Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 24 W (pat) 149/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 149/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 35 522

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 35 522 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 35 522 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und

Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich

der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264

"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

auch BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Kirschneck