Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.06.2003 – 27 W (pat) 29/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 29/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 34 767

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Juni 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin

Friehe-Wich und Richter Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2002 insoweit aufgehoben, als die Teillöschung die Waren

"mit Programmen und Informationen versehene maschinenlesbare

Datenträger aller Art" nicht umfasst. Die Löschung der Marke wird

auch im Umfang dieser Waren angeordnet.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I.

Die für

Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);

elektrische Geräte zur Kommunikation sowie zur digitalen und audiovisuellen Signalübertragung; Geräte und Baugruppen zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte;

maschinenlesbare Datenträger aller Art, mit Programmen und Informationen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art,

Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, optische und magnetische

Speicherplatten;

Fotokopiergeräte und -maschinen, einschließlich elektrostatische

und thermische; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen (soweit in Klasse 9 fallend);

Druckerzeugnisse, insbesondere Computer-Handbücher, Computer-Fachbücher, Computer-Fachzeitschriften;

Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Mathematikers, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

technische Beratung.

angemeldete Wortmarke

"DOCQMAN",

ist durch Beschluss der Markenstelle wegen eines auf alle Waren und Dienstleistungen gerichteten Widerspruchs aus der prioritätsälteren Wortmarke

"DOCMAN"

teilweise gelöscht worden, und zwar für

"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Geräte zur Kommunikation sowie zur digitalen

und audiovisuellen Signalübertragung; Geräte und Baugruppen

zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe

von Daten, Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Dateneingabegeräte, Datenausgabegeräte; maschinenlesbare

Datenträger aller Art, Magnetaufzeichnungsträger, Disketten, optische und magnetische Speicherplatten;

Druckerzeugnisse, insbesondere Computer-Handbücher, Computer-Fachbücher, Computer-Fachzeitschriften; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Mathematikers, Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, technische Beratung".

Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen liege Verwechslungsgefahr im

Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor, weil die angegriffene Marke dem durch die

zumindest mittelgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gebotenen

Zeichenabstand zu der normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gerecht werde. Diese Beurteilung wurde ausdrücklich auch auf die Waren "Datenträger aller Art, Magnetaufzeichnungsträger,

Disketten, optische Speicherplatten" sowie die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" bezogen. Im übrigen wurde der Widerspruch

zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde, mit der sie die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine weitere Teillöschung auch

im Hinblick auf die Waren "mit Programmen und Informationen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art" anstrebt. Bei der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke habe die Markenstelle diese Waren offensichtlich übersehen.

Der Markeninhaber ist der Beschwerde nicht entgegen getreten.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses, gegen die Einwände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich

sind, deutlich machen, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf sämtliche Waren und Dienstleistungen im Computerbereich wegen Verwechslungsgefahr zu löschen war. Hierzu gehören unzweifelhaft auch die nunmehr weiterhin zur Löschung führenden weiteren Waren "mit Programmen und Informationen versehene

maschinenlesbare Datenträger aller Art".

Da die Beschwerde durch ein offensichtliches Versehen der Markenstelle veranlasst war, war gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Dr. van Raden

Friehe-Wich

Schwarz