Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 30 W (pat) 162/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 162/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 54 539.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2003 durch die Richterin Winter als Vorsitzende sowie den
Richter Schramm und die Richterin Hartlieb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Mai 2002 aufgehoben, soweit der anmeldeten Marke die
Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ALCEA für
zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 32, 41 und 42.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die Marke lediglich beschreibend darauf hinweise, daß die Produkte Bestandteile von Alcea enthielten bzw Alcea thematisch Gegenstand der Dienstleistungen sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie
Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten,
nicht für gegeben. Sie bezieht sich insbesondere darauf, daß angesichts von
zumindest sechzig Arten im Bereich der Gattung „Malvacea“ die Angabe der
konkreten Alcea-Art zur Beschreibung erforderlich sei, zB Alcea baldshuanica,
Alcea biennis, Alcea ficifolia, Alcea rosea, Alcea nudiflora, Alcea pallida, Alcea
setora, Alcea cretica, Alcea sulphurea.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 im
Umfang der Zurückweisung aufzuheben.
Hilfsweise hat sie Einschränkungen des Warenverzeichnisses angeboten. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß
und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist nicht ersichtlich, daß die angemeldete
Marke als Angabe über ihre wesentlichen Eigenschaften dienen könnte.
„Alcea“ ist im Bereich der Botanik die – synonym neben dem Wort „Althaea“ oder
auch „Althea“ - verwendete Bezeichnung für die Gattung der Stockrosen aus der
Pflanzenfamilie der Malvengewächse (Malvaceae); sie ist mit mehr als zwanzig
Arten in Eurasien vertreten (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1. Band
S 455; 14. Band S 128). Im Handwörterbuch der Pflanzennamen (Zander, 17. Aufl
S 165) sind zum Beispiel „Alcea ficifolia“, „Alcea pallida“, „Alcea rosea“ (= Althaea
rosea“), „Alcea rugosa“ (= “Althaea rugostellulata“) und „Alcea sulphurea“
verzeichnet, unter dem synonym verwendeten Begriff „Althaea“ ferner die
botanischen Bezeichnungen „„Althaea cannabina“, „Althaea hirsuta“ und „Althaea
officinalis“ (S 173) sowie unter „Malva“ die Bezeichnung „Malva alcea“ (S 557).
Stockrosen sind beliebte Gartenzierpflanzen, verschiedene Vertreter der
Stockrosen haben aber auch im Bereich Medizin und Kosmetik Interesse
gefunden (vgl Brockhaus, Biologie Band 1 S 530, 531 unter dem Stichwort
„Malvengewächse“ zu „Stockrose“). Soweit ersichtlich werden als Arzneidrogen
„Alcea rosea nigra“, „Alcea flos“ ua als Teeaufguß bei Entzündungen der
Atemwege, des Magen-Darm-Trakts und der Harnwege sowie äußerlich bei
Entzündungen und Geschwüren verwendet (vgl Pschyrembel, Wörterbuch
Naturheilkunde 2. Aufl S 348) und im Bereich der Kosmetik ua als Hautpflegemittel
„Althaea officinalis“ und „Athaea rosea“ (vgl Springer, Lexikon der Kosmetik und
Körperpflege S 19, 20).
Die zurückgewiesenen Waren könnten zwar – jedenfalls ganz überwiegend – Bestandteile von Stockrosengewächsen enthalten bzw die Dienstleistungen unter
Bezug zu diesen Gewächsen erbracht werden. Nach den obigen Ausführungen
sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß es sich bei dem Wort
ALCEA in Alleinstellung im Bereich der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen um einen beschreibenden freihaltebedürftigen Begriff handelt. „Alcea“
ist – wie ausgeführt – in der Botanik die Bezeichnung für eine Gattung mit mehr
als zwanzig Arten, darunter neben Ziergewächsen auch verschiedene Arzneipflanzen. Abgesehen vom wissenschaftlichen Namen der Gattung wird aber – wie
schon ausgeführt - dem Gattungsnamen die Bezeichnung der konkreten Art hinzugefügt, wenn es um den Anbau der Pflanze oder ihre Verwendung im Bereich der
Kosmetik oder Pharmazie geht. Wer sich, zB als Pharmazeut, im Fachverkehr
oder gegenüber dem allgemeinen Publikum wissenschaftlich präzise ausdrücken
will, ist deshalb genötigt, die jeweilige Stockrosenart konkret zu bezeichnen. Der
allgemeine Gattungsname „Alcea“ eignet sich insoweit nicht zur Beschreibung der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen. Die nicht sachbezogene Verwendung
dieses Wortes in Alleinstellung zeigt sich auch daran, daß „Alcea“ keine INCI-Bezeichnung darstellt (Bezeichnung aus der International Nomenclature of Cosmetic
Ingredients, die zur Deklaration aller für die Herstellung verwendeten und im
Fertigprodukt vorhandenen Bestandteile auf der Verpackung vorgeschrieben ist);
in dieser Liste sind vielmehr die Begriffe „Althea officinalis“ und „Althea rosea“
sowie „Malva sylvestris“ verzeichnet (abgedruckt ua im vom Industrieverband
Körperpflege- und Waschmittel e.V. herausgegebenen Buch „Kosmetika-Inhaltsstoffe-Funktionen“, S 12, 47). Ebensowenig ist „Alcea“ im „Pharmazeutischen
Wörterbuch“ (Hunnius, 8. Aufl) in Alleinstellung aufgeführt; erwähnt ist nur „Alcea
rosea“ bzw „Althaea rosea“ (S 36, 52). Diese Bezeichnung findet sich darüberhinaus auch im Internet nicht als Inhaltsstoff von Kosmetika und Arzneimitteln zum
Hinweis auf die Verwendung von Stockrosenbestandteilen im Allgemeinen. Die
angemeldete Marke, die in Alleinstellung im Bereich beanspruchter Waren und
Dienstleistungen nicht verwendet wird, ist damit nicht geeignet, deren Eigenschaften zu beschreiben (vgl auch die Entscheidungen 24 W (pat) 72/00 – Avena und
24 W (pat) 105/00 – QUERCUS, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Wenn ALCEA die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt,
so gibt es keinen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Eignung fehlt, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren/Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden (vgl zB BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 64 – INDIVIDU-
ELLE mwN). Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr,
wenn er die Kennzeichnung auf der Ware erblickt, diese nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Winter
Schramm
Hartlieb
Hu