markenwort setze sich

aus der beschreibenden Abkürzung "Euro" als Bezeichnung der europäischen

Währung und der beschreibenden Länderbezeichnung "Swiss" zusammen. Der

Verkehr werde dem zusammengesetzten Markenwort daher den Hinweis entnehmen, daß darunter Bank- oder Geldgeschäfte mit dem Euro in der Schweiz zu

verstehen seien, die in Druckereierzeugnissen publik gemacht würden oder das

Versicherungs-, Finanz-, Geld- und Immobilienwesen selbst beträfen. Der Verkehr

werde somit der Wortfolge "EuroSwiss" in Verbindung mit den zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen nur eine beschreibende Angabe entnehmen und

diese Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe nicht als unterscheidungskräftiges Kenn- und Merkwort eines bestimmten Geschäftsbetriebes verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung wird vorgetragen, es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine lexikalisch

nicht nachweisbare Wortschöpfung und die Tatsache, daß die einzelnen Wortbestandteile in Alleinstellung für manche Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweisen könnten, reiche zur Schutzversagung nicht aus. Denn

die Kombination der beiden Worte führe zu einem neuen Begriff, der in bezug auf

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden

und klaren Gehalt zu vermitteln vermöge. Vielmehr würden die angesprochenen

Verkehrskreise, wenn sie "EuroSwiss" im Sinne von "Schweizer Euro" übersetzten, dieses Wort für phantasievoll halten, da allgemein bekannt sei, daß der Euro

in der Schweiz kein offizielles Zahlungsmittel darstelle. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich vielmehr um ein sprechendes Zeichen. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen keiner Analyse unterzögen, stehe einer

Bezeichnung, deren Sinngehalt für den angesprochenen Verbraucher erst infolge

gedanklicher Schlußfolgerungen erkennbar sei, kein Schutzhindernis entgegen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat - nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist weder aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8

Absatz 2 Nr 1 MarkenG, noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Absatz 2

Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr, insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift

ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten

Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung

aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, daß die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen in bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen keine in diesem Sinn unmittelbar beschreibende Angabe dar.

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der beschreibenden Abkürzung "Euro"

als Bezeichnung der offiziellen Währungseinheit in den sogenannten Eurostaaten

und der beschreibenden Länderbezeichnung "Swiss" zusammen. Gerade diese

Zusammensetzung mit der Länderbezeichnung "Swiss" ist nicht unüblich, wie die

Namensgebung der früheren Schweizer Luftfahrtgesellschaft "Swissair" zeigt.

Schon aus den seitens der Markenstelle der Anmelderin übermittelten Internetauszügen sowie aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Internetauszügen ergibt sich, daß "EuroSwiss" eine gängige Bezeichnung für Fremdwährungskonten darstellt, die innerhalb der Eurozone in Schweizer

Franken geführt werden. Dabei stellt "EuroSwiss" die Abkürzung für "Euro Swiss

Franc" dar, die allgemein gebräuchlich ist und auch so verwendet wird. So bietet

zB die Schweizer Nationalbank entsprechende Termingeldkonten an, ebenso

werden solche Anleihen an der "London International Financial Futures and Options Exchange (LIFFE)" gehandelt.

Keinen beschreibenden Bezug konnte der Senat hinsichtlich der Dienstleistungen

"Werbung, Versicherungswesen, Immobilienwesen" feststellen, so daß insoweit

ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht zu erkennen

war, zumal eine analysierende Betrachtungsweise vom Verkehr regelmäßig nicht

vorgenommen wird, da er das Zeichen in seiner Gesamtheit erfaßt (vgl BGH

GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Da die angemeldete Marke aus diesen Gründen für die von der Anmeldung noch

beanspruchten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund stehende

sachlich beschreibende, noch eine werblich anpreisende Aussage aufweist, kann

ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1

MarkenG abgesprochen werden.

Grabrucker

Voit

Fink

br/Na