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BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 17 W (pat) 61/02

17. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 61/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 49 920.5

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 10. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Grimm

sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 10. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

ein "Lieferungsannahmesystem mit Annahmequittierung" zum Patent angemeldet

und mit den Anmeldungsunterlagen den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" eingereicht. Der Vordruck war nur teilweise ausgefüllt. Er enthält lediglich Angaben über die persönlichen, familiären

Verhältnisse; Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – Einkommen, Vermögen, Lasten - fehlen.

Das Patent- und Markenamt hat den Anmelder mit Fristsetzung aufgefordert,

einen ausdrücklichen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen, unter Beifügung des

entsprechenden Vordrucks die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und den Vordruck vollständig auszufüllen, dabei alle

Einnahmen und Ausgaben anzugeben und zu belegen, ferner auf dem ebenfalls

beigefügten Vordruck eine Erfinderbenennung einzureichen.

Nachdem der Anmelder dem auch nach einer patentamtlichen Erinnerung mit

Fristsetzung nicht nachgekommen war, hat die Patentabteilung 11 des Amts die

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Inzwischen hat der Anmelder

den ihm übersandten fraglichen Vordruck nochmals eingereicht, wiederum ohne

Angaben und Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Beigefügt war die

Kopie eines Bewilligungsbescheids der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt

O… – über

Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds vom 31. Mai 2002.

Der Anmelder hat Beschwerde gegen die Ablehnung der "Verfahrenskostenbeihilfe" eingelegt und einen "Neuantrag der Beihilfe" gestellt.

Er macht geltend, er habe den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse" korrekt und vollständig ausgefüllt. Zum Anmeldezeitpunkt sei er Sozialhilfeempfänger gewesen. Das Sozialamt sei aber, nachdem ihm

die Finanzierung einer Schulung zugesagt worden sei, nur in Vorleistung für das

Arbeitsamt getreten. Statt des Bewilligungsbescheids des Sozialamts habe er deshalb den Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt O…

übersandt. Ihm stünden monatlich nur zwischen 500 und 600 Euro zur Verfügung.

Er habe vom 28. August bis zum 1. März Sozialhilfe erhalten und sie seit dem

1. April erneut beantragt. Er verfüge über keinerlei Besitz, habe ca 25 000 Euro

Schulden aus einer Gewerbeabwicklung. Für drei Kinder sei er unterhaltspflichtig,

aber zahlungsunfähig, so dass deren Unterhalt von der Stadt O… gezahlt werde.

Weiter trägt er vor, mit den Anmeldungsunterlagen habe er den Vordruck mit der

Erfinderbenennung eingereicht. Dies ergebe sich aus der Anmeldebestätigung.

Deshalb habe er die patentamtliche Aufforderung zur Abgabe der Erfinderbenennung auch nicht verstanden. Offenbar habe das Patentamt die Erfinderbenennung

verschlampt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die begehrte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe scheitert schon daran, dass

der Anmelder trotz entsprechender patentamtlicher Aufforderung mit Fristsetzung

nicht den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ordnungsgemäß ausgefüllt hat, § 136 Satz 1 PatG iVm § 117 Abs 2, 3 ZPO.

Insofern spielt auch keine Rolle, ob in dem "Neuantrag der Beihilfe" ein Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 PatG gesehen werden kann.

Der zweimal eingereichte fragliche Vordruck war auch beim zweiten Mal unvollständig ausgefüllt. Wie die Amtsakten ausweisen, fehlen in dem Vordruck vom

4. Juli 2002 wie in dem vom 9. Oktober 2001 jegliche Angaben zu den Abschnitten E bis J; entsprechende Belege sind nicht eingereicht, die Vordruckspalten

"Beleg-Nr." ohne entsprechende Vermerke.

Insoweit kann dem Anmelder nicht zugute kommen, dass er zum Anmeldezeitpunkt Sozialhilfe bezogen und sie nunmehr erneut beantragt hat. Auch bei einem

Sozialhilfeempfänger genügt eine vereinfachte Vordruckerklärung, bei der die

Abschnitte E bis J des Vordrucks zunächst nicht ausgefüllt werden müssen, nur

dann, wenn der Erklärung der letzte Bewilligungsbescheid des Sozialamts beigefügt ist, § 2 Abs 2 PKHVV. Dies ist – wie vom Anmelder eingeräumt - hier nicht

geschehen, so dass auch dessen ohnehin zu ungenaue Angabe, ihm stünden

monatlich nur zwischen 500 und 600 Euro zu Verfügung, durch nichts bestätigt ist.

Der fehlende Bewilligungsbescheid des Sozialamts lässt sich auch nicht ersetzen

durch den mit dem zweiten Vordruck in Kopie eingereichten Bewilligungsbescheid

der Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt O… – über Leistungen aus dem

Europäischen Sozialfonds vom 31. Mai 2002. Ein solcher Ersatz ist in der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) rechtlich nicht vorgesehen. Insofern

ohne Bedeutung ist auch das Vorbringen des Anmelders, das Sozialamt habe sich

wegen der Zusage einer Schulungsfinanzierung nur in Vorleistung für das

Arbeitsamt befunden. Bei den bewilligten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds handelt es sich um Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik, bei der Sozialhilfe

dagegen um staatliche Hilfestellung in einer Notlage, deren Bewilligung zur Klärung der Bedürftigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe dient.

Nach eigenem Angaben hat der Anmelder Sozialhilfe bezogen zum Anmeldezeitpunkt, also am 10. Oktober 2001, und vom 28. August (somit zu ergänzen:) 2001

bis zum 1. März (zu ergänzen:) 2003. Ausweislich des Bewilligungsbescheids hat

er Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds vom 2. April 2002 bis zum

28. März 2003 erhalten. Da aber für die Behauptung des Anmelders, tatsächlich

sei das Sozialamt nur in Vorleistung getreten, jeder Beleg fehlt, muss der Senat

davon ausgehen, dass sich die beiden Leistungen offenbar teilweise kumuliert

haben.

Die Angabe des Anmelders, er verfüge über keinerlei Besitz, habe ca 25 000 Euro

Schulden aus einer Gewerbeabwicklung, entbehren ebenfalls jeglicher Glaubhaftmachung. Belege dafür waren nicht beigefügt.

Zu den Wohnkosten, sonstigen Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen fehlen außer dem Hinweis, für drei Kinder unterhaltspflichtig, aber zahlungsunfähig zu sein, so dass deren Unterhalt von der Stadt O… gezahlt

werde, jegliche Angaben bzw Belege.

Die erneute Zusendung des fraglichen Vordrucks erübrigt sich. Selbst eine ordnungsgemäß abgegebene Vordruckerklärung könnte nicht zu einer Bewilligung

der Verfahrenskostenhilfe führen. Denn sie ist auch deswegen ausgeschlossen,

weil die Erfinderbenennung fehlt, § 37 Abs 1 Satz 1 PatG.

Dass der Anmelder mit den Anmeldungsunterlagen den Vordruck mit der Erfinderbenennung wirklich eingereicht und das Amt diesen Vordruck verschlampt hat,

dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der patentamtliche Eingang der Erfinderbenennung soll sich nach seinem Vorbringen zwar aus der Anmeldebestätigung

ergeben. Sie vorzulegen, hat der Anmelder aber trotz der amtlichen Aufforderung

mit Fristsetzung im patentamtlichen wie auch im vorliegenden Verfahren unterlassen. Davon abgesehen ist die Beifügung der Erfinderbenennung auch nicht in dem

Anmeldungsvordruck für den Erteilungsantrag in der dafür vorgesehenen Leiste

"Anlagen" vermerkt. Unter diesen Umständen fehlt dem Senat die notwendige

Gewissheit, dass der Anmelder mit den Anmeldungsunterlagen auch tatsächlich

die Erfinderbenennung eingereicht hat.

Verfahrenskostenhilfe kann freilich nur bewilligt werden, wenn hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung besteht, § 130 Abs 1 Satz 1 PatG. Ohne Erfinderbenennung innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag aber ist - wie vorliegend – auch bei Identität von Anmelder und Erfinder eine Patentierung unmöglich.

Nachdem hier diese Frist – beginnend mit dem Anmeldetag, dem 10. Oktober 2001 - am 10. Januar 2003 abgelaufen war, kann angesichts der patentamtlichen Mängelrüge mit Fristsetzung nur die Zurückweisung der Anmeldung in

Betracht kommen, was ebenfalls einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegensteht. Insofern erübrigt sich auch eine Erörterung der Patentfähigkeit des

angemeldeten Lieferungsannahmesystem mit Annahmequittierung.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Fa