Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 30 W (pat) 122/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 122/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 36 019
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende
sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 36 019
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 058 450 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 13. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 397 36 019 mit der Widerspruchsmarke 2 058 450 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit
aufzuheben.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Winter
Schramm
Hartlieb
Hu