Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 26 W (pat) 167/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 47 673.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
2. August 2001 und vom 23. Juni 1998 aufgehoben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 hat die angemeldete Marke 397 47 673.6
Coolhouse
teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wasserleitungs- und Kühlgeräte, einschließlich Kühlschränke; Service und Wartung von Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wasserleitungs-
und Kühlgeräten, einschließlich Kühlschränken"
zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Wirkungsweise, der Einsatzmöglichkeit oder der Bestimmung
dieser Waren und Dienstleistungen dienen könne und deshalb insoweit freizuhalten sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stamme aus dem Englischen und bedeute "Kühlhaus". Es möge zwar sein, dass das
Wort "coolhouse" im englischsprachigen Raum veraltet sei. Da es sich bei ihm
aber um die wortgenaue Übersetzung des deutschen Wortes "Kühlhaus" handele,
bleibe die angemeldete Bezeichnung für den inländischen Verkehr verständlich.
Sie beschreibe die besondere Eignung und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen für eine Verwendung in einem Kühlhaus. An der insoweit beschreibenden Angabe bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, auch wenn ihre tatsächliche Verwendung nicht festgestellt werden könne; denn es handle sich um einen leicht verständlichen Begriff der englischen Sprache und es sei ein zunehmender Einfluss
der englischen Sprache gerade im technischen Bereich zu beobachten.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt wurde, und macht geltend, dass diese Bezeichnung in der englischen Sprache kein geläufiger und kein korrekter Begriff für ein Kühlhaus sei.
Soweit das Wort "Coolhouse" im Internet vereinzelt verwendet werde, handele es
sich um unzutreffende Rückübersetzungen des deutschen Begriffs "Kühlhaus" in
die englische Sprache, die ein Freihaltungsbedürfnis nicht begründen könnten. Da
die angemeldete Bezeichnung keine beschreibende Angabe und auch kein gängiger Begriff der Umgangssprache sei, fehle ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung stehen auch für die Waren und Dienstleistungen, für die die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung ausgesprochen und im Erinnerungsverfahren bestätigt hat, die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen.
Bei dem Wort "Coolhouse" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen
dienen kann und für diesen Zweck freizuhalten ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die
angemeldete Marke ist als Begriff der englischen Sprache – abgesehen von einem
von der Markenstelle angeführten älteren Werk – in keinem aktuellen englischen
Wörterbuch mehr aufgeführt. Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat zu dem Ergebnis geführt, dass dieser Begriff ein heute zur Bezeichnung
eines Kühlhauses nicht mehr gebräuchliches Wort ist. Kühlhäuser werden vielmehr heutzutage im Englischen als "cold store", "cold storage" oder "cold-storage
depot" bezeichnet. Die allein feststellbaren tatsächlichen Verwendungsformen der
angemeldeten Bezeichnung betreffen zum einen Seiten deutscher Unternehmen,
in denen das Wort "Coolhouse" im übertragenen Sinne für Lkw-Sattelzugauflieger
benutzt wird, und die zugleich Übertragungen deutschsprachiger Seiten ins Englische darstellen, deren korrekte Übersetzung unter Berücksichtigung der im übrigen nicht (mehr) feststellbaren Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für
Kühlhäuser in hohem Maße als fraglich erscheint. Die weiteren feststellbaren Verwendungen beziehen sich nicht auf zur Lagerung von Waren bestimmte Kühlhäuser, sondern auf ein gleichnamiges Projekt der Europäischen Kommission, das die
Entwicklung und den Bau von Niedrigenergiehäusern zum Gegenstand hat, die
u.a. aufgrund ihrer Bausubstanz im Sommer kühle Innentemperaturen aufweisen.
Insoweit handelt es sich jedoch um eine markenmäßige Verwendung als Projektname. Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende
Angabe für solche Häuser ist dagegen bisher offensichtlich nicht üblich, weshalb
auch aus diesem Blickwinkel die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür,
dass sie als Bestimmungsangabe für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen dienen und von den Mitbewerbern des Anmelders als solche aktuell
oder zukünftig benötigt werden könnte, nicht feststellbar sind.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie
geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des
Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Einer Marke kann dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr
- etwa auch wegen seiner beschreibenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ
1999, 408 – YES).
Die Bezeichnung "Coolhouse" stellt, wie die obigen tatsächlichen Feststellungen
belegen, kein gebräuchliches Wort der deutschen oder der englischen Sprache für
ein Kühlhaus oder ein aufgrund der Bauweise in seinem Inneren kühles Wohn-
oder Geschäftshaus dar. Es weist für die im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf. Von den maßgeblichen deutschen Abnehmern dieser
Waren und Dienstleistungen wird es bereits deshalb nicht ausschließlich als Sachangabe verstanden werden, weil die Marke nicht für Kühlhäuser oder kühle Häuser selbst bestimmt ist, sondern für Waren und Dienstleistungen, die allenfalls in
solchen Häusern, aber ebenso auch in jedem anderen Haus Verwendung finden
können. Der Verkehr, der erfahrungsgemäß bei einem als Marke verwendeten
Zeichen nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise neigt (BGH GRUR
2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wird insbesondere
den erforderlichen weiteren gedanklichen Schritt, dass es sich bei den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen um solche handeln könnte, die in einem kühlen
oder gekühlten Haus einsetzbar sind, auch deshalb regelmäßig nicht vollziehen,
weil die angemeldete Marke mit ihren Verständnismöglichkeiten als "Kühlhaus"
oder "kühles Haus" in ihrem Bedeutungsgehalt nicht eindeutig ist, sich insoweit als
mögliche Bestimmungsangabe also gerade nicht anbietet oder gar aufdrängt. Ein
der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender beschreibender Aussagegehalt einer Marke muss aber so deutlich und unmissverständlich sein, dass
er für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres
Nachdenken erkennbar ist (EuG GRUR Int. 2001, 756, 758 - EASYBANK; 2001,
973, 975 – Universaltelefonbuch). Die im vorliegenden Fall bestehende bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachangabe durch die Marke
vermittelt werden könnte, reicht dagegen für die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus.
Albert
Kraft
Reker
Fa