Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 04.06.2003 – 32 W (pat) 66/02

32. Senat

Bundespatentgericht

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2003

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 66 115

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler,

Richter Viereck und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 16. November 1998 angemeldete und am 20. April 1999 für

Brot

eingetragene farbige (rot, gelb, orange) Bildmarke 398 66 115

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 20. Januar 1977 ua für

eingetragenen Wortmarke 953 907

Backwaren

Sonne.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass mangels Markenähnlichkeit keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. Gegen diese Entscheidung richtet

sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass die angegriffene

Marke mit "Sonne" oder "Sonnenkruste" benannt werde. Auch, wenn diese in

letztgenannter Weise benannt werden würde, wird der Verkehr "Sonne" als das

eigentliche Kennzeichen ansehen, weil ihm die beschreibende Bedeutung von

"Kruste" als Hinweis auf Krustenbrot bekannt sei.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 30 - vom 17. Januar 2002 aufzuheben

und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht keine Gefahr von bildlichen oder klanglichen Verwechslungen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenbestandteile "Sonnen" und "Kruste" jeweils kennzeichnungsschwach seien und es deshalb keinen Anhaltspunkt dafür

gebe, dass "Sonnenkruste" nicht als Gesamtbegriff verwendet wird.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurde eine Internetrecherche vom

2. Juni 2003 gemacht, aus der sich ergibt, dass die Produkte "Pema-Vollkorn-

Sonne", "Müller-Vollkorn-Sonne" und "Lieken-Urkorn-Vollkorn-Sonne" als Produktkennzeichnungen für Brot mit Sonnenblumenkernen verwendet werden. Unstreitig

ist, dass Sonnenblumenkernbrot eine beliebte Brotsorte ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die Widersprechende hat keinen

Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht

eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit

der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627

- IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die durch die angegriffene

Marke beanspruchte Ware Brot ist in dem für die Widersprechende geschützten

Oberbegriff "Backwaren" enthalten.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Wie in

der mündlichen Verhandlung erörtert, gibt es zumindest drei Brotkennzeichnungen

von größeren Unternehmen, die den Markenbestandteil "Sonne" aufweisen. Eine

Mehrzahl von benutzten Drittmarken verringert die Kennzeichnungskraft einer

Marke, da sie in diesem Fall nicht mehr uneingeschränkt geeignet ist, auf einen

bestimmten Herstellungsbetrieb hinzuweisen.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind allenfalls ganz gering ähnlich. Eine

bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der auffälligen Graphik der angegriffenen Marke aus. Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass es

einen anerkannten Erfahrungssatz derart gibt, dass sich der Verkehr eher an dem

Wort als an dem Bildbestandteil einer Marke orientiert, weil das Kennwort in der

Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH, GRUR 2000;

506; 50 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene Marke verfügt über die Wortbestandteile SONNEN KRUSTE ORIGINAL ROTHERMELS. Auch bei Wortzeichen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ist es möglich, dass sie in ihrem

Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde

andere Wortbestanteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. In

diesem Zusammenhang gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, eine

Marke auf eine aussprechbare Länge zu verkürzen. Die graphische Gestaltung

drängt die Worte "Sonnen" und "Kruste" in den Vordergrund, so dass anzunehmen

ist, dass der Verkehr die Wortbestandteile der Marke auf diese verkürzen wird. Für

eine weitere Verkürzung der angegriffenen Marke in klanglicher Hinsicht - etwa

wie von der Widersprechenden dargelegt - auf den Bestandteil "Sonne" gibt es

keine Anhaltspunkte. "Sonne" kommt nicht isoliert in der angegriffenen Marke vor.

Aber auch das dort vorhandene Wort "Sonnen" bietet sich für eine alleinige klangliche Benennung der angegriffenen Marke nicht an. Der Markenbestandteil "Sonnen" ist - wie vorher dargestellt - in seiner Kennzeichnungskraft eingeschränkt, da

er von mehreren Anbietern zur Kennzeichnung verwendet wird. Auch der Markenbestandteil "Kruste" ist zumindest eingeschränkt kennzeichnungskräftig, da er

einen starken beschreibenden Anklang auf die Brotsorte "Krustenbrot" in sich hat.

Liegen zwei in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächte Markenbestandteile vor, ist

es nicht wahrscheinlich, dass der Verkehr sich einen davon zur Benennung herausgreift. Stellt man "Sonnenkruste" und "Sonne" gegenüber, so besteht schon

wegen der unterschiedlichen Wortlängen kein Grund zum Verhören.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass sie

beide den Bestandteil "Sonne" aufweisen. Dies kann jedoch nicht die Gefahr von

Verwechslungen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG) verursachen.

Voraussetzung hierfür wäre, dass der übereinstimmende Markenbestandteil

Hinweischarakter auf die Widersprechende hat. Dies ist hier nicht der Fall, da, wie

festgestellt, "Sonne" in seiner Kennzeichnungskraft wegen der Verwendung durch

mehrere Anbieter und als beschreibender Hinweis auf Sonnenblumenkerne als

Bestandteil des Brotes geschwächt ist und er deshalb keine Hinweisfunktion gerade auf die Widersprechende mehr ausüben kann.

Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Viereck

Sekretaruk

Hu

Abb. 1