Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.06.2003 – 28 W (pat) 33/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 33/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 61 715.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, den Richter Paetzold und
die Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 7 - vom
13. November 2002 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
family & pets
unter anderem für die Waren
elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; elektrische Maschinen und Geräte
zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;
elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich,
elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in bezug auf die oben angeführten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die
Marke weise nur darauf hin, dass die Waren zur Beseitigung des durch die Familie
und Haustiere verursachten Schmutzes geeignet seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass mit "family & pets“ zum einen nicht ohne weiteres verständlich
sei, zum anderen aber zumindest keine unmittelbar konkrete Sachangabe beinhalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Kann einer
Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 – INDIVI-
DUELLE).
Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Zwar wird auch von dem Durchschnittsverbraucher „family“
ohne weiteres verstanden werden, das Wort „pets“ aber gehört schon nicht mehr
zum englischen Grundwortschatz, so dass insoweit schon Zweifel an der erforderlichen Gleichsetzung des englischen Wortes mit seiner deutschen Bedeutung
(=Haustiere) bestehen. Aber auch die Aussage selbst, nämlich „Familie und Haustiere“ beinhaltet in Bezug auf die damit gekennzeichneten Produkte keine klare,
widerspruchsfreie und verständliche Sachaussage. Der Hinweis, eine Ware sei für
Mensch und Tier geeignet entspricht nicht den üblichen beschreibenden und werbenden Produktkennzeichnungen von Haushaltsgeräten. Diese eigenen sich entweder ihrer Natur nach nicht zur Benutzung von und für Mensch und Tier, oder
aber es scheidet eine gemeinsame Verwendung schon aus hygienischen Gründen
aus. Dies trifft hier für einen Großteil der beanspruchten Waren zu, denn die Bezeichnung zB einer „Bügelpresse“ oder eines „Schuhputzgerätes“ als für „Mensch
und Tier“ ist allein humorvoll, mitnichten aber beschreibend. Einzig bei „Staubsaugern“ (für die die Marke bereits verwendet wird) erscheint ein beschreibender Gebrauch der Marke denkbar, denn hier können bestimmte Produkte neben ihrer allgemeinen Funktion im Haushalt für die Beseitigung von Tierhaaren besonders geeignet sein. Auf diese Warenfunktion dürfte die Marke auch hinweisen, dennoch
ist die in ihrer Gesamtheit nicht aussagekräftig genug um einen im Vordergrund
stehenden Begriffsinhalt zu vermitteln, denn die Kombination von zwei im Haushalt üblicherweise deutlich getrennten Bereichen bietet eine gewisse Eigentümlichkeit, die hier den Schutz begründet (vgl auch BPatG v 29.1.2003, 32 W (pat)
37/02 – „family & co“ schutzfähig für eine Vielzahl von Waren, darunter auch die
hier streitgegenständlichen, veröffentlicht in PAVIS).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "family & pets“- beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht
mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe des Markenbegriffs in übliche Suchmaschinen des Internets konnte für die
gesamte Wortfolge im einschlägigen Warenbereich überhaupt kein Treffer festgestellt werden. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte verbietet dies die Annahme, dass
die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge stets nicht als Unterscheidungsmittel verstehen.
Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "family & pets", noch seiner deutschen Übersetzung "Familie und Haustiere" eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier konkret bezeichnet wird.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Ko