Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 24 W (pat) 149/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 149/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 35 522
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 35 522 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 35 522 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Kirschneck