Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 170/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 170/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 65 075.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Rauch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom

3. August 2000 und vom 21. März 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Microtex

Die Anmeldung der Marke

für die Waren

Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und

Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge;

Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent-

und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei "Microtex" handele es sich um eine allgemein verständliche, aus

den Bestandteilen "Micro" (für "Microfaser") und "tex" (für "Textilien") zusammengesetzte Wortkombination, die lediglich darauf hinweise, dass es sich bei den beanspruchten Waren um Textilien aus Mikrofasern handele bzw. dass diese Waren

Mikrofasertextilien enthielten. In diesem Sinn werde die Marke vom Verkehr ohne

Weiteres als beschreibende Angabe verstanden.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, "Microtex" sei vieldeutig und

fantasievoll. Das Zeichen vermittele dem Publikum keine klaren Vorstellungen

über die Art, die Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten

Waren. Daher könne ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es

der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Soweit Waren aus textilen Materialien mit "Microtex" gekennzeichnet werden sollen, liegt es nahe, darin einen Hinweis auf die Verwendung von Microfaser-Textilien zu sehen. Die Markenstelle hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Textilbereich die Angabe "Micro" zur Bezeichnung von sog. Mikrofasern (d.h. besonders

feinen Fasern) üblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Bestandteil "tex" in werbeüblicher verkürzender Art auf Textilien hindeutet. Die Annahme der erforderlichen

(Mindest-)Unterscheidungskraft wird aber nicht schon dadurch ausgeschlossen,

dass die Marke aus einzelnen, jeweils für sich zur Warenbeschreibung geeignet

erscheinenden bzw. auf Eigenschaften der Waren hindeutenden Teilen zusammengesetzt ist. Da die Marke dem Verkehr nicht in ihren Teilen, sondern als

Ganzes entgegentritt, muss ein etwaiger warenbeschreibender Charakter auch für

die Marke insgesamt festgestellt werden können (vgl. BGH BlPMZ 1995, 192, 193

– U-KEY; EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 – Baby-dry). Dies ist vorliegend nicht

der Fall. Ein beschreibender Gebrauch des Begriffs "Microtex" in dem genannten

Sinn kann für das Inland nicht nachgewiesen werden. Auch die von der Markenstelle eingeführten Internet-Nachweise ("robuste Treckingjacke mit eingezippter

Microtex Jacke" sowie "Flüstersauger ...mit...Microtex Filter") stellen keinen zwingenden Beleg für eine generische Verwendung von "Microtex" dar. Die gegenteilige Annahme, dass es sich hierbei um eine markenmäßige Verwendung des

Begriffs handelt, wird zum einen dadurch nahegelegt, dass "Microtex" in einer

Vielzahl anderer Fundstellen zeichenmäßig verwendet wird, zum anderen dadurch, dass "Tex" als Abkürzung für "Textil(ien)" im generischen Sinn auch sonst

nicht nachgewiesen werden kann, während im Markenregister eine Vielzahl von

"-Tex" – Marken verzeichnet sind (108 Marken in Klasse 24; 122 in Klasse 25). Es

ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen der Anmeldung bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, auch soweit in diesen Textilien verarbeitet sind, als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden. Um so

mehr gilt dies für die beanspruchten nicht-textilen Waren (z.B. nichttextile Bodenbeläge und Tapeten).

b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).

Da ein warenbeschreibender Gebrauch von "Microtex" nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist nicht anzunehmen, dass sich das angemeldete Zeichen

derzeit zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren, auch soweit in

diesen Textilien verarbeitet sind, eignet. Es sind auch keine Anhaltspunkte

feststellbar, dass es im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeichnung benötigt werden

könnte. Der Umstand, dass Wortzusammenstellungen mit generischem Charakter,

in denen "tex" als Endsilbe vorkommt, auch sonst nicht üblich sind, spricht sogar

gegen eine solche Entwicklung.

Winkler

Viereck

Rauch

Hu