Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.06.2003 – 28 W (pat) 33/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 33/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 61 715.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, den Richter Paetzold und

die Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 7 - vom

13. November 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge

family & pets

unter anderem für die Waren

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; elektrische Maschinen und Geräte

zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich,

elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in bezug auf die oben angeführten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die

Marke weise nur darauf hin, dass die Waren zur Beseitigung des durch die Familie

und Haustiere verursachten Schmutzes geeignet seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass mit "family & pets“ zum einen nicht ohne weiteres verständlich

sei, zum anderen aber zumindest keine unmittelbar konkrete Sachangabe beinhalte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Kann einer

Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVI-

DUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Zwar wird auch von dem Durchschnittsverbraucher „family“

ohne weiteres verstanden werden, das Wort „pets“ aber gehört schon nicht mehr

zum englischen Grundwortschatz, so dass insoweit schon Zweifel an der erforderlichen Gleichsetzung des englischen Wortes mit seiner deutschen Bedeutung

(=Haustiere) bestehen. Aber auch die Aussage selbst, nämlich „Familie und Haustiere“ beinhaltet in Bezug auf die damit gekennzeichneten Produkte keine klare,

widerspruchsfreie und verständliche Sachaussage. Der Hinweis, eine Ware sei für

Mensch und Tier geeignet entspricht nicht den üblichen beschreibenden und werbenden Produktkennzeichnungen von Haushaltsgeräten. Diese eigenen sich entweder ihrer Natur nach nicht zur Benutzung von und für Mensch und Tier, oder

aber es scheidet eine gemeinsame Verwendung schon aus hygienischen Gründen

aus. Dies trifft hier für einen Großteil der beanspruchten Waren zu, denn die Bezeichnung zB einer „Bügelpresse“ oder eines „Schuhputzgerätes“ als für „Mensch

und Tier“ ist allein humorvoll, mitnichten aber beschreibend. Einzig bei „Staubsaugern“ (für die die Marke bereits verwendet wird) erscheint ein beschreibender Gebrauch der Marke denkbar, denn hier können bestimmte Produkte neben ihrer allgemeinen Funktion im Haushalt für die Beseitigung von Tierhaaren besonders geeignet sein. Auf diese Warenfunktion dürfte die Marke auch hinweisen, dennoch

ist die in ihrer Gesamtheit nicht aussagekräftig genug um einen im Vordergrund

stehenden Begriffsinhalt zu vermitteln, denn die Kombination von zwei im Haushalt üblicherweise deutlich getrennten Bereichen bietet eine gewisse Eigentümlichkeit, die hier den Schutz begründet (vgl auch BPatG v 29.1.2003, 32 W (pat)

37/02 – „family & co“ schutzfähig für eine Vielzahl von Waren, darunter auch die

hier streitgegenständlichen, veröffentlicht in PAVIS).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "family & pets“- beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht

mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe des Markenbegriffs in übliche Suchmaschinen des Internets konnte für die

gesamte Wortfolge im einschlägigen Warenbereich überhaupt kein Treffer festgestellt werden. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte verbietet dies die Annahme, dass

die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge stets nicht als Unterscheidungsmittel verstehen.

Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "family & pets", noch seiner deutschen Übersetzung "Familie und Haustiere" eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier konkret bezeichnet wird.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Ko