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BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 189/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 009.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter

Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 25. Januar 2002 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

„E-web-bank“

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische

und optische Datenträger; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum

Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die

Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation; Erstellung von Computer-Software

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung

wurde ausgeführt, der angemeldeten Marke könne – auch wenn der Begriff „Eweb-bank“ lexikalisch nicht erfasst sei - unschwer der Bedeutungsinhalt „Elektronische Internet Bank“ entnommen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden die Marke als naheliegenden Hinweis auffassen, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Abwicklung von Bankgeschäften über das

Internet zum Gegenstand hätten bzw. dazu bestimmt seien.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die angemeldete Marke erzeuge

mit Blick auf die von der Zurückweisung betroffenen Produkte allenfalls eine vage

Vorstellung, jedoch keine klare Sach- oder Werbeaussage. Bekannt sei die Bezeichnung „e-banking“, nicht dagegen „web-bank“. Das groß geschriebene „E“ in

„E-web-banking“ könne unterschiedlich gedeutet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es

der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Der Begriff „E-web-bank“ als solcher ist in der deutschen Sprache nicht nachweisbar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung

nicht festgestellt werden. Soweit mit ihr Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die im Zusammenhang mit Bankgeschäften stehen, liegt es

zwar nahe, in der Marke einen Hinweis auf das heute sehr verbreitete Internet-

Banking zu sehen. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der

Bestandteil „E“ oft zur Bezeichnung von elektronischen Dienstleistungen (wozu

auch das „e-banking“ gehört) dient, und dass das englische Wort „web“ eine gebräuchliche Kurzbezeichnung für das „world wide web“, d.h. das Internet, darstellt.

Ob Bezeichnungen wie „E-Bank“ oder „web-Bank“ aus diesem Grund von einer

Eintragung ausgeschlossen wären, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die Besonderheit besteht hier darin, dass in der Zusammenstellung „E-web-bank“ der Hinweis auf elektronische, durch das Internet vermittelte

Dienstleistungen doppelt (in den Elementen „E“ und „web“) auftaucht. Es ist jedoch völlig unüblich, mit der verdoppelten Angabe „E-web“ auf Angebote hinzuweisen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen. Schon wegen dieser erkennbaren Abweichung der angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung von Internetangeboten üblich ist, kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 – Baby-dry). Da das Publikum ein Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR

1999, 1089, 1091 – YES), werden erhebliche Teile des Verkehrs mit der ungebräuchlichen Bezeichnung „E-web-bank“ keinerlei inhaltliche Vorstellungen verbinden. Andere werden zwar versuchen, aus dem Zeichen eine Bedeutung herauszulesen, dabei aber zu unterschiedlichen Interpretationen gelangen. So wird

ein Teil des Publikums in der Marke gerade wegen der im Grunde überflüssigen

Aneinanderreihung der Elemente „E“ und „web“ keine Sachangabe, sondern einen

fantasievoll gebildeten Hinweis auf das mit dem Internet in Zusammenhang ste

hende Angebot eines bestimmten Unternehmens sehen. Andere werden die Markenelemente „E-web“ als zusammenhängenden Begriff (ähnlich dem aus dem Bereich des mobilen Telefonierens bekannten „E-Netz“) aufnehmen und darin beispielsweise einen Hinweis auf ein besonderes elektronisches Netz, in dem Geschäfte mit einer Bank abgewickelt werden können, erblicken. Auch diese unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sprechen für die Unterscheidungskraft der

angemeldeten Marke (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 53, 54 f. – FÜNFER). Die Eignung

von „E-web-bank“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wird noch dadurch verstärkt, dass in der Marke zwar der erste Buchstabe „E“ (wie bei Substantiven der deutschen Sprache) groß, der Anfangsbuchstabe „b“ von „bank“ (wie bei

englischen Substantiven) dagegen klein geschrieben wird, wodurch der Eindruck

einer regelwidrigen Kombination von deutscher und englischer Schreibweise erweckt wird.

Angesichts dieser eigentümlichen Kombination kann der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des

Verkehrs das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit

den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden.

b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert,

geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl.

BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).

In der Bezeichnung „E-web-bank“ sind zwar die Elemente „E“ und „web“ enthalten,

die – jedes für sich – als Hinweis auf das Internet dienen können. Die Kombination

der Anmeldung ist jedoch wegen ihrer Unüblichkeit und auch wegen ihrer Mehrdeutigkeit nicht geeignet, auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem

Online-Banking stehen, hinzuweisen. Da die Kombination „E-web“ auch in Verbindung mit anderen Internet-Angeboten nicht gebräuchlich ist, liegt die Annahme

fern, dass das Zeichen der Anmeldung im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeichnung benötigt werden könnte.

Winkler

Rauch

Sekretaruk