Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 26 W (pat) 167/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 47 673.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

2. August 2001 und vom 23. Juni 1998 aufgehoben, soweit

die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 hat die angemeldete Marke 397 47 673.6

Coolhouse

teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wasserleitungs- und Kühlgeräte, einschließlich Kühlschränke; Service und Wartung von Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Trocken-, Klima-, Lüftungs-, Wasserleitungs-

und Kühlgeräten, einschließlich Kühlschränken"

zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Wirkungsweise, der Einsatzmöglichkeit oder der Bestimmung

dieser Waren und Dienstleistungen dienen könne und deshalb insoweit freizuhalten sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stamme aus dem Englischen und bedeute "Kühlhaus". Es möge zwar sein, dass das

Wort "coolhouse" im englischsprachigen Raum veraltet sei. Da es sich bei ihm

aber um die wortgenaue Übersetzung des deutschen Wortes "Kühlhaus" handele,

bleibe die angemeldete Bezeichnung für den inländischen Verkehr verständlich.

Sie beschreibe die besondere Eignung und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen für eine Verwendung in einem Kühlhaus. An der insoweit beschreibenden Angabe bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, auch wenn ihre tatsächliche Verwendung nicht festgestellt werden könne; denn es handle sich um einen leicht verständlichen Begriff der englischen Sprache und es sei ein zunehmender Einfluss

der englischen Sprache gerade im technischen Bereich zu beobachten.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt wurde, und macht geltend, dass diese Bezeichnung in der englischen Sprache kein geläufiger und kein korrekter Begriff für ein Kühlhaus sei.

Soweit das Wort "Coolhouse" im Internet vereinzelt verwendet werde, handele es

sich um unzutreffende Rückübersetzungen des deutschen Begriffs "Kühlhaus" in

die englische Sprache, die ein Freihaltungsbedürfnis nicht begründen könnten. Da

die angemeldete Bezeichnung keine beschreibende Angabe und auch kein gängiger Begriff der Umgangssprache sei, fehle ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung stehen auch für die Waren und Dienstleistungen, für die die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung ausgesprochen und im Erinnerungsverfahren bestätigt hat, die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen.

Bei dem Wort "Coolhouse" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen

dienen kann und für diesen Zweck freizuhalten ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die

angemeldete Marke ist als Begriff der englischen Sprache – abgesehen von einem

von der Markenstelle angeführten älteren Werk – in keinem aktuellen englischen

Wörterbuch mehr aufgeführt. Auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat zu dem Ergebnis geführt, dass dieser Begriff ein heute zur Bezeichnung

eines Kühlhauses nicht mehr gebräuchliches Wort ist. Kühlhäuser werden vielmehr heutzutage im Englischen als "cold store", "cold storage" oder "cold-storage

depot" bezeichnet. Die allein feststellbaren tatsächlichen Verwendungsformen der

angemeldeten Bezeichnung betreffen zum einen Seiten deutscher Unternehmen,

in denen das Wort "Coolhouse" im übertragenen Sinne für Lkw-Sattelzugauflieger

benutzt wird, und die zugleich Übertragungen deutschsprachiger Seiten ins Englische darstellen, deren korrekte Übersetzung unter Berücksichtigung der im übrigen nicht (mehr) feststellbaren Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für

Kühlhäuser in hohem Maße als fraglich erscheint. Die weiteren feststellbaren Verwendungen beziehen sich nicht auf zur Lagerung von Waren bestimmte Kühlhäuser, sondern auf ein gleichnamiges Projekt der Europäischen Kommission, das die

Entwicklung und den Bau von Niedrigenergiehäusern zum Gegenstand hat, die

u.a. aufgrund ihrer Bausubstanz im Sommer kühle Innentemperaturen aufweisen.

Insoweit handelt es sich jedoch um eine markenmäßige Verwendung als Projektname. Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende

Angabe für solche Häuser ist dagegen bisher offensichtlich nicht üblich, weshalb

auch aus diesem Blickwinkel die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür,

dass sie als Bestimmungsangabe für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen dienen und von den Mitbewerbern des Anmelders als solche aktuell

oder zukünftig benötigt werden könnte, nicht feststellbar sind.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie

geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des

Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Einer Marke kann dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

- etwa auch wegen seiner beschreibenden Verwendung in der Werbung – stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ

1999, 408 – YES).

Die Bezeichnung "Coolhouse" stellt, wie die obigen tatsächlichen Feststellungen

belegen, kein gebräuchliches Wort der deutschen oder der englischen Sprache für

ein Kühlhaus oder ein aufgrund der Bauweise in seinem Inneren kühles Wohn-

oder Geschäftshaus dar. Es weist für die im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf. Von den maßgeblichen deutschen Abnehmern dieser

Waren und Dienstleistungen wird es bereits deshalb nicht ausschließlich als Sachangabe verstanden werden, weil die Marke nicht für Kühlhäuser oder kühle Häuser selbst bestimmt ist, sondern für Waren und Dienstleistungen, die allenfalls in

solchen Häusern, aber ebenso auch in jedem anderen Haus Verwendung finden

können. Der Verkehr, der erfahrungsgemäß bei einem als Marke verwendeten

Zeichen nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise neigt (BGH GRUR

2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wird insbesondere

den erforderlichen weiteren gedanklichen Schritt, dass es sich bei den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen um solche handeln könnte, die in einem kühlen

oder gekühlten Haus einsetzbar sind, auch deshalb regelmäßig nicht vollziehen,

weil die angemeldete Marke mit ihren Verständnismöglichkeiten als "Kühlhaus"

oder "kühles Haus" in ihrem Bedeutungsgehalt nicht eindeutig ist, sich insoweit als

mögliche Bestimmungsangabe also gerade nicht anbietet oder gar aufdrängt. Ein

der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender beschreibender Aussagegehalt einer Marke muss aber so deutlich und unmissverständlich sein, dass

er für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres

Nachdenken erkennbar ist (EuG GRUR Int. 2001, 756, 758 - EASYBANK; 2001,

973, 975 – Universaltelefonbuch). Die im vorliegenden Fall bestehende bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachangabe durch die Marke

vermittelt werden könnte, reicht dagegen für die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus.

Albert

Kraft

Reker

Fa