Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 27 W (pat) 133/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 133/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 11 217.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin

Friehe-Wich und den Richter Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 25 vom 22. Februar 2000 und vom

16. April 2002 aufgehoben, soweit von der Teil-Zurückweisung die

Waren "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten,

Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher" erfasst sind.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren, in Klasse 25 für die

Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tennissport" angemeldet ist die Buchstabenfolge

TT.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise,

nämlich für die Waren "Bekleidungsstücke und Schuhwaren, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tischtennissport" wegen fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, "TT" stelle eine übliche Abkürzung für den Begriff Tischtennis dar; der Disclaimer "jeweils mit Ausnahme zur

Verwendung im Tischtennissport" erreiche keine objektive und eindeutig gegenständliche Beschränkung der beanspruchten Waren, denn bei Bekleidungsstücken

und Schuhen seien insbesondere im Bereich der Freizeit- und Sportbekleidungsstücke bzw –schuhe die Grenzen der Eignung fließend und nicht objektiv zu ziehen. Ob der Eintragung der Marke darüber hinaus auch eine ersichtliche Täuschungsgefahr entgegenstehe, könne offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren

hat die Anmelderin die Waren der Klasse 25 eingeschränkt; sie begehrt insoweit

die Eintragung nur noch für "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten,

Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher".

II.

Auf die Beschwerde war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit er

die nunmehr im Bereich der Klasse 25 noch beanspruchten Waren erfasste, weil

der Eintragung für diese Waren Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht

entgegenstehen.

Denn die nunmehr noch beanspruchten Waren eignen sich als solche ersichtlich

nicht zur Verwendung beim Tischtennissport, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihnen weder einen Hinweis auf diesen Sport noch eine beschreibende Angabe sehen werden. Auch die - im Erstbeschluß bejahte und im Erinnerungsbeschluß offen gebliebene Frage, ob die Bezeichnung "TT" über die Eignung

zur Verwendung für den Tischtennissport ersichtlich täuschend ist - ist demnach

für die noch fraglichen Waren zu verneinen. Weitere Eintragungshindernisse sind

nicht ersichtlich.

Die Waren der Klassen 3, 9, 16 und 28 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, so daß die Klärung des neuen Warenverzeichnisses von der Markenstelle in eigener Zuständigkeit zu prüfen sein wird.

Dr. Schermer

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Dr. Schermer

Friehe-Wich