Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.06.2003 – 27 W (pat) 133/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 133/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 11 217.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin
Friehe-Wich und den Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 25 vom 22. Februar 2000 und vom
16. April 2002 aufgehoben, soweit von der Teil-Zurückweisung die
Waren "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten,
Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher" erfasst sind.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren, in Klasse 25 für die
Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tennissport" angemeldet ist die Buchstabenfolge
TT.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise,
nämlich für die Waren "Bekleidungsstücke und Schuhwaren, jeweils mit Ausnahme zur Verwendung im Tischtennissport" wegen fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, "TT" stelle eine übliche Abkürzung für den Begriff Tischtennis dar; der Disclaimer "jeweils mit Ausnahme zur
Verwendung im Tischtennissport" erreiche keine objektive und eindeutig gegenständliche Beschränkung der beanspruchten Waren, denn bei Bekleidungsstücken
und Schuhen seien insbesondere im Bereich der Freizeit- und Sportbekleidungsstücke bzw –schuhe die Grenzen der Eignung fließend und nicht objektiv zu ziehen. Ob der Eintragung der Marke darüber hinaus auch eine ersichtliche Täuschungsgefahr entgegenstehe, könne offen bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Beschwerdeverfahren
hat die Anmelderin die Waren der Klasse 25 eingeschränkt; sie begehrt insoweit
die Eintragung nur noch für "Regenjacken, Schals, Regenhüte, Rucksackwesten,
Roadster-Mützen, Krawatten, Seidentücher".
II.
Auf die Beschwerde war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit er
die nunmehr im Bereich der Klasse 25 noch beanspruchten Waren erfasste, weil
der Eintragung für diese Waren Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG nicht
entgegenstehen.
Denn die nunmehr noch beanspruchten Waren eignen sich als solche ersichtlich
nicht zur Verwendung beim Tischtennissport, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihnen weder einen Hinweis auf diesen Sport noch eine beschreibende Angabe sehen werden. Auch die - im Erstbeschluß bejahte und im Erinnerungsbeschluß offen gebliebene Frage, ob die Bezeichnung "TT" über die Eignung
zur Verwendung für den Tischtennissport ersichtlich täuschend ist - ist demnach
für die noch fraglichen Waren zu verneinen. Weitere Eintragungshindernisse sind
nicht ersichtlich.
Die Waren der Klassen 3, 9, 16 und 28 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, so daß die Klärung des neuen Warenverzeichnisses von der Markenstelle in eigener Zuständigkeit zu prüfen sein wird.
Dr. Schermer
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Pü