Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 24 W (pat) 242/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 242/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 20 199.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Buchstabenfolge
G r ü n d e
I.
TQ
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsgeräte, Computer und sonstige Computerhardware,
insbesondere Bildschirme, Rechner, Tastaturen,
Drucker, Scanner, CD-ROM-Laufwerke und digitale Spracherkennungs- und Umwandlungsgeräte, Modems, ISDN-Karten, Router,
Festplatten, Speicher, Mother-Boards, Chips und Controller; Telekommunikationsgeräte; sonstige optische, akustische sowie
elektronische Geräte; Teile aller vorgenannten Waren; Software;
Datenträger aller Art; elektrische Kabel und Leitungen, insbesondere für die EDV;
Telekommunikationsdienstleistungen; Nachrichten-, Bild- und Datenübermittlung mittels Computer; Betrieb eines Kommunikations-
und Informationsnetzes zum Datenaustausch mittels Computer;
Zurverfügungstellung von Internet- und e-Mail-Adressen, eines
Internet-Einwahlknotens sowie eines Web-, Mail- und Newsservers;
Erstellung, Entwicklung, Weiterentwicklung, Pflege und Installation
von Software; technische Projektplanung und Entwicklung von
Computern, Computerhardware und Computernetzwerken; technische Projektplanung und Entwicklung von internen und externen,
auch globalen Netzwerken; Forschung auf dem Gebiet des Computerwesens und der Kommunikationstechnologie; Vermietung
von Computern und sonstiger Computerhardware; Lizenzierung
von Software; Zurverfügungstellung von Software über das Internet und andere Kommunikationsnetze; Online-Wartung von Computerhardware und Computersoftware; Zurverfügungstellung und
Bereithalten von Daten auf einer Internet-Homepage"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die Buchstabenkombination "TQ" stelle eine Abkürzung für den Fachbegriff "Telefondienstqualität" dar. Mit diesem Begriff werde ein Qualitätsstandard
für Festverbindungen der Deutschen Telekom bezeichnet, der Voraussetzung für
die Einbeziehung einer Verbindung in den öffentlichen Telefondienst sei. Insoweit
handle es sich bei der angemeldeten Marke um eine unmittelbar beschreibende
Angabe für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Diese würden
dahingehend beschrieben, daß sie den genannten Qualitätsstandard entweder
aufwiesen (so im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 38) oder gewährleisteten bzw ihm entsprächen (so in bezug auf die Waren der Klasse 9 und die
Dienstleistungen der Klasse 42). Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 fehle der
angemeldeten Marke darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft. Insoweit werde die Bezeichnung "TQ" auch von den Verkehrskreisen, die ihren unmittelbar beschreibenden Sinngehalt nicht erkennen würden, nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis, sondern als Typen-, Sorten- bzw Ausstattungsangabe aufgefaßt.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren
Begründung macht sie geltend, daß die Markenstelle ihre Annahme, bei der Buchstabenfolge "TQ" handle es sich um eine beschreibende Angabe, ausschließlich
auf ein veraltetes Glossar eines Privatunternehmens, der Deutschen Telekom, gestützt habe, in dem die Angabe "TQ" zudem lediglich als Zusatz zu dem Stichwort
"Telefondienstqualität", nicht aber als eigenes Stichwort aufgeführt sei. Darüber
hinaus werde die Bezeichnung "TQ" auch als Abkürzung für andere Fachbegriffe
verwendet. Sie sei somit mehrdeutig. Aber auch in der von der Markenstelle
zugrundegelegten Bedeutung weise die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, zB Tastaturen, keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt auf. Im Hinblick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft habe die Markenstelle keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke aufgrund
der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem vorliegenden Waren- und
Dienstleistungsgebiet stets nur als Typenbezeichnung verständen. Vielmehr
werde die Buchstabenkombination "TQ" von vielen Unternehmen als betriebskennzeichnender Hinweis verwendet.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. An der angemeldeten Marke läßt sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder
ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG feststellen noch kann
ihr die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung (ua) solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diesem Schutzhindernis können neben den beschreibenden Angaben selbst auch Abkürzungen solcher Angaben unterfallen.
Die insoweit erforderliche Eignung einer Bezeichnung, zB einer Buchstabenfolge, als Abkürzung stellvertretend für die beschreibende Angabe selbst verwendet zu werden, setzt jedoch voraus, daß die Abkürzung als solche im Verkehr gebräuchlich oder aus anderen Gründen für die angesprochenen Verkehrskreise in ihrem beschreibenden Sinngehalt verständlich ist (vgl BGH
GRUR 2002, 261, 262 "AC"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8
Rn 303). Eine solche Feststellung kann im allgemeinen nicht schon aufgrund
vereinzelter Eintragungen der betreffenden Bezeichnung in Abkürzungsverzeichnissen getroffen werden. Denn in solche Verzeichnisse werden in
großem Umfang auch solche Abkürzungen bzw Bedeutungserklärungen aufgenommen, die nur vereinzelt verwendet werden, im Verkehr aber nicht als
Fachabkürzung gebräuchlich sind. Derartige Einträge stellen daher in der Regel nur ein erstes Indiz für ein Freihaltebedürfnis dar. Dieses Indiz kann und
muß durch weitere Feststellungen erhärtet oder aber entkräftet werden (vgl
BPatG Mitt 1998, 103 "MAC"; GRUR 1999, 330 "CT"; BPatGE 39, 75, 77 f
"DSS"). Im vorliegenden Fall kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß es sich bei der Bezeichnung "TQ" um eine verständliche
und insoweit freihaltebedürftige Abkürzung für eine beschreibende Angabe
handelt.
Nach den Ermittlungen der Markenstelle ist die Buchstabenfolge "TQ" als Abkürzung in einem "Telekom-Glossar" des INTEREST VERLAGS verzeichnet.
Als Erläuterung gibt diese Fundstelle an: "Abk. Telefondienstqualität, Qualitätsstandard festgeschalteter analoger Verbindungen aus der Produktlinie
Standard-Festverbindungen der Deutschen Telekom. Die TQ bildet Voraussetzung für die Einbeziehung einer Verbindung in den öffentlichen Telefondienst." Zum selben Ergebnis führt eine "Google"-Recherche unter dem
Suchwort "TQ", wobei die angegebene Homepage des "fossilverlag" nicht abrufbar ist. Demgegenüber erklärt ein ebenfalls im INTEREST VERLAG erschienenes, von O. Rosenbaum verfaßtes "Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z (Abkürzungen)" aus dem Jahr 2002 die Abkürzung "TQ" (nur)
mit: "Twisted Quad. Kabel aus vier zu einem Sternvierer gleichmäßig verdrillten zylindrischen Kupferleitern." Ein hiermit identischer Eintrag findet sich in
dem vom selben Verfasser stammendes "EXPERT PRAXISLEXIKON EDV-
ABKÜRZUNGEN" (expert verlag, 2000). Die – sehr umfangreichen – Abkürzungslexika von Wennrich ("Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und
Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung", 1992) und Amkreutz ("Abkürzungen der Informationsverarbeitung", 1986) führen die Buchstabenkombination "TQ" nicht auf. Auch das
Werk "Information Technology Encyclopedia and Acronyms" von E. Kajan
(Springer Verlag, 2002) weist für "TQ" keinen Eintrag auf. Im "DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen" (4. Aufl. 1999) schließlich wird für "TQ" lediglich die
Erläuterung "Tageslichtquotient" angegeben. Somit ergibt sich, daß die Buchstabenfolge "TQ" in für das vorliegende Waren- und Dienstleistungsgebiet einschlägigen Abkürzungsverzeichnissen teils mit der von der Markenstelle
zugrundegelegten Bedeutung, teils mit (ausschließlich) anderen Bedeutungen,
teils überhaupt nicht aufgeführt ist.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei
der angemeldeten Marke um eine im Verkehr gebräuchliche oder für die angesprochenen Verkehrskreise aus anderen Gründen verständliche und deshalb zur Beschreibung geeignete Abkürzung für den Begriff "Telefondienstqualität" handelt. Ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke kann daher nicht festgestellt werden, wobei offen bleiben kann, inwieweit der Begriff
"Telefondienstqualität" seinerseits als beschreibende Angabe für sämtliche
von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen in Betracht käme.
2. Der angemeldeten Marke kann auch nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Wortmarken auszugehen, wenn einer Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein Wort handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl zB BGH GRUR 2003, 342, 343
"Winnetou"). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung von Marken,
die aus einzelnen Buchstaben bzw Buchstabenkombinationen bestehen (vgl
BGH GRUR 2002, 261, 262 "AC"; GRUR 2003, 343, 344 "Buchstabe Z").
Daß der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend sicher feststellbarer beschreibender Sinngehalt
zukommt, wurde zu 1. ausgeführt. Es kann darüber hinaus auch nicht angenommen werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung
"TQ" aus anderen Gründen nicht als Individualzeichen auffassen. Die Markenstelle ist insoweit allerdings im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß es
auf bestimmten Warengebieten Bezeichnungen gibt, denen zwar einerseits
nicht ohne weiteres ein beschreibender Sinngehalt entnommen werden kann,
die aber andererseits im Hinblick auf die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem
betreffenden Warengebiet vom Publikum auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Finden nämlich in einer Branche auf bestimmte Art gebildete Bezeichnungen vielfach als Typen- oder Ausstattungsbezeichnungen mit (meist) lediglich beschreibendem Sinngehalt Verwendung,
so liegt die Annahme fern, daß der Verkehr eine ähnlich gebildete Bezeichnung als Individualmarke auffaßt, mag er auch eine etwaige beschreibende
Bedeutung des Zeichens nicht erkennen (vgl BPatG GRUR 1998, 572, 574
"Zahl 9000"; Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn 143 mwN). Auf dem vorliegenden
Warengebiet lassen sich jedoch keine Bezeichnungsusancen feststellen, die
es rechtfertigen würden, der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen.
Wie sich aus den von der Markenstelle angeführten Beispielen ergibt, werden
insbesondere Telekommunikationsgeräte, aber auch andere Geräte der
Klasse 9 häufig mit Buchstaben-Zahlen-Kombinationen nach Art einer Typenbezeichnung gekennzeichnet. In solchen Zeichenverbindungen kommt auch
die Buchstabenfolge "TQ" vor. Die vorliegende Anmeldung besteht jedoch
ausschließlich aus einer Kombination zweier Buchstaben. Daß auch solche
zweigliedrigen Buchstabenfolgen auf dem vorliegenden Warengebiet in relevantem Umfang als Typen- oder Ausstattungsbezeichnung verwendet werden,
ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
angenommen werden, daß der angemeldeten Marke
jede Unterscheidungskraft fehlt.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb