Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.06.2003 – 30 W (pat) 57/02

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 57/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 14 226.2

hat der 30. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin

Winter als Vorsitzende sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Januar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "BASIC GUIDE" soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses noch für folgende Waren als

Marke in das Register eingetragen werden:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und –instrumente (ausgenommen Führungsapparate und –instrumente); elektrische Apparate und Instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten) (ausgenommen Führungsapparate

und –instrumente); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; ausschließlich mit Musik bespielte

Bild- und Tonaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Disketten, CDs, CD-ROMs; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit

in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse im Bereich der

Belletristik (ausgenommen Führer und Handbücher), insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und

Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;

Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses – teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der

Begriff sei sprachüblich gebildet aus den englischen Wörtern "Basic" für "grundlegend" und "guide" für "Führer", die als Grundwortschatz der englischen Sprache

dem Verkehr geläufig seien. In Verbindung mit den versagten Waren sei hierin

eine sachbezogene Bezeichnung dafür zu sehen, daß die Waren einen Grundführer, eine Grundanleitung enthielten. So könnten die fraglichen Apparate und Instrumente eine Grundanleitung für die Apparate und Instrumente selbst darstellen

oder für andere Geräte enthalten. Druckereierzeugnisse könnten eine Grundanleitung für die Handhabung von technischen Geräten enthalten.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die im Warenverzeichnis

verbliebenen Waren hätten mit dem Begriff "BASIC GUIDE“ nichts zu tun. Der

Begriff könne jedenfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht als

beschreibende Angabe angesehen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle vom 7. Januar 2002 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "BASIC GUIDE" keine Eintragungshindernisse iSv § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des

Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der

Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistung dienen können. Dies trifft hier nicht zu.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich sprachregelgerecht aus den Begriffen

"Basic" für "grundlegend, die Grundlage bilden, elementar, Grund-" sowie "Guide"

für "Führen, Leiten, Anleiten, Führer, Leiter" zusammen, die als Grundwortschatz

der englischen Sprache auch dem inländischen Verkehr geläufig sind.

Diese Bezeichnung bedeutet in ihrer Gesamtheit "Grundführer, Grundanleitung".

Der Begriff wird wie aus der Internetrecherche ersichtlich auch im deutschen

Sprachgebrauch inhaltlich in vielfältigen Bereichen in dieser Form verwendet. "Basic guide" bezeichnet danach in der Regel ein Handbuch, eine Datenbank oder ein

Programm, das eine Grundanleitung oder Grundeinführung gibt.

Nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses ist die angemeldete

Marke aber nicht mehr auf Waren bezogen, die eine Führung beinhalten, eine

Grundeinführung in Form eines Druckereierzeugnisses, einer Datenbank oder eines Programms darstellen, sondern auf Produkte unter Ausnahme einer Führung

sowie ua für ausschließlich mit Musik bespielte Bild- und Tonaufzeichnungsträger

sowie für Druckereierzeugnisse im Bereich der Belletristik unter ausdrücklicher

Ausnahme von Führern und Handbüchern.

Ein beschreibender Sinngehalt der Bezeichnung "BASIC GUIDE" ist für die jetzt

maßgeblichen Waren nicht mehr feststellbar.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten

Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann, fehlt der Bezeichnung "BASIC GUIDE" auch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Winter

Schramm

Hartlieb

Ju