Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 170/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 170/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 65 075.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter
Rauch 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom
3. August 2000 und vom 21. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Microtex
Die Anmeldung der Marke
für die Waren
Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)
ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent-
und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei "Microtex" handele es sich um eine allgemein verständliche, aus
den Bestandteilen "Micro" (für "Microfaser") und "tex" (für "Textilien") zusammengesetzte Wortkombination, die lediglich darauf hinweise, dass es sich bei den beanspruchten Waren um Textilien aus Mikrofasern handele bzw. dass diese Waren
Mikrofasertextilien enthielten. In diesem Sinn werde die Marke vom Verkehr ohne
Weiteres als beschreibende Angabe verstanden.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, "Microtex" sei vieldeutig und
fantasievoll. Das Zeichen vermittele dem Publikum keine klaren Vorstellungen
über die Art, die Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten
Waren. Daher könne ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es
der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Soweit Waren aus textilen Materialien mit "Microtex" gekennzeichnet werden sollen, liegt es nahe, darin einen Hinweis auf die Verwendung von Microfaser-Textilien zu sehen. Die Markenstelle hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Textilbereich die Angabe "Micro" zur Bezeichnung von sog. Mikrofasern (d.h. besonders
feinen Fasern) üblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Bestandteil "tex" in werbeüblicher verkürzender Art auf Textilien hindeutet. Die Annahme der erforderlichen
(Mindest-)Unterscheidungskraft wird aber nicht schon dadurch ausgeschlossen,
dass die Marke aus einzelnen, jeweils für sich zur Warenbeschreibung geeignet
erscheinenden bzw. auf Eigenschaften der Waren hindeutenden Teilen zusammengesetzt ist. Da die Marke dem Verkehr nicht in ihren Teilen, sondern als
Ganzes entgegentritt, muss ein etwaiger warenbeschreibender Charakter auch für
die Marke insgesamt festgestellt werden können (vgl. BGH BlPMZ 1995, 192, 193
– U-KEY; EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 – Baby-dry). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Ein beschreibender Gebrauch des Begriffs "Microtex" in dem genannten
Sinn kann für das Inland nicht nachgewiesen werden. Auch die von der Markenstelle eingeführten Internet-Nachweise ("robuste Treckingjacke mit eingezippter
Microtex Jacke" sowie "Flüstersauger ...mit...Microtex Filter") stellen keinen zwingenden Beleg für eine generische Verwendung von "Microtex" dar. Die gegenteilige Annahme, dass es sich hierbei um eine markenmäßige Verwendung des
Begriffs handelt, wird zum einen dadurch nahegelegt, dass "Microtex" in einer
Vielzahl anderer Fundstellen zeichenmäßig verwendet wird, zum anderen dadurch, dass "Tex" als Abkürzung für "Textil(ien)" im generischen Sinn auch sonst
nicht nachgewiesen werden kann, während im Markenregister eine Vielzahl von
"-Tex" – Marken verzeichnet sind (108 Marken in Klasse 24; 122 in Klasse 25). Es
ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen der Anmeldung bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, auch soweit in diesen Textilien verarbeitet sind, als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden. Um so
mehr gilt dies für die beanspruchten nicht-textilen Waren (z.B. nichttextile Bodenbeläge und Tapeten).
b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).
Da ein warenbeschreibender Gebrauch von "Microtex" nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist nicht anzunehmen, dass sich das angemeldete Zeichen
derzeit zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren, auch soweit in
diesen Textilien verarbeitet sind, eignet. Es sind auch keine Anhaltspunkte
feststellbar, dass es im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeichnung benötigt werden
könnte. Der Umstand, dass Wortzusammenstellungen mit generischem Charakter,
in denen "tex" als Endsilbe vorkommt, auch sonst nicht üblich sind, spricht sogar
gegen eine solche Entwicklung.
Winkler
Viereck
Rauch
Hu