Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.06.2003 – 15 W (pat) 309/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent P 44 14 322

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, des Richters Harrer sowie des

Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 25. April 1994 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 44 14 322 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Verfahren zum gleichzeitigen Abfasen der Querkanten mindestens zweier übereinanderliegenden Gipskastenplatten"

erteilt. Der Veröffentlichtungstag der Patenterteilung ist der 31. Januar 2002.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum gleichzeitigen Abfasen der Querkanten (17, 18)

mindestens zweiter übereinanderliegender Gipskartonplatten (13,

14) bei der Herstellung von Gipskartonplatten, wobei die zwei

Gipskartonplatten (13, 14) mit ihren Ansichtsseiten aufeinander

gelegt werden und das Abfasen der Querkanten (17, 18) gleichzeitig mittels zwei Kreissägeaggregatpaaren (4, 5) durchgeführt

wird, deren Abstand auf die gewünschte Gipskartonplattenlänge

eingestellt wird, wobei die Kreissägeblätter (16) eines jeden Kreissägeaggregatpaares (4, 5), die in Querkantenrichtung im Abstand

zueinander angeordnet werden, zum einen in Anpassung an die

Gipskartonplattendicke und zum anderen in einem dem gewünschten Abfasungswinkel entsprechenden Winkel zueinander

eingestellt werden und wobei in einem Arbeitsvorgang jeweils eine

Querkante (17, 18) der Gipskartonplatten (13, 14) mit jeweils einem Kreissägeblatt (16) abgefast werden.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Gegen die Patenterteilung haben Einspruch erhoben:

1. K… Gipswerke in I… (Einsprechende I) mit Schriftsatz

vom 24. April 2002, eingegangen am 25. April 2002,

2. G… Maschinenbau GmbH in A…-B… (Einsprechende

II) mit Schriftsatz vom 26. April 2002, eingegangen am 29. April 2002.

Die Einsprechenden tragen im wesentlichen vor, daß das beanspruchte Verfahren

gegenüber den von ihnen entgegengehaltenen Druckschriften und den von beiden

Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen weder neu

noch erfinderisch sei. Dazu legten sie ua folgende Schriftstücke vor:

Anlage 1: Kopien der Auftragsbestätigung 0/91/5982 vom 28. November 1991

Anlage 2: Kopie der Rechnung Nr. A/S 17371 der Firma Grenzebach vom

19. Februar 1992 an die Firma Danogips in Hobro/Dänemark über zwei Stück Sägeeinheiten für 30° Fase,

Anlage 4: Kopie der Lieferung der Firma I.S.E. vom 5. November 1993

Knauf Gesellschaft mbH in Weißenbach/Liezen/Österreich.

Außerdem sei der Patentgegenstand widerrechtlich entnommen worden (Einsprechende II). Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,

das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen, weil der

Stand der Technik sich lediglich mit einer Sägevorrichtung befasse und nicht mit

dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der ein Verfahren betrifft. Insbesondere bestreitet sie die Zulässigkeit der Einsprüche, die Offenkundigkeit der

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie die vorgetragene widerrechtliche Entnahme. Sie beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren gemäß den §§ 78 und 147 Abs 3

PatG.

III

Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig.

Für die förmliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einspruchs gehört die

Substantiierung des geltend gemachten Einspruchsgrundes, nämlich die Angaben

der Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen sollen. Ausreichend

substantiiert ist eine Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des

behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im einzelnen so darlegt, daß das Patentamt – hier das Bundespatentgericht – und die Patentinhaberin daraus abschließend Folgerungen für das Vorliegen oder nicht Vorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können (BGH

BlPMZ 98, 201, II, 3a – Tabakdose).

Die Einsprechende I hat offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und durch

Einreichen von entsprechenden Unterlagen den vorbenutzten Gegenstand, den

Ort der vorbenutzten Handlung und die Zeit der Benutzungshandlung angegeben.

Sie hat auch angegeben, durch welchen Tatbestand ihrer Meinung nach die

Offenkundigkeit gegeben ist.

Aus dem Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden I und den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, daß Sägeeinheiten zum Herstellen einer 30°-Fase nach

oben und nach unten schwenkbar, am 19. Februar 1992 von der Firma Grenzebach an die Firma Danogips, ein Hersteller von Gipskartonplatten, geliefert

worden ist ("Anlagen" 1 und 2). Weiterhin wurde von der Einsprechenden I

vorgetragen, daß am 5. November 1993 ein Faseaggregat mit zwei Sägen, mittig

oder oben und unten von der Firma I.S.E. an die Knauf Gesellschaft mbH in

Weißenbach bei Liezen

in Österreich, ebenfalls eine Herstellerin von

Gipskartonplatten, geliefert worden sei ("Anlage" 4). Wie in "Anlage" 4 ausgeführt

wird, können solche Sägeeinheiten an den Horizontalsupporten von bis dahin

verwendeten Fräseaggregaten angebaut werden. Mit diesen Angaben war es dem

Senat möglich, die offenkundige Vorbenutzung nachzuvollziehen. Denn für den

Fachmann, einen Ingenieur, der sich mit der Herstellung von Gipskartonplatten

befaßt, ergibt sich daraus, daß mit solchen Vorrichtungsteilen ein Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents durchgeführt werden konnte. Damit ist

jedoch der Gegenstand (Verfahren) und der Ort der offenkundigen Vorbenutzung

bekannt. Daß solche Vorrichtungen und damit auch das streitpatentgemäße

Verfahren vor dem Anmeldetag des Streitpatents allgemein bekannt geworden

sind, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Lieferungen nicht nur ohne jegliche

Vorbehalte durchgeführt wurden, sondern auch von zwei verschiedenen

Herstellern an zwei verschiedene Firmen erfolgten, so daß unterstellt werden

kann, daß ein eingeschränkter Kreis von Fachleuten vor dem Anmeldetag des

Streitpatents Zugang zu diesen Vorrichtungen und damit auch zum streitpatentgemäßen Verfahren hatten.

Damit ist jedoch die von der Einsprechenden I geltend gemachte offenkundige

Vorbenutzung substantiiert und der sich darauf stützende Einspruch begründet

und zulässig.

Eine entsprechende Prüfung auf Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden II kann dahingestellt bleiben, da nach vorherrschender Rechtsauffassung bei

einem zulässigen Einspruch das Material eines weiteren, möglicherweise

unzulässigen Einspruchs von Amts wegen bei der Entscheidung berücksichtigt

werden kann, wenn das Material wegen seiner Relevanz dazu Anlaß gibt (vgl

Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 140).

IV

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren diskutierten Stand der Technik nicht patentfähig. Das Patent war daher zu widerrufen.

1. Die geltenden erteilten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und formal

zulässig. Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglichen

Ansprüchen 1 bis 4 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 2 Absätze 3 und

4, Seite 5 Absätze 1, 2, 5 und 7, Seite 6 Absätze 1 und 4 und Seite 7 Absatz 5

iVm den Figuren zu finden.

2. Das beanspruchte Verfahren ist neu, da in keiner der Druckschriften, auch nicht

in den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, ein Verfahren mit allen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorbeschrieben ist.

3. Die Entwicklung des beanspruchten Verfahrens beruht jedoch auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem beanspruchten Verfahren soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren

zum Abfasen der Querkanten von Gipskartonplatten bei der Gipskartonplattenherstellung anzugeben, das werkseitig auf rationelle Weise und schnell das Herstellen von Abfasungen an den Querkanten von Gipskartonplatten ermöglicht.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:

1. Verfahren zur gleichzeitigen Abfasen der Querkanten

2. mindestens zweier übereinanderliegender Gipskartonplatten

3.

bei der Herstellung von Gipskartonplatten

4. wobei die zwei Gipskartonplatten mit ihren Ansichtsseiten

aufeinandergelegt werden,

5.

und das Abfasen der Querkanten gleichzeitig, mittels zwei

Kreissägeaggregatpaaren durchgeführt wird,

6.

und deren Abstand auf die gewünschte Gipskartonplattenlänge eingestellt wird,

7.

und wobei die Kreissägeblätter eines jeden Sägeaggregatpaares,

8.

die in Querkantenrichtung im Abstand zueinander angeordnet werden,

9.

zum einen in Anpassung an die Gipskartonplattendicke und

zum anderen in einem dem gewünschten Abfasungswinkel

entsprechenden Winkel zueinander eingestellt werden,

10. und wobei in einem Arbeitsvorgang jeweils die Querkante

der Gipskartonplatten mit jeweils einem Kreissägeblatt abgefast werden.

Ein Verfahren mit diesen Merkmalen ist jedoch durch den entgegengehaltenen

Stand der Technik nahegelegt.

Aus der Auftragsbestätigung "Anlage" 4 sind Faseaggregate zum Anfasen von

Gipskartonplatten bekannt. Diese Faseaggregate sind links und rechts von einem

Horizontalsupport von vorhandenen Fräseaggregaten angebaut und bestehen aus

je zwei Sägen, die zwischen 20° und 40° schwenkbar und höhenverstellbar sind.

Aus der Auftragsbestätigung "Anlage" 1 ist ergänzend bekannt, daß bei solchen

Einrichtungen eine Sägeeinheit nach unten und auf der gleichen Seite eine

Sägeeinheit nach oben geschwenkt sein kann. Durch die zusätzliche Angabe in

der "Anlage" 4, daß die Gipskartonplatten entweder mittig oder oben und unten

angefast werden können, ist für den Fachmann offensichtlich, daß mit diesen

Vorrichtungsteilen ein Verfahren offenbart wird, bei dem durch die linken und

rechten Sägeeinheiten die Querkanten von mindestens zwei Gipskartonplatten

gleichzeitig angefast werden können. Dabei bedeutet der Ausdruck "mittig", daß

zwei aufeinanderliegende Gipskartonplatten in einem Arbeitsgang von jeweils einer Sägeeinheit (mittig) angefast werden. Da beide Empfänger der Lieferungen

Hersteller von Gipskartonplatten sind, wird das Abfasen der Kanten offensichtlich

bei der Herstellung von Gipskartonplatten durchgeführt. Damit ist dem Fachmann

aus der "Anlage" 4 in Verbindung mit der "Anlage" 1 ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 3, 5, 7 und 10 bekannt.

Ob bei einem solchen Verfahren die Ansichtsseiten (Merkmal 4) oder die Rückseiten der Gipskartonplatten aufeinanderliegen, ergibt sich aus pragmatischen Erwägungen. Ebenso ist die Einstellbarkeit der Sägeeinheiten (Merkmale 6 und 9)

durch die in den Auftragsbestätigungen aufgezeigte Verstellbarkeit nahegelegt.

Die Notwendigkeit, Kreissägen beim gleichzeitigen mittigen Anfasen zweier aufeinanderliegende Gipskartonplatten in Querkantenrichtung in Abstand zueinander

anzuordnen (Merkmal 8) ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig, da bei einer

Anordnung ohne diesen Abstand sich die Sägen gegenseitig behindern würden.

Damit können weder einzelne Merkmale noch eine Zusammenschau aller Merkmale eine erfinderische Tätigkeit bei der Entwicklung des beanspruchten Verfahrens begründen.

Bei dieser Sachlage braucht auf den weiteren druckschriftlichen Stand der Technik

oder das Zeugenangebot, aber auch auf die vorgetragene widerrechtliche Entnahme nicht eingegangen zu werden.

Kahr

Jordan

Harrer

Egerer

Na