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BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 223/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 223/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 11 104

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 12. März 1997 angemeldete und am 26. Juni 1997 für

Spiele, Spielzeug, Puppen, Plüschtiere

in das Markenregister eingetragene Marke 397 11 104

SNOOPY

ist aus der seit dem 11. Mai 1959 eingetragenen deutschen Marke 724 748

Snobby

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für

Spielwaren, insbesondere Spielfahrzeuge, Tretroller, feste

und weichgestopfte Tierfiguren aus Werkstoffen aller Art,

Schwimmtiere, Puppen und Spiele.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, die Widersprechende daraufhin zur Glaubhaftmachung der Benutzung für ein Spieltier im

Zeitraum von 1992 bis 1996 eine eidesstattliche Erklärung eines Angestellten sowie Kopien einer Katalogseite und eines Anhängers vorgelegt.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 28

des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom

15. Mai 2002 zurückgewiesen. Es bedürfe keiner näheren Prüfung der Warenähnlichkeit und der Benutzungsfrage, weil keine relevante Markenähnlichkeit vorliege.

Die jüngere Marke werde wie "Snupih" ausgesprochen, zumal die gleichnamige

Comic-Figur auch im Inland seit langem bekannt sei. Für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der über hinreichende

Erfahrungen mit der Angebotsvielfalt einer modernen Konsumgesellschaft verfüge,

bestehe weder klanglich noch schriftbildlich (in Anbetracht der vorhandenen Abweichungen in den Buchstabenfolgen) Anlass zu Verwechslungen. Darüber hinaus weise das Widerspruchszeichen mit seiner Anlehnung an den Begriff "Snob"

einen griffigen Sinngehalt auf, welchen der Verkehr ohne weiteres erkenne und in

Erinnerung behalte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

legt eine weitere eidesstattliche Erklärung desselben Angestellten betreffend den

Benutzungszeitraum 1997 bis 2001 vor.

Ihrer Ansicht nach bestehe teilweise Warenidentität, teilweise hochgradige Warenähnlichkeit. Der Widerspruchsmarke komme als prägnantem Phantasiebegriff normale Kennzeichnungskraft zu. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei vom

unscharfen Erinnerungsbild breitester Verkehrskreise - Kinder und deren Eltern –

auszugehen. Da sich die Marken auf dem deutschen Markt begegneten, müsse

vorrangig von einer deutschen Aussprache ausgegangen werden. Zeichenanfang

und -ende würden stärker beachtet als die Wortmitte. Die Übereinstimmungen

überwögen klanglich wie schriftbildlich. Der Sinngehalt der Zeichen erschließe sich

den beteiligten Verkehrskreisen, vor allem Kindern, welche der englischen Sprache (noch) nicht mächtig seien, nicht ohne weiteres.

Die Markeninhaberin ist der Ansicht, die von der Widersprechenden vorgelegten

Unterlagen seien nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu belegen. Die Bezeichnung Snobby werde lediglich als Design-

oder Sortenbezeichnung zur Unterscheidung der eigenen Produkte der Widersprechenden verwendet, nicht aber markenmäßig. Der Verbraucher werde allein die

Bezeichnung STEIFF als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstehen. Unabhängig davon bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich

gegenüberstehenden Zeichen. Die klanglichen Unterschiede seien beträchtlich, da

nicht von einer deutschen sondern von einer englischsprachigen Aussprache der

jüngeren Marke ausgegangen werden müsse. Die Bezeichnung SNOOPY genieße in Deutschland durch die gleichnamige Comic-Figur der Serie "Peanuts", die

in Deutschland seit Jahrzehnten durch Comic-Hefte, Comic-Strips in Zeitungen sowie Zeichentrickserien in Film und Fernsehen verbreitet sei, einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der

mit dieser Comic-Figur bestens vertraut sei, werde daher gleichsam automatisch

die englische Aussprache des Namens SNOOPY wählen. Diese Beurteilung gelte

sowohl für Kinder wie für Erwachsene. Zudem wirkten die jeweiligen Bedeutungsinhalte beider Marken einer Verwechslungsgefahr entgegen. Darüber hinaus habe

die Widersprechende etwaige Rechte verwirkt, da sie es über Jahrzehnte hin versäumt habe, ihre angeblichen Ansprüche gegenüber der Markeninhaberin geltend

zu machen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, da die Vergleichsmarken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1

Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegen.

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung

zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit

der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 627

- IMS).

Die Widersprechende hat für beide im vorliegenden Fall maßgeblichen Benutzungszeiträume (§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG) Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt, die eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für eine Tierspielfigur ergeben. Dauer und Umfang der Benutzung reichen trotz Umsatzschwankungen in den letzten Jahren aus, um eine Scheinbenutzung mit der gebotenen Sicherheit ausschließen zu können. Auch die Art der Benutzung, wie sie sich aus

den vorgelegten Anhängern ergibt, wird von einem rechtserheblichen Teil des Verkehrs als markenmäßig - im Sinne einer Zweitmarke neben der Hauptmarke

STEIFF KNOPF IM OHR - verstanden.

Warenidentität liegt im Verhältnis der unter der Widerspruchsmarke benutzten

Tierfigur zu den Plüschtieren der jüngeren Marke vor. Puppen liegen zu Tierfiguren im engeren, Spiele und Spielzeug - je nach Art - im mittleren bis weiteren Ähnlichkeitsbereich. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke gesteigert oder geschwächt ist, liegen nicht vor.

Eine noch beachtliche Gefahr von Markenverwechslungen ist zu verneinen, weil

keine relevante Markenähnlichkeit besteht. SNOOPY ist als Comic-Figur weiten

inländischen Verkehrskreisen, durch Fernsehsendungen gerade auch Kindern,

sehr bekannt. Somit ist so gut wie ausnahmslos mit der englischen Aussprache

[snuhpi] zu rechnen. Klanglich sind dann SNOOPY [snuhpi] und Snobby deutlich

unterscheidbar, denn die Dehnung des U-Lautes in SNOOPY einerseits und das

wegen des folgenden Doppelkonsonanten b in Snobby kurze o andererseits trennen die Vokale u/o gut hörbar voneinander. Von einer deutschsprachigen Wiedergabe von SNOOPY in maßgeblichen Verkehrskreisen auszugehen, liegt fern.

Auch schriftbildlich ist eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten. Die Markenwörter sind kurz und überschaubar. Daher werden Unterschiede im Schriftbild

schneller erkannt als bei längeren, unübersichtlichen Wörtern. Die Abweichungen

in den jeweiligen Wortmitten, hier das Doppel-O und dort das Doppel-B, werden

somit nicht übersehen werden. Bei einer Schreibweise in Normalschrift bieten die

Buchstaben "b" und "p" durch die Ober- bzw. Unterlänge ein weiteres Unterscheidungsmerkmal.

Mangels einer relevanten Verwechslungsgefahr bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die von der Markeninhaberin geltend gemachte Einwendung der Verwirkung im registerlichen Eintragungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

br/Ko